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Beschluss

12 A 3052/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0722.12A3052.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – neben dem Hinweis auf die fehlende Überprüfungsmöglichkeit, die Möglichkeit der Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden und die Korruption in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion – selbständig tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die vorgelegten Kopien der Forma 1 aus dem Jahr 2004 und der Forma 1 aus dem Jahr 2007 seien nicht geeignet, die Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu beweisen, dass er bei der Beantragung seiner Inlandspässe jeweils die deutsche Nationalität angegeben habe, weil es sich hierbei nicht um ausländische öffentliche Urkunden i.S.v. §§ 438, 415, 417, 418 ZPO handele, und der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt habe, auf Grund welcher Umstände es zu der behaupteten Eintragung der Nationalität "Deutsch" in der jeweiligen Forma 1 gekommen sei, obwohl eine Rubrik für einen Nationalitätseintrag sowohl in der Forma 1 als auch in den russischen Inlandspässen selbst schon längst nicht mehr enthalten gewesen sei. Dass es sich bei den vorgelegten Kopien der Forma 1 nicht um öffentliche Urkunden handelt, ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt worden. Der substantiierte Sachvortrag zu dem Vorgang der angeblichen Eintragung der deutschen Nationalität jeweils unter Nr. 4 der Forma 1, den das Verwaltungsgericht aufgrund der verwendeten Formulare der Forma 1, in denen unter Nr. 4 lediglich Angaben zum Geschlecht, nicht aber zur Nationalität zu erfolgen haben, und angesichts des – unstreitigen – Umstands, dass ein Nationalitätseintrag schon lange vor der Beantragung der hier in Rede stehenden Inlandspässe nicht mehr erfolgte, zu Recht für notwendig erachtet hat, ist weder im erstinstanzlichen Klageverfahren noch in der Begründung des Zulassungsantrags erfolgt. Der pauschale Vortrag im Zulassungsantrag, zahlreiche Familienangehörige und Verwandte lebten bereits als anerkannte Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland und "es gebe überhaupt keinen Anhaltspunkt, warum der (erst) 1981 – richtig: 1988 – geborene Kläger, der die letzten Jahre des Sowjetsystems als Kind erlebte, in den neunziger Jahren nach dem Zusammenbruch des Systems nicht an seiner deutschen Volkszugehörigkeit festhalten und durch den Eintrag auf dem Forma 1 ein deutsches Bekenntnis hätte ablegen sollen" ist nicht geeignet, den erforderlichen substantiierten Sachvortrag zu dem Vorgang des für die Passbeantragung und –erteilung nicht erforderlichen Nationalitätseintrags zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts und unter zutreffender Würdigung der vorgetragenen oder sonst ersichtlichen Anknüpfungspunkte, wie genügende deutsche Sprachkenntnisse, der Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache und Kultur, die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, die Äußerungen gegenüber Freunden und Mitschülern, wonach er stolz sei, Deutscher zu sein, die Konfessionszugehörigkeit, das Hören, Singen und Spielen deutscher Musik, das jahrelange Leben im Haushalt seiner deutschen Großeltern, und die gezeigte Begeisterung für die deutsche Fußballmannschaft, auch zu Recht ein Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 zweite Bekenntnisalternative BVFG verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er seit seiner Kindheit bis heute Mitglied des deutschen Kulturvereins in L. sei, reicht ein solcher pauschaler Vortrag der schlichten Mitgliedschaft ersichtlich nicht aus, ein nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechendes und von der Umgebung des Klägers außerhalb seiner Familie wahrgenommenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum unzweifelhaft zu belegen. Soweit der Kläger nunmehr erstmals die Behauptung aufstellt, er habe sich bei der Volkszählung im Oktober 2002 als Deutscher bekannt, ist dieses neue Vorbringen offenkundig verfahrensangepasst und damit unbeachtlich. Unabhängig davon genügt das Vorbringen nicht zur Annahme eines dem Nationalitätseintrag vergleichbaren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Die Nationalitätenangabe "deutsch" bei einer Volkszählung kann nach Maßgabe der näheren Umstände der Volkszählung der Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung zwar durchaus gleichwertig sein. Dies setzt voraus, dass das Bekenntnis zu einer bestimmten Volkszugehörigkeit den Behörden personenbezogen und zugeordnet bekannt und wahrnehmbar wird, was nicht der Fall ist, wenn die Auswertung der Volkszählung anonym erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2007 5 C 9/06 , NVwZ-RR 2007, 283, juris; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2010 – 12 A 2782/07 –. Dass der Kläger hier an einer personenbezogenen Volkszählung teilgenommen hat, hat er nicht vorgetragen. Der Umstand allein, dass bei der angeblichen Volkszählung Fragen "u.a. zu Alter, Geschlecht, Kindern, ethnischer Zugehörigkeit, Bildung und Einkommen" beantwortet werden mussten, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich seinerzeit um eine personenbezogene Volkszählung gehandelt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).