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Beschluss

12 A 1937/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0909.12A1937.07.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger ein Betrag von mehr als 4.956,- € zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreie Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger ein Betrag von mehr als 4.956,- € zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreie Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 5.112,- €. Der 1975 geborene Kläger, der nach Abschluss einer Lehre zum Sparkassenkaufmann seit dem Wintersemester 1999/2000 an der Universität L. Betriebswirtschaftslehre studierte, beantragte mit am 13. Mai 2002 beim Beklagten eingegangen Formblattantrag vom 2. Mai 2002 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das von ihm ab August 2002 bis einschließlich Juli 2003 in den Vereinigten Staaten von Amerika geplante Studium an der F. J. University (F1. ), D. , J. , in der Fachrichtung Masters of Business Administration. Er gab an, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen. Die Höhe der Studiengebühren bezifferte er auf voraussichtlich etwa 9000,- $. Zum Nachweis der Sprachkenntnisse legte er neben seinem Reifezeugnis vom 16. Mai 1995 eine Bescheinigung über die Ableistung des sog. "Test of English as a Foreign Language" (TOEFL) am 9. September 2001 vor. Ferner reichte der Kläger das von der F1. am 5. April 2002 unterschriebene sog. I-20 Formular des U.S. Department of Justice vor, wonach die durchschnittlichen Kosten für das Akademische Jahr von 9 Monaten voraussichtlich insgesamt 13.911,70 $ betragen sollten, aufgeteilt in 9.071,70 $ für Gebühren und sonstige universitäre Kosten (tuition and fees) sowie 4.840,- $ für Lebenshaltungskosten (living expenses). Nach Vorlage weiterer Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen seiner Eltern, der Stellung eines Aktualisierungsantrages nach § 24 Abs. 3 BAföG, der Vorlage der Bescheinigung der F1. vom 4. September 2002 über die für das Herbstsemester 2002 fälligen Studiengebühren in Höhe von 6.166,- $ und sonstigen allgemeinen Kosten in Höhe von 731,50 $ sowie der Vorlage des Studienkontoauszugs (Statement of Account) vom 15. Oktober 2002, wonach die am 22. August 2002 in Rechnung gestellten 6.166,80 $ Studiengebühren und 731,45 $ sonstige Kosten am 9. Oktober 2002 gezahlt wurden, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. November 2002 für den Bewilligungszeitraum August 2002 bis Juli 2003 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 1.179,- €. Dem lag ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von insgesamt 1179,34 € zugrunde, der sich aus 466,- € Grundbedarf, 210,- € Auslandzuschlag, 47,- € für Kosten der Krankenversicherung, 8,- € für Kosten der Pflegeversicherung sowie Studiengebühren in Höhe von 383,34 €, was einem Jahresbetrag von 4.600,08 € entsprach, zusammensetzte. Am 27. Januar 2003 gelangte die Bescheinigung der F1. vom 21. Januar 2003 über die Gebühren für das Frühjahrsemester 2003 in Höhe von 6.166,80 $ bzw. 731,50 $ und am 24. Juni 2003 die Bescheinigung für das Sommersemester 2003 über Gebühren in Höhe von 3.083,40 $ bzw. 429,75 $ zu den Akten. Im Rahmen einer Datenabfrage zur Feststellung von Kapitalerträgen und zur Überprüfung des bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigenden Vermögens erhielt der Beklagte im Oktober 2003 Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2002 einen Freistellungsbetrag in Höhe von insgesamt 168,- € in Anspruch genommen hat. Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 bat der Beklagte den Kläger, sein gesamtes Kapitalvermögen jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 13. Mai 2002 darzulegen und nachzuweisen. Der Kläger erklärte am 16. Februar 2004 unter Vorlage der angeforderten Bankunterlagen, er habe im Antragszeitpunkt bzw. zum maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2001 über Wertpapiere im Wert von insgesamt 1.536,80 € und über weitere Vermögenswerte (Bank- und Sparguthaben usw.) in Höhe von insgesamt 16.818,20 € verfügt und wies darauf hin, dass dem dargelegten Vermögen erhebliche Kosten des Auslandsstudiums (Studiengebühren und Miete, Hin- und Rückflug, Heimflug zu Weihnachten, zusätzliche Lebenshaltungskosten von auf