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Beschluss

13 A 829/09.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0806.13A829.09A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, "ob Anhänger der DPKI bereits wegen exilpolitischer Aktivitäten gefährdet sind, wenn sie sich hierdurch als überzeugte und aktive Mitglieder bzw. Anhänger der DKPI offenbart haben", rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen dann asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich sind insoweit die konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 5 A 1162/07.A , juris, vom 26. August 2008 5 A 637/08.A , vom 8. September 2005 5 A 3242/05.A , juris, vom 19. Oktober 2004 - 5 A 4223/04.A -, vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A und vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -, juris. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf in Bezug auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen zeigt der Kläger nicht auf. Ein solcher ergibt sich nicht aus der von dem Kläger benannten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof, vgl. Hess VGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 6 UE 3108/05.A -, juris. Zum einen betraf diese Entscheidung ein Mitglied bzw. einen Anhänger der Komala und nicht – wie es aber der Kläger für sich in Anspruch nimmt - der DKPI. Zum anderen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zwar einen höheren Grad der Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung für Mitglieder der Komala angenommen als für Mitglieder anderer Exilorganisationen und ausgeführt, in einem solchen Fall sei die Annahme einer beachtlichen Verfolgungsgefährdung nicht nur für besonders hervorgehobene Funktionäre gerechtfertigt. Er hat aber gleichzeitig angenommen, dass bloße Mitläufer der Komala, bei denen die Absicht zur Schaffung von Nachfluchtgründen deutlich erkennbar sei, nicht zwangsläufig in den Fokus geheimdienstlicher Überwachung des iranischen Regimes gerieten, dies jedoch bei der Entfaltung darüber hinaus gehender Aktivitäten der in dem konkreten Fall vorliegenden Art anders zu beurteilen sei. Damit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass auch bei Mitgliedern der Komala die Einzelfallbeurteilung das maßgebliche Kriterium für die Bewertung der Verfolgungsrelevanz exilpolitischer Aktivitäten bleibt. Mit Blick darauf ist ein in tatsächlicher Hinsicht über die in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Grundsätze hinaus gehender Klärungsbedarf nicht zu erkennen. Klärungsbedarf wird auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2006 – 16 K 1434/04.A – und des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. September 2005 – 1 K 2159/04.A hervorgerufen. Denn diese Entscheidungen betrafen schon nicht mit dem Fall des Klägers vergleichbare Sachverhalte. In diesen Entscheidungen ging es um im Iran für die DPKI als Mitglied oder Anhänger ausgeübte Tätigkeiten und nicht (nur) wie aber im Fall des Klägers - um für diese Organisation im Exil durchgeführte Aktivitäten. Die von dem Kläger geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = juris. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Würdigung seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten rügt und meint es bestehe wegen dieser eine Verfolgungsgefahr bei seiner Rückkehr in den Iran, betreffen seine Ausführungen den Vorgang der richterlichen Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird aber nicht dadurch begründet, dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis gelangt ist oder es sein Vorbringen möglicherweise unzutreffend gewürdigt hat. Soweit der Kläger weiter geltend macht, er hätte, wenn das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung Zweifel an seinem Sachvortrag hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere in Bezug auf von ihm gehaltene Reden, geäußert hätte, den Beweisantrag gestellt, Herrn L. I. als Zeugen zu hören, dringt er auch mit diesem Angriff nicht durch. Seinen Zulassungsantrag kann er insoweit schon nicht auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO stützen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet dem Gericht nämlich nur, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen, woran es aber gerade fehlte. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO), hat schon keinen Erfolg, weil er nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylVfG dargelegt ist. Auch soweit dieser Einwand als Aufklärungsrüge verstanden wird, kann der Kläger nicht gehört werden, weil Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehören, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO gestützt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2009 - 13 A 1323/08.A - und 31. März 2003 - 11 A 3518/02.A -. Unabhängig davon gilt, dass das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung kann nicht dazu dienen, (formelle) Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter - wie hier der Kläger - zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. August 1995 - 1 B 55.95 -, InfAuslR 1995, 405 = juris. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift weicht das angegriffene Urteil nicht von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - ab. Nach den darin aufgestellten Grundsätzen reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik aus, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten. Ob eine exilpolitische Betätigung als in diesem Sinne "exponiert" anzusehen sei, werde durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat sämtliche vom Kläger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten in tatsächlicher Hinsicht als nicht ausreichend exponiert bewertet, um eine Verfolgungsgefahr im Iran auslösen zu können und damit seine Entscheidung ersichtlich nicht in Abweichung von den vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen getroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).