Beschluss
19 A 1759/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0730.19A1759.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Voraussetzungen des von den Klägern allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Aus den von den Klägern zum Zulassungsantrag dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind immer schon dann begründet, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. BVerfG, Beschlüsse vom 21. 1. 2009 1 BvR 2524/06 -, juris, Rdn. 34, und 23. 6. 2000 1 BvR 830/00 -, juris, Rdn. 15. Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint entsprechend dem Zweck dieses Zulassungsgrundes, die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung im Einzelfall zu gewährleisten, die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist, die ohne den Aufwand des Berufungsverfahrens schon im Zulassungsverfahren ohne weiteres auf der Hand liegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. 3. 2004 7 AV 4.03, juris, Rdn. 7 ff. Gemessen daran ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aus dem Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der sonderpädagogische Förderbedarf ihres Sohnes K. im Förderschwerpunkt Lernen nicht (erneut) durch den hier angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 19. 5. 2008, sondern bereits durch den ersten Bescheid vom 16. 10. 2007 bestandskräftig - und damit für die Kläger unanfechtbar festgestellt worden; nachdem der Beklagte ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. 10. 2007 mit Bescheid vom 22. 11. 2007 stattgegeben und darin erklärt habe, dass derzeit nicht endgültig über den sonderpädagogischen Förderbedarf entschieden werden könne, sei vielmehr der Bescheid vom 19. 5. 2008 dahin zu verstehen, dass erst nun endgültig über den Förderbedarf entschieden werde. Ob diese Auffassung der Kläger zutrifft, kann (an dieser Stelle) offen bleiben. Denn auch dann, wenn der Beklagte im Bescheid vom 19. 5. 2008 erneut den sonderpädagogischen Förderbedarf K1. im Förderschwerpunkt Lernen festgestellt hat und diese Feststellung als eigenständiger Verwaltungsakt zulässiger Anfechtungsgegenstand der Klage geworden ist, ist die (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, die Klageabweisung zu bestätigen. Nach Aktenlage liegt es nämlich auf der Hand, dass K. im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen hatte. Darauf hat das Verwaltungsgericht die Kläger in seinem Beschluss vom 9. 1. 2009 über die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags und im angefochtenen Urteil hingewiesen, und dies hat der Senat in seinem die Prozesskostenhilfebeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 23. 3. 2009 19 E 143/09 zugrunde gelegt. Diese richterliche Einschätzung des sonderpädagogischen Förderbedarfs war den anwaltlich vertretenen Klägern mithin bei Einleitung des zweitinstanzlichen Verfahrens bekannt. Sie ist hier für die das vorliegende gerichtliche Verfahren abschließende richterliche Überzeugungsbildung zu bestätigen. Der sonderpädagogische Förderbedarf K1. im Förderschwerpunkt Lernen ergibt sich offensichtlich daraus, dass bei ihm eine Lernbehinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF vorliegt, weil seine Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen verstärkt werden. Dies beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten des Schülers und seinem sonstigen Verhalten sowie seiner Gesamtpersönlichkeit. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. 12. 2009 19 E 1256/08 . Seit Schulbeginn im August 2006 ist das Lern- und Leistungsverhalten K1. in allen Lernbereichen nach den vorliegenden eingehend und detailliert begründeten Einschätzungen und einleuchtenden Schlussfolgerungen zum konkreten Förderbedarf aller Lehrkräfte, die ihn an drei Grundschulen ab Dezember 2007 im Gemeinsamen Unterricht unterrichtet haben, geprägt vom Lern- und Leistungsausfällen im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF. Die schulischen Erkenntnisse zeigen eine Lernentwicklung K1. auf, die bei langsamen und geringen Lernfortschritten trotz umfangreicher individueller Fördermaßnahmen nicht über den Bereich der Lernbehinderung im Sinne der Vorschrift hinausreicht. Nach den zur Zeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegenden aktuelleren schulischen Erkenntnisquellen, nämlich dem Bericht der Q. -Schule in C. zum 1. 4. 2008, dem Zeugnis der Schule B in M. vom 23. 1. 