Beschluss
12 A 886/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0804.12A886.09.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Abweisung der Klage als unzulässig nicht in Frage zu stellen. Der hier erhobenen Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides steht die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 29. November 1991 entgegen, mit dem der zunächst 1989/1990 als Übernahmeantrag gestellte, nach Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes (AAG) vom 28. Juni 1990, BGB. I S. 1247, am 1. Juli 1990 als Antrag "der Antragsteller 1. H. , K. , 1962, 2. H1. , B. , 1963,3. H1. , B1. , 1986" – also auch als selbständiger Antrag des Klägers – auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG behandelt und abgelehnt worden ist. Dies hat offenbar auch der Kläger selbst so gesehen, weil er nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen den o.g. Bescheid durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1992 neben seiner Mutter K. H. (seinerzeit Klägerin zu 1.) und seinem Vater B. H1. (seinerzeit Kläger zu 2.) ausdrücklich als Kläger zu 3., vertreten durch seine Eltern, gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheides Klage erhoben hat mit dem – anwaltlich formulierten – Klageantrag, "die Beklagte zu verurteilen, den Klägern einen Aufnahmebescheid gemäß §§ 26 ff BVFG zu erteilen." Schließlich hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers noch im Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 im Zusammenhang mit dem erneuten Aufnahmeantrag für den Kläger selbst ausgeführt "... hat unser Mandant einen Aufnahmeantrag als Aussiedler bereits im Jahr 1991 gestellt". Dass es seinerzeit eines gesonderten Aufnahmeantrags für Abkömmlinge nicht bedurfte, ist angesichts des erkennbar verfolgten Antrags- und Klageziels unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch Identität des Regelungsgegenstandes. Regelungsgegenstand sowohl der seinerzeit erfolgten Ablehnung als auch des nunmehr verfolgten Begehrens, ist die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides nach §§ 26 ff. BVFG, der dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit eröffnet, "im Geltungsbereich des BVFG seinen ständigen Aufenthalt zu nehmen" (vgl. § 26 BVFG); vgl. zur Kongruenz der Streitgegenstände etwa : OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 12 A 2133/08 – m.w.N. die Differenzierung zwischen einem Aufnahmebescheid für einen Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und einem Aufnahmebescheid für einen Spätaussiedler nach § 4 BVFG kennzeichnet die jeweilige Rechtsstellung als Begründungselement, berührt jedoch den auf die Ermöglichung der Aufenthaltnahme gerichteten Regelungsgehalt des Aufnahmebescheides nicht. Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung (Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Die thematisierte Personenidentität ist, sofern ihr überhaupt eine entscheidungstragende Bedeutung beizumessen ist, als Alternativbegründung ("zudem") zu werten, auf die es angesichts der auf die Bestandskraft des Bescheides vom 29. November 1991 abstellenden und selbständig tragenden Begründung nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).