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Beschluss

19 B 893/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0806.19B893.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Zulassung ihrer Tochter O. zur gewünschten Schulform Realschule nicht glaubhaft gemacht haben. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, "der Migrationshintergrund" ihrer Tochter O. sei bei der Prognose über ihre offensichtliche Nichteignung für den Besuch der Realschule aufgrund des Prognoseunterrichts und bei der Entscheidung des Antragsgegners über das Ergebnis des Prognoseunterrichts nicht berücksichtigt, ein Nachteilsausgleich und ein Förderbedürfnis seien nicht in die Entscheidung einbezogen worden. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen greift der Einwand schon deshalb nicht durch, weil eine Relevanz des pauschal angeführten und nach Aktenlage vor und während des Prognoseunterrichts nicht angezeigten Migrationshintergrundes für das Ergebnis des Prognoseunterrichts nicht ersichtlich ist. Die Antragsteller haben keine konkreten Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der Lern- und Leistungsfähigkeit von O. im Prognoseunterricht oder im allgemeinen schulischen Lernen aufgezeigt, die auf einen Migrationshintergrund zurückgeführt werden könnten. Für derartige beachtliche Einschränkungen und Beeinträchtigungen ist auch sonst nichts ersichtlich und mussten sich solche der für den Prognoseunterricht zuständigen Kommission nicht aufdrängen. Weder die einzelnen Noten im vorliegenden Zeugnis Klasse 4 (1. Halbjahr) der Grundschule etwa in den Fächern Deutsch und Sachkunde noch die Begründung der Schulformempfehlung der Grundschule bieten einen greifbaren Anhalt für durch den angeführten Migrationshintergrund bedingte Einschränkungen oder Beeinträchtigungen. Die Antragsteller berufen sich lediglich pauschal auf "den Migrationshintergrund". Angaben etwa dazu, wie lange die Familie in Deutschland lebt, seit wann O. die Umwelt in Deutschland kennt und die deutsche Sprache erlernt (hat), wie ihre Sprachentwicklung (möglicherweise in einem deutschen Kindergarten und) in der Grundschule war und wie sich der Sprachgebrauch zuhause gestaltet, machen sie nicht. Nach dem Ergebnis des Prognoseunter-richts lässt sich nicht ausschließen, dass die von der Kommission als für ihre Eignungsbeurteilung erheblich angeführten Mängel im Textverständnis und sinnentnehmenden Lesen, ferner die Mängel im deutschen Sprachgebrauch hinsichtlich Satzbau, Grammatik und Rechtschreibung auf einer mangelnden kognitiven Leistungsfähigkeit beruhen. Auf diese weisen nämlich die von der Kommission festgestellten Mängel in der Umsetzung der Aufgabenstellungen im schriftlichen Bereich und die erheblichen Defizite in allen Bereichen der Mathematik hin; eine hinreichende kognitive Leistungsfähigkeit hat die Kommission aufgrund der fehlenden mündlichen Mitarbeit auch sonst nicht feststellen können. Abgesehen davon können die Antragsteller nicht verlangen, dass die von der Kommission festgestellten Mängel im Textverständnis, sinnentnehmenden Lesen und deutschen Sprachgebrauch bei der Eignungsbeurteilung der Kommission und der korrespondierenden Entscheidung des Antragsgegners über die Nichtzulassung zur Schulform Realschule (vergleichbar einem Notenschutz) außer Betracht bleiben. Die schulrechtlichen Vorschriften, die die in den Grenzen der Eignung und Leistungsfähigkeit grundrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit der Eltern und den grundrechtlichen Anspruch der Schülerin und des Schülers auf Erziehung und Bildung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einschränken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. 10. 