Beschluss
7 A 2193/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0824.7A2193.09.00
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Mit Ordnungsverfügungen vom 16. Januar 2007 hat der Beklagte den Klägerinnen unter Zwangsgeldandrohung aufgegeben, die auf dem Grundstück Gemarkung E. – L. , Flur 61, Flurstück 75 (E1. 33 a in E2. ) stehende Jagdhütte zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewie-sen. Die Klägerinnen könnten sich nicht auf Bestandsschutz der nicht genehmi-gungsfähigen Hütte berufen. Die Ordnungsverfügungen seien auch nicht unverhältnismäßig, denn eine rechtmäßige Nutzung der Gebäudesubstanz sei auf absehbare Zeit nicht (konkret) ersichtlich. Die Klägerinnen nehmen unter Berufung auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2002 - 4 B 52.02 ‑, BRS 65 Nr. 92, und vom 27. Februar 1993 - 4 B 5.93 ‑, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 61, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils an, weil eine rechtmäßige Nutzung der Hütte "noch denkbar" und die Abbruchverfügung deshalb unverhältnismäßig sei. Der gedankliche Ausgangspunkt der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch, dass eine Nutzungsuntersagungsverfügung dann eine gegenüber einer Beseitigungsverfügung weniger beeinträchtigende, aber dennoch geeignete Maßnahme sein kann, wenn die Nutzungsuntersagung ausreicht, "um einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen." Für eine dahingehende Fallkonstellation tragen die Klägerinnen nichts vor. Würde die Nutzung der Jagdhütte für andere als der Jagdausübung dienende Zwecke untersagt, bliebe ein funktionsloses Gebäude im bauplanungsrechtlichen Außenbereich stehen, denn für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte, derzeit gegebene Nutzungsmöglichkeit der Hütte tragen die Klägerinnen nichts vor. Auch behaupten die Klägerinnen zu Recht nicht, die Hütte sei als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB genehmigungsfähig. Die Klägerinnen beziehen sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 30. November 2005, aus dem sich ergebe, dass eine rechtmäßige Jagdhüttennutzung möglich sei, legen jedoch nicht dar, sie wollten die Empfehlung der Beklagten aufgreifen, die Jagdhütte ausschließlich für jagdliche Zwecke der (zukünftigen) Revierinhaber zur Verfügung stellen. Vielmehr soll ein solcher Nutzungszusammenhang derzeit offen-bar gerade nicht hergestellt werden, heben die Klägerinnen mit dem Zulassungsan-trag doch darauf ab, sie selbst wollten sich nach Ablauf der jetzigen Pachtzeit im Jahre 2014 um die Jagdpacht bemühen. Zwar ist den Klägerinnen einzuräumen, dass eine Beseitigungsverfügung unverhältnismäßig sein kann, wenn eine "konkrete rechtmäßige Nutzung" bevorsteht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 ‑, BRS 57 Nr. 246 = BauR 1996, 235 ausgeführt, eine entsprechend konkrete rechtmäßige Nutzung sei nicht ersichtlich. Auch die Klägerinnen beziehen sich auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach nur vage Vorstellungen über eine Rückkehr zu einer privilegierten Nutzung von Verfassungs wegen nicht berücksichtigt werden müssen, meinen aber, sie hätten eine privilegierte Nutzung hinreichend konkret dargetan. Davon kann jedoch nicht ansatzweise die Rede sein. Dass die Klägerin zu 1. zwischenzeitlich ihre Jagdprüfung bestanden hat, besagt nicht, eine privilegierte Nutzung der Hütte stehe konkret in Aussicht, denn hierzu wäre zumindest weiterhin erforderlich, dass die Klägerinnen in die Pacht des Jagdreviers eintreten, in dem die Hütte steht. Dass hiermit konkret zu rechnen sei, wird ‑ ungeachtet der Frage, ob nicht bereits der von den Klägerinnen in den Blick genommene Beginn der Jagdpacht nach Ablauf des derzeitigen Pachtverhältnisses im