Beschluss
1 B 544/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0728.1B544.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten, den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe für die Abänderung der angefochtenen Entscheidung, auf deren Prüfung der Senat insoweit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zwei der ihr derzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Jene Gründe vermögen die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung nicht durchgreifend zu erschüttern. Nach Maßgabe der folgenden Klarstellungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht zugrundegelegt, dass das Recht der Antragstellerin auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie sowie leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren durch die Antragsgegnerin nicht verletzt worden ist und dass die Antragstellerin deswegen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats vom 16. März 2010 genügte nicht den Anforderungen aus § 69 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. Dass die Unterrichtung des Personalrats entgegen § 68 Abs. 2 BPersVG nicht rechtzeitig erfolgte – eine fehlende umfassende Unterrichtung ist nicht gerügt worden -, ist offenbar unzutreffend, weil die beabsichtigte Maßnahme im Zeitpunkt der Beteiligung des Personalrats ohne weiteres noch durch ihn hätte beeinflusst werden können. Die im übrigen allein auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gestützte Zustimmungsverweigerung leidet ersichtlich an einem Mangel erforderlicher Substantiierung. Zu ihr reicht in keinem Fall die wie hier erfolgte bloße Wiederholung des abstrakten Gesetzeswortlauts aus. Welche hier aus dienstlichen oder persönlichen Gründen nicht gerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des Gesetzes zu besorgen war und in welchen Tatsachen eine entsprechende Besorgnis begründet sein konnte, wird vom Personalrat der Antragsgegnerin nicht auch nur im Ansatz offenbart. Dies deutet durchgreifend auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Art der Ausübung des Mitbestimmungsrechts hin, die die Bewertung der Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich rechtfertigt. Soweit die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Antragstellerin mit dem Hinweis angegriffen wird, sie sei nicht mit Blick auf eine zureichend große Vergleichsgruppe erfolgt, was allein eine sachgerechte Anwendung der Richtwerte gewährleistet hätte, ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht dargetan. Es ist insoweit schon nicht auch nur im Ansatz erkennbar, dass die Einordnung der Antragstellerin in den Leistungsbereich A 2 und in das Gesamturteil A 2 gerade mit einem nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien die Quotierung betreffenden Quervergleich zusammenhängt. Insbesondere ist der Beurteilung der Antragstellerin in keiner Weise zu entnehmen, dass wegen Einhaltung von Quoten und/oder beabsichtigter Differenzierungen das Gesamturteil, das Befähigungsurteil oder die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale eine – erhebliche - Veränderung zum Nachteil der Antragstellerin erfahren haben könnten. Es ist im übrigen nicht erkennbar, weshalb das praktizierte System der "Überwachung" der Quoten durch den Abteilungsleiter Z bei der durchaus überschaubaren Größe der Behörde – mit z.B. nur 38 Beamten in der Besoldungsgruppe A 13/A 14 BBesO – die Verschaffung eines Überblicks über die Einhaltung der Richtwerte und deren grundsätzliche Einhaltung nicht gewährleisten könnte. Ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung von Richtwerten besteht im Konkurrentenauswahlverfahren im übrigen nicht. Der Dienstherr darf vielmehr generell bei Beurteilungen wie hier an die Anforderungen des Statusamtes anknüpfen und die Leistungen des Beamten im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn im Rahmen seines Beurteilungsspielraums bewerten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 3345/06 - ZBR 2008, 57 = IÖD 2007, 158. Dass ein einheitlicher (Beurteilungs-) Maßstab innerhalb der gesamten Vergleichsgruppe nicht sichergestellt werden könnte, ist aus den von der Antragstellerin herangezogenen Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des hier praktizierten Systems eines Richtwertverantwortlichen nicht herleitbar. Denn in Bezug auf die zum relevanten Vergleich anstehende Gruppe von 38 Beamten ist es einem erfahrenen Beurteiler, der den übrigen Beurteilern insoweit, als es um die Einhaltung der Richtwerte geht, effektive Rückmeldung – auch kritischer Art – geben kann, ohne weiteres möglich, über das Monitum zur Einhaltung von Richtwerten einen im wesentlichen gleichen Beurteilungsmaßstab zu sichern. Jener Beurteilungsmaßstab ist im übrigen nur ein idealtypisches Konstrukt, dessen uneingeschränkte Anwendung durch das immer mitzudenkende Einfließen