der Grundlage der Länderinformation des DAAD geschätzten 800,- $ monatlich, Kauf eines Computers sowie eines Autos) gegenüberstünden, für die er unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte anrechnungsfrei Rücklagen aus seinem Vermögen habe bilden dürfen. Er legte die Studienkontoauszüge der F1. vom 15. Oktober 2002, vom 14. März 2003, vom 16. Juni 2003 sowie aus Juli 2003 vor. Ausweislich des Auszuges vom 16. Juni 2003 bezog der Kläger im Sommersemester 2003 ein Gehalt als research assistant in Höhe von 3.083,40 $. Im weiteren Verlauf legte der Kläger u.a. Kontoauszüge seines Kontos bei der 1st N. -J. Bank & U. vor, um die Zahlungen der Studiengebühren usw. zu belegen. Er gab an, dass dieses Konto über ein neu angelegtes Konto bei der E. Bank gespeist worden sei, auf welches neben dem Auslands-BAföG noch die jeweils erforderlichen Beträge aus seinem Vermögen und die Zahlungen in Höhe von 500,- € monatlich aus einem am 27. Juli 2002 bei seiner Mutter aufgenommenen Darlehen in Höhe von 5.000,- € einbezahlt worden seien. Ferner legte der Kläger Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt Ende September 2003 vor. Sein Vermögen belief sich danach auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.961,12 €. Mit Bescheid vom 22. Juni 2004 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 19. November 2002 gemäß § 45 SGB X auf, setzte den neuen Förderungsbetrag unter Anrechnung eines monatlichen Betrages von 1082,95 € aus dem nach Abzug des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechenbaren Vermögen von 12.995,42 € (18.195,42 € - 5.200,- €) auf monatlich 96,- € fest und forderte von dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 12.996,- € nach § 50 SGB X zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe die Ausbildungsförderung in dem Bewilligungszeitraum von August 2002 bis Juli 2003 in dieser Höhe ohne Rechtsgrund erhalten. Auf seinen Bedarf sei nach § 11 Abs. 2 BAföG bislang unberücksichtigt gebliebenes Vermögen anzurechnen. Auf Vertrauensschutz könne er sich gegenüber dem Rückforderungsverlangen nicht berufen, da er zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die es im Rahmen der Ermessensausübung rechtfertigten, ihm die zu Unrecht geleistete Förderung zu belassen. Den am 3. Juli 2004 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit dem Hinweis, sein Antrag auf Gewährung eines erhöhten Vermögensfreibetrages zur Vermeidung einer unbilligen Härte sei ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt worden. Aus den bislang vorgelegten Unterlagen ergebe sich schlüssig die Höhe sowohl der durch das Auslandsstudium entstandenen Kosten als auch des Vermögensverbrauchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als ein höheres Vermögen als 10.319,09 € angerechnet worden sei, weil die Studiengebühren - abzüglich der verrechneten Entlohnung aus der Assistententätigkeit - in Höhe von (nach dem vom Kläger vorgeschlagenen Jahresdurchschnittswechselkurs 1 € = 1,06 $ ) umgerechnet 12.476,33 € als zwangsläufige und konkret nachweisbare Kosten des Auslandsstudiums zu berücksichtigen seien. Davon seien die bereits erstatteten Gebühren in Höhe von 4.600,- € abzuziehen, so dass ein anrechenbarer Freibetrag von 7.876,33 € übrig bleibe. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 22. September 2005 forderte der Beklagte vom Kläger einen Betrag in Höhe von 5112,- € zurück. Der Kläger hat am 5. Oktober 2005 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Nachdem das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen worden ist, hat der Kläger zur Begründung vorgetragen, er habe bereits vor Beginn seines Studiums ein Auslandsstudium an der F1. ins Auge gefasst und dafür Rücklagen gebildet. Diese Rücklagen seien auch für die Durchführung des Studiums benötigt worden, weil die Leistungen der Ausbildungsförderung regelmäßig so niedrig seien, dass sie nicht ausreichten, um angemessen in den USA studieren zu können. Der Kläger habe über die anerkannten Studiengebühren hinaus erhebliche zusätzliche und notwendige Auslagen gehabt, die er habe ansparen müssen. So sei die Anschaffung eines Autos - hier: 1.500,- € - selbstverständlich. Auch von den Mietkosten in Höhe von 354, - € seien mindestens 100,- € monatlich anzurechnen, weil dieser Betrag durch