Beschluss
14 E 935/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0823.14E935.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für eine Klage gegen den Friedhofsgebührenbescheid vom 18. Februar 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine solche Klage böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Sie wäre nämlich verfristet und damit unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO müsste die hier allein in Betracht kommende Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. An der Maßgeblichkeit dieser Frist bestehen im Hinblick auf § 58 Abs. 2 VwGO keine Bedenken, da die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides fehlerfrei ist. Der Gebührenbescheid vom 18. Februar 2010 ist dem Kläger am 23. Februar 2010 zugegangen und damit bekannt gegeben worden. Damit hätte die Klage bis zum 23. März 2010 erhoben werden müssen. Das ist nicht geschehen. Mit dem Schriftsatz vom 22. März 2010 wurde keine Klage erhoben, da der Klageantrag ausdrücklich "unter der Voraussetzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe" gestellt wurde. Eine Klage muss aber unbedingt erhoben werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 32.79 , BVerwGE 59, 302; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1977 - XV B 2/77 -, DöV 1977, 793. Der Kläger hat deshalb mit Schriftsatz vom 5. April 2010 klar gestellt, dass der Schriftsatz als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet werden solle. Eine solche Wiedereinsetzung kann aber nicht gewährt werden. Zwar kann Wiedereinsetzung für eine versäumte Frist gemäß § 60 VwGO gewährt werden, wenn dem Rechtsbehelfsführer wegen Bedürftigkeit eine Erhebung des Rechtsbehelfs ohne zuvoriges Durchlaufen eines Prozesskostenhilfeverfahrens nicht zuzumuten ist. An der fristgerechten Erhebung des Rechtsbehelfs ist er aber nur dann ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO verhindert, wenn er ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Frist gestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2009 - 8 B 79.09 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2004 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888; ebenso BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 -, FamRZ 2008, 871; Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 -, FamRZ 2004, 1548 (1549); Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 166 Rn. 31. Das ist nicht geschehen. Der ausgefüllte Prozesskostenhilfevordruck nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO und der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 i.d.F. des Art. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) wurde erst am 6. April 2010 und somit verspätet beim Verwaltungsgericht eingereicht. Wiedereinsetzung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt gewährt werden, dass der Kläger ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, die Prozesskostenhilfeunterlagen rechtzeitig einzureichen. Er macht zwar geltend, dass er bis zum 20. März 2010 nicht zu Hause gewesen sei und daher nicht schneller habe reagieren können. Damit ist ein Verschulden aber nicht ausgeräumt. Er war in der Lage, innerhalb der Klagefrist die Klage bedingt zu erheben. Warum es nicht möglich gewesen sein soll, die nach Fristablauf eingereichten Unterlagen, nämlich einen lediglich unter Punkt A ausgefüllten (Name und Anschrift des Antragstellers, Beruf, Geburtsdatum), unter Punkt B angekreuzten (keine Rechtsschutzversicherung, kein Bezug von Unterhaltsleistungen) und mit Ort, Datum und Unterschrift versehenen Prozesskostenhilfevordruck sowie die Ablichtung eines Bewilligungsbescheids über SGB II-Leistungen, fristgerecht vorzulegen, wird dadurch nicht glaubhaft gemacht. Mangels der Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist zu gewähren, verbleibt es also bei der Unzulässigkeit der zu erhebenden Klage und damit an der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht. Im Übrigen böte die Klage aber auch der Sache nach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gebührenpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt F. vom 1. Dezember 2006 i.d.F. der Änderungssatzung vom 29. Februar 2008 derjenige, der die Bestattungen, die sonstige Benutzung der Einrichtungen, Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung, die Erwerbung oder die Verlängerung von Nutzungsrechten beantragt. Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken. Das Auslösen der Benutzungsgebührenpflicht erfordert eine willentliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Friedhof". Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September 2009 14 A 1666/07 -, NWVBl. 2010, 190; Beschluss vom 25. Juni 2009 - 14 A 2636/07 -, ZKF 2010, 43 (44). Bundesrechtlich ist eine individualisierende Zurechnung etwa durch Veranlassung der öffentlichen Leistung ausreichend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, Buchholz 401.84, Nr. 100 Rn. 52. Nach dem bei den Akten befindlichen Antrag an die Stadt F. hat der Kläger die Bestattung und die übrige Inanspruchnahme der Einrichtung Friedhof beantragt. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger deutlich gemacht hätte, für einen Dritten als Vertreter zu handeln. Vielmehr hat er seinen Namen in die Zeile für den Antragsteller gesetzt und die Zeile "vertreten durch den Bevollmächtigten/Bestatter" freigelassen. Ein möglicher Mangel des Willens des Klägers, im eigenen Namen handeln zu wollen, wäre entsprechend § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen fehlender Erkennbarkeit für die Stadt unerheblich. Ob für Dritte klar war, dass der Kläger nicht in eigenem Namen handeln wollte, ist unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.