persönlichkeitsbedingter spezifischer Werturteile ohnehin relativiert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1999 – 2 A 6.98 -, ZBR 2000, 269-271. Hierin liegt der Grund für die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit von Beurteilungen, die sich u.a. auf die Abwehr falscher Maßstäbe sowie auf die Einforderung gleicher Beurteilungsmaßstäbe beschränkt, womit eine idealtypische Absicherung zu 100 % nicht verbunden ist. Die auf S. 9 der Beschwerdebegründung geäußerten Bedenken gegen die Einhaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind nicht geeignet, die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Denn der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich richtlinienkonform verhalten will, braucht nicht ausdrücklich in das Verfahren eingeführt zu werden, um als Tatsache verwertet werden zu können. Soweit die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit ihrer Beurteilung aus dem Blickwinkel erforderlicher Plausibilität/Nachvollziehbarkeit anzweifelt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Ihr Vorbringen lässt eine Erheblichkeit der insoweit angebrachten Rügen für die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale und für das Gesamturteil nicht hervortreten. Das gilt namentlich für die Rüge, ihre Bewertung im Leistungsmerkmal "Qualität und Verwertbarkeit der erzielten Arbeitsergebnisse" habe sich gegenüber der Vorbeurteilung ohne ausreichende Erklärung – und vor der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung sowie mit Blick auf die Übernahme eines weiteren Aufgabengebietes unverständlich – verschlechtert. Jene Verschlechterung von A 3 auf A 2 bedurfte schon wegen fehlender Relevanz für das Gesamturteil keiner weiteren Begründung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1999 – 2 A 6.98 -, a.a.O. Entsprechend fehlen Darlegungen zur Erheblichkeit hinsichtlich der von der Antragstellerin vermissten Bewertung des Merkmals "Internationale Kompetenz", die mit Blick auf ihren mehrmonatigen Aufenthalt in England zu Unrecht nicht erfolgt sei. Hier fehlt es im übrigen an nachvollziehbaren Erklärungen dazu, welcher Zusammenhang zwischen dem Englandaufenthalt der Antragstellerin mit dem in Rede stehenden, vom Beurteiler zu bewertenden Leistungsmerkmal besteht. Namentlich ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Antragstellerin mit diesem Aufenthalt entsprechend der textlichen Zielsetzung der Notenstufe A die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vertretung in internationalen Gremien und Organisationen geschaffen hätte. Das Merkmal "Selbständigkeit und Initiative" wurde nach dem Akteninhalt mit A 1 bewertet und in der rechten Spalte der Beurteilung ebenso ausgewiesen. Die Bezeichnung dieses Leistungsmerkmals mit A 2 in der mittleren Spalte findet sich lediglich in der unter dem Datum des 25. November 2009 erfolgten "Nachbesserung" gegenüber der Beurteilung vom 19. Juni 2009 und beruht auf einen offenbaren Übertragungsfehler. Gegen die Nachbesserung in der Begründung des Gesamturteils sind im übrigen durchgreifende Bedenken nicht ersichtlich. Die differenzierten Bewertungen sind in sich schlüssig, lassen namentlich nicht hervortreten, dass die Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein könnten oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet haben, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben könnten. Zu letzterem Prüfpunkt ist der Vollständigkeit halber lediglich zu bemerken, dass eine von den hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien offenbar geforderte besondere Begründung für den Fall, dass das Gesamturteil von der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale um eine Bewertungsstufe abweicht (Nr. VII C c der Beurteilungsrichtlinie BVBS) entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht veranlasst gewesen ist, weil eine derartige Abweichung nicht vorliegt. Dies hat das Verwaltungsgericht ins Einzelne gehend begründet, ohne dass die Antragstellerin hiergegen durchgreifende Einwände erhoben hat. Wegen der Absicht der Antragsgegnerin, die Beförderungen zum 1. August 2010 zu vollziehen, wird auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen. Danach ist die Antragsgegnerin aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gehalten, nach Zugang des vorliegenden Beschlusses der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Eine Frist von nur wenigen Tagen wird hierfür nicht ausreichen. Allgemein wird insoweit eine Frist von 2 Wochen für angemessen erachtet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 -, Recht im Amt S. 26 ff. = NVwZ 2007, 1178 f. = ZBR 2008, 169; Günther, Verfahrenssicherung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit/Neues vom BVerfG zu Anforderungen an den Dienstherrn, Recht im Amt 2008, S. 1 ff. (3 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.