die Ausbildungsförderung trotz des Auslandzuschlags nicht gedeckt sei. Auch die Kosten für die Visumsbeschaffung, die TOEFL-Gebühr und die Gebühr für den GMAT (Graduate Management Admission Test), die der Kläger bei einem ungefähren Zahltag 31. Mai 2002 mit umgerechnet 367,43 € beziffere, müssten freigestellt werden. Im Übrigen sei eine taggenaue Umrechnung der Studiengebühren erforderlich. Bei der Berechnung des Gesamtvermögens sei schließlich auch nicht berücksichtigt, dass es sich teilweise um vermögenswirksame Leistungen gehandelt habe, so dass eine weitere Kürzung um 10 % erforderlich sei, was einem Abzug von insgesamt etwa 100,- € entspreche. Der Kläger hat beantragt, den Erstbescheid vom 22. Juni 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Das Gesamtvermögen des Klägers sei mit 18.195,42 € zutreffend berechnet worden. Der vom Kläger gewünschte weitere pauschale Abzug von 10% komme nicht in Betracht, und zwar auch nicht für die Guthaben auf den Konten, auf die vermögenswirksame Leistungen eingezahlt worden seien. Die vorzeitige Verwertung dieser Guthaben habe eine Rückzahlungsverpflichtungen des Klägers nicht ausgelöst. Auch die Freistellung weiterer Teile des Vermögens nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte über die bereits angerechneten Studiengebühren hinaus, scheide aus. Es sei systemwidrig, für einen von § 13ff. BAföG nicht anerkannten Bedarf Vermögen freizustellen. Die frühere Rechtsprechung und die sich hierauf beziehende Kommentarliteratur sei aufgrund der mittlerweile veränderten, bedarfsbezogenen Förderungsbedingungen für Auslandsstudien überholt. Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Einkünfte des Klägers aus der Assistententätigkeit mindernd auf die Studiengebühren anzurechnen. Auch deren Umrechnung nach dem Jahresdurchschnittskurs begegne keinen Bedenken. Da die Voraussetzungen der §§ 45 und 50 SGB X im Übrigen ebenfalls vorlägen, sei die Rückforderung in Höhe von 5112,- € insgesamt zu Recht erfolgt. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die in der Kommentarliteratur auch Jahre nach Änderung der gesetzlichen Förderstruktur für Auslandsstudien immer noch vertretene Auffassung zur Anrechenbarkeit von Rücklagen für ein solches Studium keine Berechtigung mehr haben sollte. Es sei nämlich offensichtlich, dass die Fördersätze des BAföG auch bei sparsamster Lebensweise eine angemessene Durchführung eines Studiums im Ausland nicht ermöglichten. Ausgehend von den Auskünften des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes (DAAD) seien zumindest die Beträge in Abzug zu bringen, die auch bei sparsamer Wirtschaft nicht durch die Leistungen nach dem BAföG gedeckt seien, nämlich die Mietmehrkosten in Höhe von 1.200,- €, die Kosten für die Anschaffung des Fahrzeugs in Höhe von hier 1.500,- € sowie die weiteren Gebühren (Visum, TOEFL und GMAT) in Höhe von 367,33 €. Auch eine Anrechnung des in den USA erzielten Einkommens scheide aus. Der Kläger habe lediglich Bezüge unterhalb der ausbildungsförderungsrelevanten Grenze erzielt. Die Umrechnung der Studiengebühren müsse taggenau bezogen auf den Stichtag der Antragstellung berechnet werden. Der Kläger berufe sich zudem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Beklagte noch bis Juli 2003, und damit sowohl im Antragszeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen, die Bildung einer Rücklage für ein Auslandsstudium anerkannt habe. Allein die Tatsache, dass das Problem sich nunmehr im Rahmen eines Rückforderungsprozesses stelle, erlaube es nicht, für die nachträgliche Aufhebung des begünstigenden Bescheides Rechtsauffassungen zugrunde zu legen, die bei einer rechtmäßigen Entscheidung auf Basis des bekannt gegebenen Vermögens nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen vor, nach dem pauschalierenden System des BAföG komme es nicht darauf, ob dem Auszubildenden im Einzelfall ausbildungsbedingt tatsächlich höhere Aufwendungen entstehen; dieser Umstand allein rechtfertige nicht die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 9. September 2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO, als von ihm die Rückzahlung eines Betrages von mehr als 4.956,- € gefordert wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von August 2002 bis Juli 2003 und die Erstattung der Leistungen sind §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Teilbetrages liegen vor. