Beschluss
7 B 636/10.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0729.7B636.10NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, den Bebauungsplan Nr. 127N "T. -O. " der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des Senats in dem noch anhängig zu machenden Normenkontrollhauptsacheverfahren des Antragstellers außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit eines Normenkontrolleilantrags steht nicht entgegen, dass das Normenkontrollhauptsacheverfahren – wie hier – noch nicht anhängig ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2006 – 7 B 1395/06.NE –, juris Rn. 4 m.w.N. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass auf dem in seinem Eigentum stehenden 4 m breiten Privatweg (Gemarkung T1. , Flur 5, Flurstück 130), welcher derzeit auf einer Breite von 2 m mit einem Wegerecht zu Gunsten der Eigentümer einschließlich deren Mieter und Pächter zweier dahinter liegender Parzellen (Flurstücke 107 und 283) dinglich belastet ist, entsprechend dem o.g. Bebauungsplan nunmehr eine mit einem Wegerecht zu Gunsten der Allgemeinheit, ein Fahrrecht zu Gunsten der Versorgungsträger und Rettungsdienste sowie ein Leitungsrecht zu Gunsten der Versorgungsträger zu belastende private Verkehrsfläche festgesetzt ist. Der Antrag ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Danach ist der gegen einen Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag einer natürlichen Person unzulässig, wenn sie nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Bestimmung ist auf den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend anzuwenden, denn im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann der Antragsteller nicht mehr erreichen als im Hauptsacheverfahren, dem Verfahren über den Normenkontrollantrag. Der mögliche Erfolg des Normenkontrollantrags und damit auch seine Zulässigkeit ist Voraussetzung auch der Zulässigkeit des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2008 – 7 B 827/08.NE – und vom 24. Juli 2008 – 7 B 880/08.NE –. Die Antragsgegnerin hat vorliegend mit der am 21. März 2009 erfolgten Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 127N "T. -O. " auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a BauGB hingewiesen. Der Antragsteller hat jedoch mit Schreiben vom 4. Mai 2009 zahlreiche Anregungen in das Bebauungsplanverfahren eingebracht, von denen er mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO im Wesentlichen den Gedanken aufgreift, dass seine Parzelle 130 nicht zwangsweise mit einem umfassenden Wegerecht zugunsten der Allgemeinheit belastet werden dürfe. Auch wenn er im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans hinsichtlich dieser Parzelle lediglich den Satz "Das Flurstück 130 wird nie für diesen Bebauungsplan zur Verfügung gestellt" ohne weitere Ausführungen zu bedenken gegeben hat, genügt er damit den Anforderungen an die Geltendmachung im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO. Denn er hat damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die ihm als Eigentümer zustehenden Nutzungsrechte an dieser Parzelle und die Verfügungsgewalt über diese nicht aufgeben werde und entsprechende Eingriffe darin durch den Bebauungsplan für rechtswidrig erachte. Soweit der Antragsteller darüber hinaus im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitere Einwendungen vorträgt, die er im Rahmen der Beteiligung nicht geltend gemacht hat (wie z.B. ein behauptetes Abwägungsdefizit im Hinblick auf den zu erwartenden Fußgängerverkehr oder die von ihm befürchtete Folge einer Minderung der Wohnqualität in dem überplanten Gebiet), ist er damit nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO knüpft daran an, ob der Betroffene im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung überhaupt Einwendungen vorgebracht hat. Ist dies nicht geschehen, so kann er in der Regel – insbesondere wenn er Einwendungen hätte geltend machen können und auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO bei der Offenlegungsbekanntmachung hingewiesen worden ist – keinen zulässigen Normenkontrollantrag stellen. Ist der Normenkontrollantrag hingegen zulässig, weil der Betroffene (auch) solche Einwendungen geltend macht, die er bereits bei der Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht geltend gemacht hat, und weil auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Antrags vorliegen, ist der Betroffene nicht gehindert, im Normenkontrollverfahren sich auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er bei seinen Ausführungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geltend gemacht hat. Die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO besteht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lediglich darin, dass der Normenkontrollantrag bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen unzulässig ist, nicht hingegen darin, dass der Betroffene in dem zulässigerweise geführten Normenkontrollverfahren jedenfalls mit bestimmten, bislang nicht artikulierten Einwendungen ausgeschlossen – "präkludiert" – ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2008 – 7 B 915/08.NE –, BRS 73 Nr. 56. