Beschluss
6 E 424/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0723.6E424.10.00
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Leitsätze
Mit der Verleihung eines anderen Amtes im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist nicht der Wechsel der Amtsbezeichnung gemeint, sondern die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Verleihung eines anderen Amtes im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist nicht der Wechsel der Amtsbezeichnung gemeint, sondern die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von seinem Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen. Die so verstandene Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,00 € festgesetzt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die vorliegend eine Bestimmung des Streitwertes abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nahelegen. Die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, sind nicht einschlägig. Es handelt sich hier nicht um eine Streitigkeit betreffend die Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG). Die Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 4 BeamtStG) setzt voraus, dass der Bewerber, anders als es beim Kläger der Fall ist, bislang noch nicht in einem Beamtenverhältnis stand. Der Begriff der Umwandlung beschränkt sich auf die Fälle des Wechsels aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis anderer Art (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 BeamtStG). Ein solcher Wechsel steht hier nicht in Rede. Das Klageverfahren betrifft schließlich auch nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Hiermit ist nicht der Wechsel der Amtsbezeichnung gemeint, sondern die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit - wie im Falle der Beförderung oder des Wechsels in eine höhere Laufbahn - besoldungsmäßigen Auswirkungen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen, BT-Drs. 12/6962, Seite 62; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 M 15/02 -, NVwZ-RR 2003, 577. Um die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen geht es vorliegend nicht. Es steht weder eine Beförderung noch ein Wechsel in eine höhere Laufbahn in Rede. Der Kläger ist bereits Inhaber eines Amtes der Laufbahn des höheren Dienstes und wird nach A 16 BBesO besoldet, so dass er sich besoldungsmäßig nicht verbessert hätte, wenn die ausgeschriebene - ebenfalls nach A 16 BBesO besoldete - Stelle im Schulaufsichtsdienst mit ihm besetzt worden wäre. Allein die Absicht des beklagten Landes zur Stellenanhebung rechtfertigt keine andere Sichtweise. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).