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten mit Bescheid vom 19. November 2002 für den Zeitraum von August 2002 bis Juli 2003 war rechtswidrig, soweit die Höhe des anzurechnenden Vermögens des Klägers in diesem Zeitraum seinen Bedarf für die Ausbildung sicherstellte. Dem Kläger stand Ausbildungsförderung für den sein Studium an der F. J. University nämlich nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2001, BGBl I, S. 390, zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG u.a. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Der Kläger verfügte über Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG in einer den Förderungsanspruch um den Betrag von 4.956,- € - ausschließenden Höhe. Insgesamt belief sich das Wertpapier-, Spar- und Barvermögen des Klägers bezogen auf den nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Antragszeitpunkt auf 18.195, 42 €. Dieser Betrag ist von dem Beklagten sachlich und rechnerisch zutreffend ermittelt worden. Der Beklagte hat zu Recht nur von dem Bausparvermögen des Klägers in Höhe von 1.825,78 € einen pauschalen Abzug in Höhe von 10%, vgl. Tz. 28.3.4. BAföG-VwV, vorgenommen. Eines entsprechenden Abzuges auch für die Vermögensanteile des Klägers, die aus vermögenswirksamen Leistungen angespart wurden, bedurfte es nicht. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil verweisen, die der Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen hat. Nach Abzug des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 BAföG verbleibt damit zunächst ein grundsätzlich anrechenbares Vermögen von 12.995,42 €. Der Kläger kann die Gewährung eines zusätzlichen Freibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte nur hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 8034,30 € verlangen. Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann - neben den Freibeträgen nach § 29 Abs. 1 BAföG - ein weiterer Teil des Vermögens des Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben. Eine unbillige Härte liegt allgemein dann vor, wenn der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG (Lebensunterhalt und Ausbildung) auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist, oder wenn eine Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. § 29 Abs. 3 BAföG dient daher der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte im Bewilligungszeitraum seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267, juris, und vom 13. Juni 1991- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303, juris; BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 12 BV 07.1595 -, juris und Beschluss vom 10. März 2010 - 12 ZB 08.3003 -, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 29, Rn.9. Ferner verfolgt § 29 Abs. 3 BAföG - wie auch die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88 -, BVerwGE 87, 103, juris, die allgemeine ausbildungsförderungsrechtliche Zielsetzung, die Förderung bedürftiger Auszubildender in effektiver Weise sicherzustellen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll - bis auf den Freibetrag - einzusetzen. Vor diesem Hintergrund darf das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering veranschlagt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1993 - 16 A 2637/91 -, juris. Gemessen hieran kommt zunächst grundsätzlich die Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens dann in Betracht, wenn der Auszubildende - wie hier der Kläger - ein konkretes Ausbildungsvorhaben im Ausland plant und dessen Beginn zeitlich so nah ist, dass die Bildung einer Rücklage hierfür vernünftig und glaubhaft ist. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 29, Rn.17.3; OVG Bremen, Urteil vom 20. April 1982 - 2 BA 31/82-, FamRZ 1982, 1249. Eine Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehrkosten eines Auslandsstudiums unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der Vermögensanrechnung zulasten des grundsätzlich vorgesehenen Einsatzes des den Freibetrag übersteigenden Vermögen für die Deckung des Bedarfs im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG, scheidet nicht von vorneherein aus gesetzessystematischen Gründen aus. Soweit infolge der Anrechnungsfreiheit des Vermögens mittelbar Lebenshaltungs- oder Ausbildungskosten gefördert werden, die weder als Grundbedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG noch als Zusatzleistungen (Sonderbedarf) im Sinne des § 14a BAföG i.V.m. der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV), vgl. hierzu und zum Folgenden: Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 11, Rn.3ff., oder nach § 2 Abs. 3 BAföG i.V.m. §§ 1ff. BAföGAuslandszuschlagsV förderungsfähig sind und fiktiv (oder tatsächlich) erfasst werden, ist ein Widerspruch zu den gesetzgeberischen Wertungen in den §§ 1, 11ff. BAföG nämlich nicht erkennbar. Die öffentliche Ausbildungsförderung zielt im Grundsatz die umfassende Förderung aller allgemeinen und besonderen Ausbildungskosten sowie des Lebensunterhalts des Auszubildenden an. Dieses Ziel wird mit der Bestimmung der fiktiven, die individuellen Besonderheiten des Auszubildenden nicht vollumfänglich berücksichtigenden Bedarfssätze nach §§ 12ff. BAföG (einschließlich der zusätzlichen Leistungen nach der BAöG-AuslandszuschlagsV) relativiert, so dass mit Blick auf die umfassendere Zielrichtung zumindest die ausnahmsweise Berücksichtigung der Belastung mit nicht von diesen Bedarfssätzen pauschal abgegoltenen Lebensunterhalts- und Ausbildungskosten über § 29 Abs. 3 BAföG nicht systemwidrig ist. Hinsichtlich des von den pauschalierten Bedarfssätzen typisiert erfassten Bedarfs des Lebensunterhalts und der Ausbildung scheidet allerdings die Geltendmachung einer unbilligen Härte bei einem individuell höheren Bedarf - ebenso wie bei Inlandsstudien - auch bei einem Auslandsstudium aus. § 11 Abs. 1 BAföG enthält nämlich nicht nur die rein negative Abgrenzung, dass Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung, also nicht für Dinge geleistet wird, die weder dem Lebensunterhalt noch der Ausbildung zuzurechnen sind, sondern auch positiv die Umschreibung des Umfangs der Ausbildungsförderung dem Grundsatz nach. § 11 Abs. 1 BAföG steht daher hinsichtlich des Bedarfs stillschweigend unter der Einschränkung, dass dieser nach Maßgabe des Gesetzes in den fiktiven Bestimmungen der §§ 12 bis 14a BAföG (einschließlich § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 BAföGAuslandszuschlagsV) gesetzlich abschließend festgelegt wird. Die Festlegung dieser Pauschalen erfolgt gerade ungeachtet dessen, dass die Bedarfe bei den Auszubildenden jeweils abhängig vom Ausbildungsort, der Ausbildungsart und den verschiedenen Zeiträumen, wie Ausbildungszeiten und Ferien, unterschiedlich sind. Der pauschalierte Bedarfssatz gilt zudem unabhängig davon, ob der einzelne Auszubildende tatsächlich einen höheren oder niedrigeren Lebenshaltungs- oder Ausbildungsbedarf hat. Bei der Entscheidung, ob eine Aufwendung durch den Bedarfssatz gedeckt ist, kommt es grundsätzlich auf die vom Gesetzgeber getroffene Zweckbestimmung der im BAföG vorgesehenen Leistungen an. Ob die im BAföG pauschal vorgesehenen Leistungen im konkreten Einzelfall tatsächlich ausreichen, ist grundsätzlich unerheblich. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 23, Rn.53, und § 11, Rn. 3. Mit der fingierten Bedarfsdeckung scheidet die individuelle Geltendmachung eines höheren Bedarfs im Lebensunterhalt oder für die Ausbildung auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nach alledem aus. Der Kläger, der den Auslandsaufenthalt im maßgeblichen Bewilligungszeitraum geplant und durchgeführt hat, kann - dies zugrunde gelegt - unter Billigkeitsgesichtspunkten nur die Berücksichtigung von besonderen, nicht schon fiktiv abgedeckten Lebenshaltungskosten sowie - insoweit in Einklang mit der engeren, einkommensbezogenen Härtefallregelung des § 23 Abs. 5 BAföG - die Berücksichtigung besonderer, nicht mit den Bedarfssätzen fiktiv abgedeckter Ausbildungskosten verlangen. Insoweit kann aus dem Umstand allein, dass der Gesetzgeber Leistungen für bestimmte Härtetatbestände wie die Belastung mit Schulgeld, Studiengebühren, Fahrtkosten und den Kosten für bestimmte Lern- und Arbeitsmittel wie z.B. zahnmedizinisches Instrumentarium, Zeichenbretter, Musikinstrumente oder Sportausrüstungen aufgehoben hat, nicht geschlossen werden, dass er diese nach der HärteV nicht mehr berücksichtigungsfähigen Kosten durch die Bedarfssätze als gedeckt angesehen hat. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 23, Rn.53. Allgemeine Voraussetzung für eine Berücksichtigung auch dieser besonderen Kosten ist jedoch in jedem Fall, dass es sich um zur Durchführung der konkreten Ausbildung erforderliche Kosten handelt. Diese Einschränkung folgt ohne Weiteres aus dem in § 1 BAföG manifestierten allgemeinen Grundsatz der Ausbildungsförderung, wonach die öffentliche Hand dem Auszubildenden nur die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Aufwendungen, die weder für den Lebensunterhalt noch die Ausbildung erforderlich sind, werden daher grundsätzlich nicht durch die Förderleistungen gedeckt. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 11, Rn. 8. Dies gilt auch für nicht erforderliche besondere Lebensunterhalts- oder Ausbildungskosten, und zwar auch unter Billigkeitsgesichtspunkten. Dem trägt der Wortlaut des § 23 Abs. 5 BAföG auch ausdrücklich Rechnung, wonach ein weiterer Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden nur insoweit gewährt wird, als er zur Deckung von besonderen Kosten der Ausbildung erforderlich ist. Erforderlich für die Ausbildung in diesem Sinne ist eine Maßnahme oder Anschaffung, wenn sie den Zugang zu der angestrebten Ausbildung überhaupt erst eröffnet, eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung einer Ausbildung ist oder dieser in ganz besonders hohem Maße förderlich ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Maßnahme oder Anschaffung nur einfach förderlich ist, während ihre Unerlässlichkeit oder ihre Zwangsläufigkeit nicht gefordert wird. vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 23, Rn.54. Diese Maßstäbe gelten entsprechend auch für die Erforderlichkeit besonderer Kosten des Auszubildenden für seine Lebenshaltung. Gemessen hieran rechtfertigen die vom Kläger anhand der Informationen des DAAD geschätzten monatlichen Kosten - nicht wie der Kläger meint: Mehrkosten - für die Lebenshaltung in Höhe von 800,- $ monatlich die Freistellung eines weiteren Teils seines Vermögens nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit Kosten betroffen sind, die nicht von dem fiktiven Bedarfssatz einschließlich des Auslandszuschlages abgedeckt gewesen wären. Da der Begriff des Lebensunterhalts auch die Aufwendungen für die Unterkunft einschließlich der Kosten für Heizung und sonstiger Nebenkosten, für Strom, Gas, Wasser, Kommunalgebühren, Reinigung usw. erfasst, vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 11, Rn. 9, scheidet die Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten Mietmehrkosten in Höhe von 100,- € bei tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von umgerechnet 345,- € monatlich gleichfalls aus. Auch die vom Kläger mit 1.500,- € veranschlagten Kosten für die (gemeinschaftliche) Anschaffung eines Personenkraftfahrzeugs sind unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht berücksichtigungsfähig. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass die Anschaffung eines Personenkraftfahrzeugs nicht dem erforderlichen Grundbedarf zuzurechnen ist und verweist den Auszubildenden typisierend auf die - als Fahrtkosten vom Bedarfssatz erfasste - Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel. Die Bedarfssätze der §§ 12ff. BAföG sind nicht so bemessen, dass davon auch die Aufwendungen bestritten werden könnten, die üblicherweise durch die Fix- und Betriebskosten sowie die Werkstattkosten eines Personenkraftwagens im monatlichen Durchschnitt entstehen. Vgl. - auch zu Folgendem - BayVGH, Urteil vom 5. März 2008 - 12 B 06.3180 -, juris. Der Kläger war während seines Aufenthalts in den USA auch nicht aus individuellen Gründen auf den Gebrauch eines Personenkraftwagens angewiesen, so dass sich dessen Anschaffung auch nicht ausnahmsweise entgegen dieser gesetzgeberischen Wertung als erforderlich erweist mit der Folge, dass eine Freistellung der entsprechenden Kosten unter Härtegesichtspunkten als besondere Kosten der Lebenshaltung oder der Ausbildung nicht in Betracht kommt. Der Kläger war auf den Besitz eines Personenkraftwagens insbesondere nicht deshalb angewiesen, weil er die Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in zumutbarer Weise erreichen konnte. Eine solche Annahme verbietet sich vorliegend, weil der Kläger auf dem Campus in den sog. University Apartments gewohnt hat und