2007 19 B 1207/07 , juris, Rdn. 3 ff., lassen es nicht zu, wegen eines die Lern- und Leistungsfähigkeit einschränkenden oder beeinträchtigenden Migrationshintergrundes einer Schülerin oder eines Schülers vorhandene Defizite im Verstehen und Gebrauch der deutschen Sprache bei der nach § 8 Abs. 8 AO-GS erforderlichen Prognose, ob die Eignung der Schülerin oder des Schülers für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, gänzlich unberücksichtigt zu lassen, d. h. die Eignung hinsichtlich der schulischen Fähigkeiten im Gebrauch der deutschen Sprache wie auch des Textverständnisses trotz festgestellter offensichtlicher Nichteignung als gegeben anzunehmen. Die Eignung für die gewählte Schulform hat sich für jede Schülerin und jeden Schüler nach dem Anforderungsprofil auszurichten, das durch das Schulgesetz schulformspezifisch vorgegeben ist (§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 SchulG NRW). Gemäß § 15 Abs. 1 SchulG NRW vermittelt die hier in Rede stehende Realschule ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Nach dem Zweck der Eignungsprüfung im Rahmen des Prognoseunterrichts gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 AO-GS i. V. m. § 15 Abs. 1 SchulG NRW kommt es deshalb darauf an, ob die Eignung der Tochter der Antragsteller für die Realschule offensichtlich ausgeschlossen ist, weil sie prognostisch zweifelsfrei nicht die durch die Realschule zu vermittelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Gegenstand der Bewertung schulischer Leistungen auch an der Realschule sind (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW), erwerben wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. 8. 2009 19 B 1064/09 , und 2. 10. 2007 19 B 1207/07 , juris, Rdn. 16. Dies gilt auch für Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Sie sollen gemäß § 2 Abs. 10 Satz 3 SchulG NRW gemeinsam mit allen anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden. Dies gelingt aber prognostisch nur, wenn sie die für den jeweiligen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im deutschen Sprachgebrauch besitzen. Für die danach maßgeblichen Eignungsmerkmale im Bereich Sprache kann, was auf der Hand liegt, von den hier festgestellten Mängeln im Textverständnis, sinnentnehmenden Lesen und Gebrauch der deutschen Sprache bei der Eignungsprognose nicht abgesehen werden. Ein Absehen von den inhaltlichen Anforderungen an die Schulformeignung im Bereich der Sprache hätte notwendig zur Folge, dass eine untaugliche Eignungsprognose gestellt und der Zweck des Prognoseunterrichts verfehlt würde. Ebenso liegt auf der Hand, dass die Kommission bei für die Eignungsbeurteilung relevanten Lern- und Leistungseinschränkungen oder – beeinträchtigungen in den Blick nehmen muss, ob diese prognostisch gesehen bei der (normativ) gebotenen (vgl. z. B. § 2 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW) und möglichen Förderung der Schülerin oder des Schülers beim Besuch einer Schule der gewünschten Schulform erfolgreich behoben werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einschränkungen und Beeinträchtigung auf einem eventuellen "Migrationshintergrund" beruhen (können) oder eine andere Ursache haben. Denn der Prognoseunterricht bezweckt, indem der Gesetz- und Verordnungsgeber die Zulassung zur gewählten Schulform von der individuellen Eignung und der darauf bezogenen pädagogischen Prognose im konkreten Einzelfall abhängig gemacht haben, die Feststellung, ob prognostisch die Schülerin oder der Schüler nach seinem individuellen Lern- und Leistungsvermögen befähigt ist, in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule der gewünschten Schulform erfolgreich mitzuarbeiten. Um auf der Grundlage des im Prognoseunterricht gezeigten Lern- und Leistungsverhaltens eine individuelle Eignungsprognose stellen zu können, ist die dafür zuständige Kommission verpflichtet, individuelle Besonderheiten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers, die persönlichkeitsbedingt die Lern- und Leistungsfähigkeit prägen, zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. 9. 2008 19 B 1293/08 , juris, Rdn. 16, 18, 20. In welchem Maß die für den Prognoseunterricht zuständige Kommission Einschränkungen und Beeinträchtigungen der schulischen Lern- und Leistungsfähigkeit etwa im Lernbereich des Gebrauchs der deutschen Sprache bei ihrer prognostischen Einschätzung und Beachtung der gebotenen Sprachförderung (§ 2 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW) zu berücksichtigen hat, richtet sich nach den konkreten Lernausgangsbedingungen, die der jeweilige Schüler im Zeitpunkt des Prognoseunterrichts, also in der 4. Grundschulklasse, hat. Denn die Auswirkungen etwa eines Migrationshintergrundes auf die schulische