Jahre 2014 der Annahme entgegensteht, eine Nutzungsuntersagung könne als hinreichend angesehen werden ‑ von den Klägerinnen jedoch nicht aufgezeigt. Weshalb gerade sie und nicht der bisherige oder andere Pächter das Jagdrevier übernehmen sollten, ist nicht erörtert. Dass ein mit den Klägerinnen geschlossener Pachtvertrag nicht "ausgeschlossen" werden kann, führt über die Erkenntnis lediglich vager Vorstellungen über eine Rückkehr zu rechtmäßigen Verhältnissen nicht hinaus. Die Klägerinnen meinen, die Ordnungsverfügungen seien auch deshalb rechtwidrig, weil sie gegen "die einschlägigen Regelungen der §§ 42 ff. Bundesnaturschutzgesetz" ‑ i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. März 2002, BGBl. I 1193, BNatSch a.F. (vgl. nunmehr §§ 44 ff. des BNatSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009, BGBl. I 2542) - verstoßen würden. Die Klägerinnen legen jedoch schon nicht dar, welche Regelungen sie wohl als "einschlägig" annehmen. Möglicherweise wollen sie das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. mit dem Vortrag in Bezug nehmen, Fledermauspopulationen würden das "Objekt als Winter‑ und Brut/Nistquartier" nutzen. Ungeachtet der Frage hinreichender Substantiierung dieses Vor-trages ist zumindest nicht dargetan, die Jagdhütte könnte nicht beseitigt werden, ohne dort etwaig vorhandene Fledermäuse wesentlich zu beeinträchtigen. So befin-den sich Fledermäuse etwa in der Zeit zwischen Mitte September und Ende Oktober/ Anfang November in ihrer Schwarm‑ und Ausbreitungsphase, in der sie ihre Quar-tiere besonders häufig wechseln. Durch Vergrämung oder Warten auf ihren Ausflug kann dann eine Verwirklichung des Tötungstatbestandes vermieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 ‑ 9 A 64.07 ‑, BVerwGE 134, 308. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Fledermäuse in der Umgebung der mitten im Außenbereich gelegenen ‑ und nach Angaben des Beklagten von Wäldern umgebenden ‑ Hütte keine Ausweichquartiere finden könnten. Unsubstantiiert ist der Vortrag der Klägerinnen, "sonstige geschützte Tierarten" würden vom Abriss der Jagdhütte betroffen. Aus den dargelegten Gründen beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf einem Verfahrensfehler, den die Klägerinnen daraus herleiten wollten, dass ihr in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 5. Juni 2009 gestellter Beweisantrag für die Tatsache, "dass sich in dem streitigen Objekt Fledermauspopulationen und sonstige geschützte Tierarten befinden, die dieses Objekt als Winter‑ und Brut-/Nistquartier nutzen", vom Verwaltungsgericht aus unzutreffenden Erwägungen abgelehnt worden sei, denn das mit dem Beweisantrag behauptete Fledermausvorkommen kann unterstellt werden, ohne dass sich hieraus etwas Entscheidungserhebliches ergeben würde. Hinsichtlich anderer Tierarten fehlt es schon an einer Substantiierung, welche Tierarten in Rede stehen könnten. Die von den Klägerinnen als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ab wann und ggfls. unter welchen Voraussetzungen bewahrt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG den Eigentümer im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom (15. Dezember 1995 – 1 BvR 1713/92 –) davor, eine bauliche Anlage beseitigen zu müssen, wenn er eine konkrete rechtmäßige Nutzung anstrebt und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist", ist in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise nicht klärungsfähig. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in dem zitierten Beschluss ausgeführt, es sei eine Frage der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall, ob eine Nutzungsuntersagung (gegenüber einer Beseitigungsanordnung) ausreiche. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.