von daher, z.B. auch für die täglichen Einkäufe, weder eines Personenkraftfahrzeugs noch öffentlicher Verkehrsmittel bedurfte. Dass der Besitz eines Fahrzeugs es dem Kläger während seines Auslandsaufenthalts erleichtert hat, den Ausbildungsort in seiner Freizeit kurz- oder längerfristig zu verlassen, reicht in diesem Zusammenhang erkennbar nicht aus. Auch die von ihm in Bezug genommene Länderinformationen des DAAD hält die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in den USA nur dann für erforderlich, wenn ein Auszubildender - anders als der Kläger - nicht auf dem Universitätscampus wohnt. Soweit der Kläger ferner noch vermögensmindernd die Berücksichtigung der Kosten für das Visum, den Sprachtest TOEFL und den fachspezifischen Eignungstest GMAT in Höhe von umgerechnet 367,33 € begehrt, scheidet deren Berücksichtigung als vom typisierenden Bedarfssatz nicht erfasste, für die Durchführung der Ausbildung im Ausland auch erforderliche, besondere Ausbildungskosten zwar nicht schon aus systematischen Gründen aus. Der Kläger, der insoweit darlegungspflichtig ist, hat jedoch schon mit seiner im Klageverfahren zunächst vorgenommenen "Schätzung", Zahltag sei insoweit jeweils der 31. Mai 2002 gewesen, nicht glaubhaft gemacht, dass diese Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung noch gezahlt werden mussten. Die vom Antragsteller offen gelegten Umstände stützen diese ursprüngliche Schätzung nämlich nicht. Hinsichtlich der Kosten für den im September 2001 abgelegten Sprachtest TOEFL scheidet diese Annahme sogar eindeutig aus, da die Zahlungspraxis des Veranstalters ausweislich des Internetauftritts in "http: //www.ets.Org/ toefl/ibt/about/fees" grundsätzlich die vollständige Zahlung der Gebühren vor der Ableistung des Tests verlangt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Schätzung zudem korrigiert und geht nunmehr davon aus, dass diese Kosten bereits im ersten Halbjahr 2002 angefallen. Die vermögensmindernde Berücksichtigung von vor dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlten Kosten scheidet jedoch in jedem Fall aus. Der Kläger kann demgegenüber die Freistellung eines weiteren Teils seines Vermögens in Anwendung der oben angeführten Grundsätze mit Erfolg geltend machen, soweit er dieses im Bewilligungszeitraum tatsächlich für die Zahlung der Studiengebühren, die den Höchstbetrag nach § 3 Abs. 1 BAföGAuslandszu-schlagsV in Höhe von 4.600,- € überstiegen haben, in Anspruch nehmen musste. Bei diesen Kosten handelt es sich nämlich ohne Weiteres um besondere Kosten der Auslandsausbildung, die auch der Höhe nach vorliegend als erforderlich anzusehen waren, da die Gebühren für das vom Kläger durchgeführte Studium an der von ihm ausgewählten Universität eher auf einem niedrigen Preisniveau liegen. Dass der Gesetzgeber Auslandsausbildungen grundsätzlich als förderungswürdig ansieht, folgt schon aus der Regelung des § 5 BAföG. Insoweit ist allerdings maximal die zusätzliche Freistellung des Betrages geboten, der sich aufgrund des tatsächlichen Vermögensverbrauchs - hier bei der Zugrundelegung des Restvermögens des Klägers nach Beendigung des Auslandsstudiums in Höhe von 4.961,12 € - ergibt. Dieser tatsächliche Vermögensverbrauch belief sich ausgehend von dem nach § 28 Abs. 2 BAföG ermittelten Ausgangsvermögen auf 8.034,30 € (18.195,42 € - 5.200 € - 8.034,30 € = 4961,12 €). Weil der Kläger sein Vermögen für die unter Härtegesichtspunkten allein berücksichtigungsfähige Zahlung der Studiengebührten ausweislich des Vermögenstandes Ende September 2003 tatsächlich nur in der oben angeführten Höhe in Anspruch nehmen musste, ist es auch ohne Belang, dass sich auf der Grundlage der bei Antragstellung bekannten tatsächlichen Verhältnisse ggf. eine höhere Freistellungssumme ergeben hätte. Auf welchen Gründen die - bei einem Vergleich mit den, bei Zugrundelegung der Umtauschkurse am Tag der jeweiligen Zahlung umgerechneten Studiengebühren in Höhe von 15.840,20 €, bei deren Einstellung sich ein anrechenbares Vermögen von nur 4.421,37 € ergäbe - geringfügige Vermögensentlastung beruht, ist danach ebenfalls ohne Belang. Die Anrechnung etwa des im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens stünde jedenfalls gleichermaßen nicht in einem Wertungswiderspruch zu den §§ 21f. BAföG. An der