Lern- und Leistungsfähigkeit hängen von vielfältigen individuellen Faktoren ab. Hier musste die Kommission jedoch derartige prognostische Erwägungen in ihre Entscheidungsfindung nicht einbeziehen, weil die von den Antragstellern sinngemäß und nur pauschal geltend gemachten migrationsbedingten Einschränkungen und Beeinträchtigung der Lern- und Leistungsfähigkeit ihrer Tochter aus den dargelegten Gründen keine Relevanz für das Ergebnis des Prognoseunterrichts hatten. Es kann dahin stehen, ob ein von den Antragstellern angesprochener Nachteilsaus-gleich, durch den die äußeren Bedingen der Leistungserbringung an besondere Einschränkungen angepasst werden könnten, im Prognoseunterricht überhaupt in Betracht kommt. Jedenfalls ist nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich, dass die für den Prognoseunterricht zuständige Kommission der Tochter der Antragsteller wegen ihres Migrationshintergrundes im Prognoseunterricht einen Nachteilsausgleich gewähren musste. Dass O. eine Hilfestellung benötigte oder nachgefragt hätte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt und ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Auch die weiteren Beschwerdegründe greifen nicht durch. Der Vortrag, das Wesen der sehr ruhigen und zurückhaltenden Tochter der Antragsteller sei bei der Beurteilung ihrer Lern- und Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden, geht fehl. Die für den Prognoseunterricht zuständige Kommission hat zugrunde gelegt, dass sie sich im Unterricht sehr zurückhaltend gezeigt und sich in den mündlichen Unterrichtsphasen gelegentlich nur im Fach Deutsch, in allen Bereichen aber insgesamt unzureichend beteiligt hat. Der Einwand, der Prognoseunterricht sei mit drei Tagen zu kurz und von der Lernsituation her nicht mit einem dreitägigen Unterricht in der Realschule vergleichbar, dringt nicht durch. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. 10. 2007 19 B 1207/07 , juris, Rdn. 31, 33, fest, dass eine dreitägige Beobachtung des Lern- und Leistungsverhaltens der Schülerinnen und Schüler im Prognoseunterricht, einer dem Unterricht angenäherten Form, in unterschiedlichen Lernsituationen durch für die Eignungsbeurteilung fachkundige Lehrkräfte eine geeignete Grundlage für die Eignungsprognose ist, die prüfungsähnliche Situation aus sich das Risiko einer hohen Fehlerwahrscheinlichkeit nicht begründet und die pädagogische Einschätzung der offensichtlichen Nichteignung für den betroffenen Schüler nur zum Tragen kommt, wenn sie mit der pädagogischen Beurteilung durch die Grundschule im Ergebnis übereinstimmt. Die Untauglichkeit des Prognoseunterrichts und die Richtigkeit des hier ermittelten Ergebnisses erschließt sich auch nicht daraus, dass, wie die Antragsteller anführen, die Grundschule die Leistungen ihrer Tochter im Halbjahreszeugnis der 4. Klasse in den bemängelten Eignungsmerkmalen im Bereich Sprache noch als überdurchschnittlich gut bewertet habe. Einzig die Note "gut" für den Lernbereich Lesen könnte von den Mängeln abweichen, die die Kommission hinsichtlich des Textverständnisses und des sinnentnehmenden Lesens festgestellt hat. Dies allein stellt deren Eignungsprognose insofern nicht in Frage. Die übrigen Noten "ausreichend" für den Lernbereich Sprachgebrauch und "befriedigend" für Rechtschreibung spiegeln die angeführten Defizite wieder. Dass die Beiträge der Tochter der Antragsteller im Unterricht der Grundschule uneingeschränkt durchdacht und produktiv für den Unterricht gewesen seien, lässt sich so dem Zeugnis der Grundschule nicht entnehmen; danach waren ihre Beiträge, zu denen sie immer wieder ermuntert werden musste, dann (d. h. wenn sie Beiträge leistete) "schon immer öfter" durchdacht und produktiv für den Unterricht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Antragsgegner seiner Begründungspflicht genügt und hat die Kommission ihre Eignungsprognose hinreichend nachvollziehbar begründet. Aus ihrer im Bescheid des Antragsgegners vom 27. 4. 2010 wiedergegebenen Begründung erschließen sich die wesentlichen Gründe für die negative Eignungsprognose. Diese hat die Kommission überdies auf die Einwände der Antragsteller hin ausreichend erläutert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).