2009 und deren Bericht zum Stand der Lernentwicklung zum Februar 2009 beteiligte K. sich nicht oder nur wenig am Unterricht, benötigte er stets individuelle Hilfestellung und Zuspruch zum Arbeitsbeginn und zur Weiterarbeit, fiel es ihm in allen Fächern im Unterricht und in der Einzelförderung schwer, sich auf Aufgaben einzulassen, diese selbstständig zu beginnen und zu erledigen, war seine Konzentrationsspanne nur sehr kurz, vergaß er ohne Zuspruch seine Aufgabe und konnte von dem, was er erarbeitet hatte, nur wenig inhaltlich wiedergeben. Das selbstständige Erkennen wiederkehrender Aufgabenstrukturen fiel ihm trotz qualitativer und quantitativer Differenzierung sehr schwer und er war nicht in der Lage, Arbeitsschritte und Ergebnisse zu überprüfen und Fehler zu korrigieren. Er war zu keiner Zeit in der Lage, dem Unterricht mit den Lerninhalten der Klasse 3 zu folgen. Sein Leistungsstand im zweiten Halbjahr des dritten Schulbesuchsjahres entsprach im Lernbereich Schreiben in etwa dem Leistungsstand Ende der Klasse 1 (hier gelang ihm beispiels-weise das Schreiben von Wörtern und Sätzen nur durch Abschreiben, ohne die Bedeutung der Schriftsprache zu verstehen), im Lernbereich Lesen in etwa dem Leistungsstand Mitte Klasse 1 (so konnte K. selbst einfache Wörter nicht erlesen) und im Lernbereich Mathematik in etwa dem Leistungsstand Ende Klasse 1 (hier rechnete er im Zahlenraum bis 20 nur zählend mit seinen Fingern, bei vorgelesenen Textaufgaben konnte er eine mögliche Lösung nicht erkennen). Im Sachunterricht konnte er alternative Unterrichtsangebote, die eine Lesefertigkeit nicht erforderten, nicht selbstständig erarbeiten und tat er sich mit dem Erkennen von Zusammenhängen und dem Transfer auf andere Inhalte oder Situationen noch sehr schwer. Die Erkenntnisse zum Lern- und Arbeitsverhalten wie auch der bei K. erreichte Lernstand lassen eindeutig darauf schließen, dass seine Schwächen bei einem im sonderpädagogischen Gutachten ermittelten Standard-IQ von 72 durch einen Rückstand der kognitiven Funktionen verstärkt werden. Dass in der Folgezeit bei einzelnen Lernfortschritten eine durchgreifende Verbesserung des Lern- und Leistungsverhaltens eingetreten ist, kann ausgeschlossen werden. Nach dem Zeugnis der Schule B vom 1. 7. 2009 ist K. bei besserer Konzentrationsfähigkeit in den ersten Schulstunden zu deren Beginn nach wie vor auch bei bekannten Aufgabenstrukturen und Anforderungen auf intensive individuelle Hilfe und Unterstützung der Lehrkräfte angewiesen. Es fällt ihm sehr schwer, wiederkehrende Aufgabenstrukturen selbstständig zu erkennen und Arbeitsschritte und Ergebnisse selbst zu prüfen. Bei Fortschritten im Lesen, Schreiben und Rechnen (im Zahlenraum bis 100) lässt das Zeugnis gravierende Defizite in grundlegenden Fähigkeiten dieser Lernbereiche erkennen wie beim lesenden Zusammenfügen der Silben zweisilbiger Wörter, beim Erkennen einzelner Laute eines Wortes, beim Aufschreiben von Wörtern ohne intensive Hilfe der Lehrkraft; beim Rechnen gelingt ihm das Überschreiten des nächsten Zehners noch nicht , löst er die meisten Aufgaben weiterhin zählend und ist bei neuen Aufgabenstellungen innerhalb einer Übung immer auf die Unterstützung angewiesen. Dem Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren ist ebenfalls nicht substantiiert zu entnehmen, dass sich K1. Lern- und Leistungsverhalten durchgreifend verbessert hat. Ihre eigene Einschätzung der Leistungen, die K. zuhause im Lesen, Schreiben und Rechnen zeigt, ist nicht geeignet, die Beurteilung des Lernverhaltens und der schulischen Leistungsfähigkeit durch pädagogisch und sonderpädagogisch geschulte Lehrkräfte in Frage zu stellen, weil es wie gesagt auf das in der Schule gezeigte Lern- und Leistungsverhalten ankommt. Dass das Üben der Eltern mit K. zuhause ohne Einsatz (sonder-)pädagogischer Fachkunde und Methoden angesichts der gravierenden und durchgängigen Lern- und Leistungsausfälle solche Lernfortschritte bewirkt haben könnte, dass der hohe und umfängliche sonderpädagogische Förderbedarf als behoben angesehen werden könnte, was die Kläger auch nicht substantiiert aufgezeigt haben, kann ausgeschlossen werden. Ihr bloßer Hinweis darauf, K. könne zuhause mit Zahlen im fünfstelligen Bereich rechnen, und zwar addieren, subtrahieren, multiplizieren und dividieren, wohingegen er in der Schule unterfordert sei, ist angesichts der detaillierten und substantiierten Darstellung seiner schulischen Leistungsfähigkeit ebenso wenig nachvollziehbar wie die Behauptung, er könne zuhause aus einem Buch unbekannte Texte flüssig lesen. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, K. sei immerhin in die 4. Klasse versetzt worden. Das trifft nicht zu. Die Schule hat im Zeugnis vom 1. 7. 2009 nicht ausgesprochen, dass K. in die 4. Klasse versetzt werde, sondern lediglich, dass er ab dem folgenden Schuljahr am Unterricht der 4. Klasse teilnehme. Dies entspricht der Rechtslage. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 AO-SF in Verbindung mit § 29 AO-SF findet im Förderschwerpunkt auch im Gemeinsamen Unterricht eine Versetzung nicht statt. Vielmehr entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres, in welcher Klasse der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird. Auch dass die schulische Förderung (zunächst) im Gemeinsamen Unterricht fortgesetzt werden sollte gibt für den Standpunkt der Kläger nichts her. Dies ist lediglich Folge der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO und damit davon, dass die Festlegung des Förderorts Förderschule im angefochtenen Bescheid vom 19. 5. 2008 vorerst nicht umgesetzt werden konnte. Dafür, dass aktuell und auch aus Sicht der Kläger bei K. sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen vorliegt, spricht schließlich, dass sie im Dezember 2009 einem Wechsel zur entsprechenden Förderschule zugestimmt haben. Daraufhin hat der Beklagte durch Bescheid vom 22. 12. 2009 aufgrund des aktuellen Berichts vom 1. 2. 2009 festgestellt, dass bei K. ein erhöhter sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF vorliege, der im Gemeinsamen Unterricht nicht abgedeckt werden könne, und mitgeteilt, nächstgelegene Schule sei die G. -F. -Schule in M. . Ob der Beklagte mit seinem Bescheid vom 22. 12. 2009 während des laufenden gerichtlichen Verfahrens wiederholend die verbindliche Feststellung zum Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs treffen durfte, bedarf hier keiner Entscheidung. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auch nicht hinsichtlich der Entscheidung des Beklagten im Bescheid vom 19. 5. 2008, dass schulischer Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist. Deren Rechtmäßigkeit erschließt sich aus den vorstehenden Ausführungen und den auf den Förderort bezogenen Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Diese haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Den angefochtenen Bescheid vom 19. 5. 2008 hat der Beklagte im Übrigen mit seinem Bescheid vom 22. 12. 2009, der ebenfalls als Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen festlegt, hinsichtlich des Förderorts nicht geändert; die Bezeichnung einer anderen konkreten Förderschule als nächstgelegene nimmt am Regelungscharakter nicht teil, ist vielmehr ein bloßer Hinweis, weil der Förderort nach der Rechtsprechung des Senats abstrakt festzulegen ist. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er den Standpunkt der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, der Beklagte habe mit seinem Bescheid vom 19. 5. 2008 verbindlich nicht nur über den Förderort, sondern auch über das Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs entschieden. Der Entscheidungsausspruch ("Hiermit entscheide ich ...") lautet nicht, "dass schulischer Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist", sondern dass K. "sonderpädagogische Förderung" an einer Förderschule "erhält". Im Kontext mit dem Betreff ("Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf ..."), mit dem Einleitungssatz ("... ist sonderpädagogische Förderung notwendig") und dem Einleitungssatz der Begründung ist er nach seinem objektiven Erklärungsgehalt, also danach, wie der Adressat den Inhalt bei verständiger objektiver Würdigung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände verstehen muss, dahin zu verstehen, dass er neben der Bestimmung des Förderorts auch regelt, dass K. (überhaupt) "sonderpädagogische Förderung mit Wirkung ab ... erhält". Zu dieser (erneuten) Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs hatte der Beklagte durchaus Veranlassung. Denn er hatte die korrespondierende Feststellung im ersten Bescheid vom 16. 10. 2007 dadurch aufgehoben, dass er dem Widerspruch der Kläger vom 6. 11. 2007 durch Bescheid vom 22. 11. 2007 stattgegeben und unbeschadet der Reichweite des Widerspruchs zum Ausdruck gebracht hat, dass derzeit nicht endgültig über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort entschieden werden könne. Damit hat er den Förderbedarf für die probeweise sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht vorläufig festgestellt unter dem Vorbehalt endgültiger Entscheidung nach der Probezeit. Letztere hat der Beklagte dann nach der Logik seiner Entscheidungen mit dem angefochtenen Bescheid getroffen. Wollte man den Entscheidungssatz isoliert so lesen, dass er eine Regelung nur über den Förderort ausdrückt, gälte dies auch für den bis auf den Wirkungszeitpunkt wortgleichen Entscheidungssatz im ersten Bescheid vom 16. 10. 2007, mit der Folge, dass in keinem der Bescheide der Förderbedarf verbindlich festgestellt wäre; dies widerspräche aber eindeutig dem für die Kläger ohne weiteres erkennbaren Regelungswillen des Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).