Einkommensermittlung nach diesen Vorschriften ändert sich nämlich nichts dadurch, dass (nur) beim Vollzug der Härteklausel des § 29 Abs.3 BAföG eine ansonsten ausbildungsförderungsrechtlich neutrale Einkommensentwicklung im Bewilligungszeitraum berücksichtigt wird. Dasselbe gilt für die darlehensweise zugeflossenen Beträge. Die Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 2002 kann als Schuld im Rahmen der Vermögensanrechnung nach der gesetzlichen Stichtagregelung des 28 Abs. 3 BAföG nämlich allenfalls ab dem hier nicht streitgegenständlichen, nachfolgenden Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden. Der Senat geht bei alledem im Übrigen davon aus, dass der Kläger für die sonst noch von ihm angeführten erheblichen Ausgaben - unter anderem die Ausgaben für ausbildungsförderungsrechtlich nicht erforderliche Lebenshaltungskosten, die Kosten der Anschaffung, Haltung und Nutzung des Personenkraftwagens oder den Hin- und Rückflug zu Weihnachten -, die nicht als besondere Kosten des Lebensunterhalts oder der Ausbildung absetzbar sind, zu Recht vorrangig den ihm zur freien Verfügung stehenden Freibetrag in Anspruch genommen hat. Aus dem anrechenbaren (Rest)Vermögen in Höhe von 4.961,12 € folgt ein monatlich anzurechnender Betrag von 413,42 €, weshalb von dem Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 1179,34 € nur noch 765,92 € von der Ausbildungsförderung abgedeckt werden mussten, was einer aufgerundeten monatlichen Zahlung von 766,- € entspricht und angesichts der tatsächlich erfolgten monatliche Auszahlung in Höhe von 1179,- € einem Rückzahlungsbetrag von 4.956,- € entspricht. Der Kläger kann sich auch nicht auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte nach Art. 3 Abs. 1 GG deshalb berufen, weil der Beklagte noch bis Juli 2003 in ständiger Verwaltungspraxis die voraussichtlichen Mehrkosten eines Auslandsstudiums berücksichtigt haben soll. Die unbillige Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich auch unter Berücksichtigung des Umstands voll nachprüfbar ist, dass er im Zusammenhang mit dem Ermessen der Behörde auf der Rechtfolgenseite steht und den Zweck der Ermessensermächtigung entscheidend prägt. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 29, Rn. 11; Ramsauer/Stallbaum/ Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 29, Rn. 8, jeweils m.w.N. Der Senat ist von daher an eine (frühere) Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte durch den Beklagten selbst dann nicht gebunden, wenn diese entsprechend der ständigen, auch in den Verwaltungsvorschriften manifestierten Verwaltungspraxis verfahren sein sollte. Die Voraussetzungen einer teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die der Kläger wenn nicht vorsätzlich, dann doch zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris. Das Verhalten des Klägers war zumindest grob fahrlässig. Wer Sozialleistungen beantragt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind. Hieraus folgt in Verbindung mit der in Abs. 2 der Vorschrift geregelten Verwendung von Vordrucken, dass der Kläger die Antragsunterlagen vollständig und richtig auszufüllen hatte, was er am Ende des Antrags ausdrücklich versicherte. Daran fehlte es. Denn der Kläger hat in seinem Antrag weder Angaben in der Spalte Einkünfte aus Kapitalvermögen noch Angaben zu sonstigen Forderungen und Rechten sowie Wertpapieren und zu Schulden und Lasten gemacht. Die Nichtangabe von Vermögenswerten nach denen im Formularvordruck ausdrücklich gefragt worden ist, stellt im Regelfall einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Kläger ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv im besonders schweren Maße außer Acht, indem er bei den differenzierenden Fragen im Formularantrag nach Einkommen, Vermögen und Schulden Angaben unterließ. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus subjektiven Gründen erspart bleiben könnte. Es bedurfte nur einfachster, naheliegender Überlegungen, um zu erkennen, dass die auf dem Sparkonto befindlichen Vermögenswerte im Antrag auf Ausbildungsförderung anzugeben waren. Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Erstattung der geleisteten Zahlungen kann der Beklagte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 3 SGB X verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.