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO nicht gegeben sind. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Anforderungen an den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sind nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der drei für das Baurecht zuständigen Normenkontrollsenate des beschließenden Gerichts wie folgt zusammenzufassen: Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 – 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065 (1066). Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. "Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten" sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu erwartenden Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 2 B 637/10.NE –, vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799 f., vom 29. August 2008 – 7 B 915/08.NE –, BRS 73 Nr. 56, vom 16. Mai 2007 – 7 B 200/07.NE –, BauR 2007, 1714 = ZfBR 2007, 574, und vom 23. Mai 2007 – 10 B 11/07.NE –. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die anstehende Umsetzung des – im Übrigen in formell rechtmäßiger Weise, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung zustande gekommenen – Bebauungsplans Nr. 127N "T. -O. " einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinne zu erwarten hätte, so dass die Außervollzugsetzung unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens geboten erscheint. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die anstehende Umsetzung des Plans den Antragsteller jedenfalls solchen nachteiligen Folgen aussetzen würde, dass eine Außervollzugsetzung des Plans wegen einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Plans geboten wäre. Abgesehen davon ist auf Grund des Vortrags des Antragstellers auch nicht erkennbar, dass der strittige Plan als offensichtlich unwirksam anzusehen ist. Die vom Antragsteller mit dem Antrag gerügte Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Allgemeinheit bzw. zu Gunsten der Versorgungsträger und Rettungsdienste zu belastenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB begründet regelmäßig keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO. Denn die Festsetzung selbst begründet die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte noch nicht und damit auch noch keine Duldungspflicht zur Benutzung der Fläche für das Begehen, Überfahren sowie das Verlegen und Unterhalten von Leitungen; die Gemeinde ist aufgrund der Festsetzung alleine nicht berechtigt, das Grundstück ohne Weiteres in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist die Festsetzung lediglich – öffentlich-rechtliche – Grundlage, um das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts notfalls im Enteignungswege in Anspruch zu nehmen (§ 86 Abs. 1 BauGB), sofern eine einvernehmliche Regelung mit dem Eigentümer nicht zustande kommt. Der betreffende Eigentümer hat unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB und im Verfahren nach § 41 BauGB einen Anspruch darauf, dass das Recht gegen Entschädigung begründet wird. Der Bebauungsplan hindert ihn nur, das Grundstück in einer Weise, z.B. durch Errichtung von baulichen Anlagen, zu nutzen, die die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würde. Das Recht selbst ist bei seiner Begründung, z.B. durch Bestellung und Eintragung einer (öffentlich-rechtlichen) Baulast oder (privatrechtlichen) Dienstbarkeit, im Einzelnen genau zu bestimmen. Dies gilt auch, soweit es den genauen Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks betrifft. Das bedeutet aber für den Bebauungsplan noch nicht, dass er eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit ebenso detaillierten Angaben treffen müsste; denn die Festsetzung bedarf noch des Vollzugs entweder durch einvernehmliche Willenserklärungen des Begünstigten und des Belasteten – möglicherweise erst im Enteignungsverfahren gemäß §§ 110, 111 BauGB – oder durch Entscheidung der Enteignungsbehörde gemäß § 112 BauGB. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 2.87 –, BRS 47 Nr. 4, und vom 2. November 1998 – 4 BN 49.98 –, BRS 60 Nr. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 – 11a B 2211/96.NE –, BRS 58 Nr. 54, und vom 30. Januar 1996 – 11a D 127/92.NE –, BRS 58 Nr. 15; BayVGH, Urteil vom 9. November 2006 – 4 B 05.2013 –, DÖV 2007, 170 f. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers liegt somit allein durch die Festsetzung des Bebauungsplanes weder eine Enteignung noch ein enteignungsgleicher Eingriff vor. Die vom Antragsteller hier angegriffene Festsetzung des Bebauungsplans begründet auch insoweit keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO, als es nach seinem Vortrag aufgrund der Nutzung der Wegeparzelle durch den "unüberschaubaren und unbegrenzten Zugang fremder Personen" zu bisher nicht vorhandenen erheblichen Geräuschemissionen und zu einem erhöhten Müllaufkommen auf der Parzelle kommen werde. Da die bloße Festsetzung – wie oben ausgeführt – keine Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und damit für den Antragsteller auch keine Duldungspflicht zur Benutzung der Fläche durch andere begründet, kann es – allein auf der Grundlage des Bebauungsplans – nicht zu diesen von ihm befürchteten Folgewirkungen kommen, solange zwischen dem Antragsteller und den Begünstigten keine einvernehmliche Regelung betreffend die Nutzung der Parzelle 130 getroffen bzw. solange dieses Grundstück nicht enteignet worden ist. Fehlt es aber hieran, so ist eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht geboten. Insoweit stellt sich im vorliegenden Normenkontrolleilverfahren auch nicht die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Verkehrssicherungspflicht betreffend das Flurstück 130 und – im Falle einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – der etwaigen Belastung mit Entschädigungsansprüchen. Die vom Antragsteller befürchtete – nicht näher substantiierte – Minderung der Wohnqualität und infolgedessen gegebenenfalls zu erwartenden niedrigeren Mieten sind ebenfalls nicht geeignet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu begründen: Denn auch diese Folgen treten – wenn überhaupt – erst dann ein, wenn das hier in Rede stehende Grundstück der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung zugeführt wird, woran es derzeit wiederum allein aufgrund der bloßen Festsetzung noch fehlt. Der Antragsteller rügt des Weiteren eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB. Er trägt vor, die Antragsgegnerin habe wesentliche private Interessen verkannt und nicht in die Abwägung eingestellt: So sei die Beeinträchtigung durch den zu erwartenden Fußgängerverkehr nicht berücksichtigt und es sei verkannt worden, dass die in Rede stehende Fläche in quantitativer (durch Erweiterung der betroffenen Grundfläche von einem 2 m breiten Streifen auf die gesamte Fläche der Parzelle) und qualitativer Hinsicht (durch Einräumung weitergehender Rechte in Form von Fahr- und Leitungsrechten wie auch in der Ausdehnung des berechtigten Personenkreises von wenigen Einzelpersonen auf die Allgemeinheit schlechthin) eine erhebliche Statusveränderung erfahre. Ob die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsdefizite vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist angesichts der geltend gemachten Bedenken eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat das Gehrecht für die Allgemeinheit mit der Zielsetzung begründet, die fußläufige Durchlässigkeit des Plangebiets zu gewährleisten; Stichwege wie die Parzelle 130 zur Erschließung einzelner Wohneinheiten sollen jedoch private Verkehrsflächen bleiben. Fahrrechte zu Gunsten der Rettungs- und Versorgungsträger seien erforderlich, um den Versorgungsbelangen der angrenzenden Privatgrundstücke Rechnung zu tragen. Die Belastung mit Leitungsrechten zu Gunsten der Versorgungsträger gewährleiste notwendige Erschließungsbelange. Darüber hinaus drängt es sich auf, dass der bislang dinglich belastete lediglich 2 m breite Grundstücksstreifen des Antragstellers für die Nutzung durch die im Allgemeinen breiten Rettungsfahrzeuge zum Befahren und Rangieren zu schmal ist. Das erklärt, warum die Antragsgegnerin die Fläche in ihrer gesamten Breite von 4 m in Anspruch genommen hat. Im Übrigen besteht auch im Hinblick auf die vom Antragsteller behaupteten Abwägungsdefizite vor dem Hintergrund, dass die gerügte künftige Nutzung der Parzelle durch die mit der Festsetzung Begünstigten – wie oben ausgeführt – noch eines weiteren Aktes bedarf, kein Bedürfnis für die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Von einer konkreten Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Umsetzung des Bebauungsplans, welche die einstweilige Anordnung als dringend geboten erscheinen lassen könnte, kann daher keine Rede sein. Andere wichtige Gründe, die eine einstweilige Anordnung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, ihm werde es durch den Bebauungsplan unmöglich gemacht, die Parzelle 130 zu bebauen, ist schon nicht ausgeführt, der Antragsteller beabsichtige tatsächlich eine Bebauung. Dass ihm eine Einfriedung des Grundstücks unmöglich gemacht werde, ist nicht nachvollziehbar: Einer Einfriedung der Längsseiten des Weges dürfte der Bebauungsplan nicht entgegenstehen; eine Einfriedung des Weges an der I. Straße dürfte angesichts der bestehenden dinglichen Belastung ohnehin nicht in Frage kommen, denn im Grundbuch ist ausdrücklich festgehalten, dass die Wegefläche jederzeit offen gehalten werden muss und nicht durch eine Tür oder dergleichen gesperrt werden darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.