Beschluss
8 E 52/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0729.8E52.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Aachen verwiesen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Fehlt es - wie hier - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtswegzuweisung, so richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9 = juris, Rn. 4; Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = juris, Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 40, Rn. 6. Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Maßgeblich ist dabei allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = juris, Rn. 14 f.; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 40, Rn. 6. Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, so scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus, es sei denn, ein Beteiligter wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber dem anderen Beteiligten als beliehenes Unternehmen tätig geworden. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08 -, NVwZ-RR 2009, 308 = juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 XI ZB 7/99 -, NJW 2000, 1042 = juris, Rn. 6. Nach diesen Grundsätzen ist das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsverhältnis dem Privatrecht zuzuordnen. 1. Mit dem auf Zahlung eines sog. "Familien-Baulandbonus" in Höhe von 6.000,- € gerichteten Hauptantrag machen die Kläger einen zivilrechtlichen Anspruch geltend. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind zwar Fälle denkbar, in denen die Veräußerung eines Grundstücks durch einen Träger öffentlicher Verwaltung in Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie in eine vorgeschaltete öffentlich-rechtliche "Entscheidungsphase" - die Auswahl zwischen mehreren Kaufinteressenten - sowie eine nachgelagerte privatrechtliche "Abwicklungsphase" - den Abschluss und die Abwicklung des privatrechtlichen Kaufvertrages - unterteilt werden kann. In einem solchen Fall wäre für Streitigkeiten, die die vorgelagerte Entscheidungsphase betreffen, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Voraussetzung für die Annahme einer vorgelagerten öffentlich-rechtlichen Entscheidungsphase ist, dass mit der Veräußerung des Grundstücks ein hoheitlicher Zweck verfolgt wird. Dies ist in der Rechtsprechung etwa bejaht worden bei der bevorzugten Veräußerung gemeindlicher Grundstücke an ortsansässige Gewerbetreibende zwecks Förderung der heimischen gewerblichen Wirtschaft, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1. September 1992 7 E 11459/92 -, NVwZ 1993, 381 = juris, Rn. 12; vgl. auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40, Rn. 351, bei der Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke im Rahmen eines sog. Einheimischenmodells, mit dem die Gemeinde der ortsansässigen Bevölkerung den Grunderwerb und die Errichtung von Wohnhäusern erleichtern will, VG München, Urteil vom 27. Februar 1996 - M 1 K 95.174 -, BayVBl. 1997, 533; vgl. auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40, Rn. 352, oder bei der Veräußerung gemeindeeigener Grundstücke nach Maßgabe von Vergabekriterien, die im öffentlichen Interesse u.a. die Förderung eines bestimmten Personenkreises durch die Gewährung eines nach Kinderzahl gestaffelten Nachlasses auf den Kaufpreis vorsehen. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2000 21 E 472/00 -, NWVBl. 2001, 19 = juris, Rn. 25. Um eine Streitigkeit, die in Anwendung dieser Kriterien einer vorgelagerten öffentlich-rechtlichen Entscheidungsphase zugeordnet werden könnte, geht es vorliegend jedoch nicht. a) Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klage folgt dies bereits daraus, dass es sich insoweit um eine Streitigkeit ausschließlich zwischen Privatrechtssubjekten handelt. Die Beklagte zu 2. ist eine privatrechtliche GmbH & Co. KG, die nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist. Dass die Anteile der Gesellschaft zu 100% in öffentlicher Hand liegen, ändert hieran nichts. Zwar kann sich der Staat durch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Gestaltungsform nicht der öffentlich-rechtlichen Bindungen entledigen. Die Überlagerung der Privatrechtsordnung durch öffentlich-rechtliche Bindungen (sog. Verwaltungsprivatrecht) bedeutet jedoch nicht, dass damit das Handeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre, und führt daher nicht zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1990 - 7 B 120.89 -, DVBl. 1990, 712 = juris, Rn. 3. Insbesondere die Bindung an den von den Klägern in das Zentrum ihrer Argumentation gestellten Gleichheitssatz ist für die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich nicht entscheidend, denn anderenfalls wäre angesichts der umfassenden Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG nahezu jedes Rechtsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als öffentlich-rechtlich anzusehen, während für die Annahme privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand letztlich kein Raum mehr bliebe. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9 = juris, Rn. 10. b) Unabhängig davon wäre die vorliegende Streitigkeit der Sache nach nicht einer unterstellten - vorgelagerten öffentlich-rechtlichen Entscheidungsphase, sondern ausschließlich einer nachgelagerten zivilrechtlichen Abwicklungsphase zuzuordnen. Der von den Klägern mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch, der auf die Rückzahlung eines Kaufpreisanteils in Höhe des Familien-Baulandbonus hinausläuft, betrifft allein die Abwicklung eines - unstreitig - privatrechtlichen Kaufvertrages. Eine Entscheidung darüber, ob die Kläger den Zuschlag für den Erwerb eines Grundstücks erhalten, stünde demgegenüber nicht (mehr) in Rede. Ob sich - ungeachtet der Frage, dass es sich bei der Beklagten zu 2. um eine juristische Person des Privatrechts handelt - aus der "Richtlinie über die Gewährung eines 'Familien-Baulandbonus' im Baugebiet Lindenallee" eine öffentlich-rechtliche Zweckbindung in einer vorgelagerten öffentlich-rechtlichen Entscheidungsphase im Sinne der zitierten Rechtsprechung ergäbe, ist daher für die Frage der Rechtswegzuweisung der vorliegenden Streitigkeit unerheblich. c) Entgegen der Auffassung der Kläger fordert auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein anderes Ergebnis. Wie sich aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergibt, sind Zivilrechtsweg und Verwaltungsrechtsweg unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9 = juris, Rn. 16, und vom 29. Mai 1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 59 = juris, Rn. 5. Mit der Verweisung auf den Zivilrechtsweg sind die Kläger damit nicht rechtsschutzlos gestellt. 2. Ist der Verwaltungsrechtsweg für den Hauptantrag nicht eröffnet, so ist der vorliegende Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Hilfsantrag insgesamt an das zuständige Gericht des Zivilrechtswegs zu verweisen. Wegen des Eventualverhältnisses darf auf den Hilfsantrag nämlich erst eingegangen werden, wenn der Hauptantrag nicht durchgreift. Vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: November 2009, § 41, zu § 17 GVG, Rn. 26; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 41 (§§ 17-17b GVG), Rn. 19; BGH, Urteil vom 28. Mai 1956 - III ZR 623/54 -, DÖV 1956, 667. Unabhängig davon ergibt sich aus den Ausführungen unter 1.a), dass der hilfsweise angekündigte Feststellungsantrag auch inhaltlich dem Zivilrechtsweg zuzuordnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: November 2009, § 41, zu § 17 a GVG, Rn. 35 m.w.N. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. Der Beschluss ist unanfechtbar.