Beschluss
10 A 1420/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0720.10A1420.09.01
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. An solchen Argumenten, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten, fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines Zweifamilienhauses zu einem Einfamilienhaus mit Doppelcarport auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 32, Flurstück 24 ( N. 35 in H. ) zu Recht aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße zu Lasten des Klägers gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, weil bei einer Realisierung des Vorhabens der weniger als 100 Meter entfernt liegende Schweinemastbetrieb des Klägers mit spürbaren Betriebseinschränkungen zu rechnen hätte. Das Vorhaben des Beigeladenen sei als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht schutzwürdig. Insbesondere könne sich der Beigeladene nicht auf die Begünstigungstatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB berufen. Folglich gebe es keine schützenswerten Belange für das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen, die dem Schutzinteresse des Kläger gegenüber stehen und sich durchsetzen könnten. Die Baugenehmigung zum Neubau „einer Werkswohnung“ vom 2. Juni 1954 für einen im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Facharbeiter sei unstreitig erloschen. Seit 1978 sei diese Wohnung abweichend von der Genehmigung an Personen zu Wohnzwecken vermietet worden, die keinen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb gehabt hätten. Selbst wenn zugunsten des Beigeladenen die Genehmigungsfähigkeit dieser 1978 vollzogenen Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 BBauG a. F. unterstellt würde, könne sich der Beigeladene nur auf passiven Bestandsschutz berufen. Ein auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB gestütztes Erweiterungsverlangen könne sich hieraus nicht ergeben. Darüber hinaus sei der Bestandsschutz für die ehemalige Werkswohnung auch aus anderen Gründen erloschen. Der Beigeladene habe nämlich im Zuge der bereits durchgeführten Umbauarbeiten das am 21. Juni 1919 genehmigte L. abgerissen. Kennzeichen der (bestandsschutzrechtlichen) Identität eines Bauwerkes sei, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als „Hauptsache“ erscheine. Wie der beschließende Senat im zugehörigen Eilverfahren mit Beschluss vom 11. April 2008 – 10 B 1869/07 – bereits ausgeführt habe, sei insoweit die Identität des ehemaligen Zweifamilienhauses maßgeblich, das aufgrund der durchgeführten Abbrucharbeiten nicht mehr vorhanden sei. Der Beigeladene macht gegen die selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Erlöschen des Bestandsschutzes geltend, im bauordnungsrechtlichen Sinne bestehe ein Doppelhaus trotz des baulichen Zusammenhangs aus mehreren selbstständigen Gebäuden. Auch bauplanungsrechtlich seien Doppelhaushälften rechtlich selbstständige Gebäude, wenn sie selbstständig nutzbar seien. Die beiden Doppelhaushälften seien im vorliegenden Fall funktional selbstständig gewesen. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei mit dem Abriss der westlichen Hälfte weder ein Eingriff in den vorhandenen Bestand der östlichen Hälfte verbunden noch eine statische Nachberechnung der östlichen Hälfte erforderlich geworden. Diese Ausführungen führen nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses. Ein Doppelhaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als ein „Wohngebäude“ im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB anzusehen. Durch diese spezifisch bauplanungsrechtliche, eher restriktive Auslegung des Wohngebäudebegriffs soll vermieden werden, dass jede Doppelhaushälfte unter Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nochmals um eine Wohnung erweitert werden kann. Der Sinn der Regelung besteht darin, die im Außenbereich an sich unzulässige bauliche Erweiterung von Wohngebäuden zur angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner Familie zu erleichtern, zugleich aber auch Grenzen für die Erleichterung zu setzen. Nach dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts ist es daher ohne Belang, ob das in Rede stehende Bauwerk bauordnungsrechtlich oder etwa im Sinne der BauNVO zwei Gebäude darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C13.97 -, BRS 60 Nr. 92 = juris Rn. 15 f.; Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175/92 -, BRS 54 Nr. 71 = juris Rn. 3 (zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB); Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, § 35 Rdnr. 152. Der Bestandsschutz für dieses „Wohngebäude“ ist mithin dadurch entfallen, dass der Beigeladene es zu einem wesentlichen Teil beseitigt hat. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist das Verwaltungsgericht auch bei einer isolierten Betrachtung der „Werkswohnung“ zu Recht davon ausgegangen, dass die Identität dieses Gebäudes aufgrund der bereits durchgeführten und der geplanten Umbauarbeiten nicht mehr gewahrt sei. Allein die Betrachtung der eingereichten Grundrisszeichnungen belege, dass im Vergleich zum vormals vorhandenen Bestand ein „aliud“ entstehe, das im Hinblick auf den Abbruch der westlichen Außenwand, der Beseitigung der Innenwände insbesondere im Obergeschoss, der teilweisen Beseitigung der Decke im Bereich der „Galerie“ und der teilweisen Neugestaltung des Daches einer statischen Neuberechnung bedürfe. Der Umbau komme einem Neubau gleich. Denn die für den Umbau anfallenden Kosten, die der Beigeladene selbst mit 300.000,- Euro für das ursprüngliche Vorhaben angegeben habe, dürften in Anbetracht des Ausmaßes der Arbeiten und der teilweise maroden Substanz des Altbaus diejenigen Kosten für einen denkbaren Neubau sogar überschreiten. Hinsichtlich dieser die Entscheidung ebenfalls selbstständig tragenden Erwägung wendet der Beigeladene unter 4. der Zulassungsschrift ein, mit dieser Begründung übertrage das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Grundsätze, die zum Wegfall des Bestandsschutzes bei ungenehmigten Umbauarbeiten entwickelt worden seien, auf einen Umbau nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Erweiterungen nach dieser Vorschrift schafften immer ein „aliud“, veränderten die Identität des Gebäudes und seien regelmäßig mit Eingriffen verbunden, die eine statische Neuberechnung des Gebäudes erforderten. Es sei auch nichts Ungewöhnliches, dass ein Umbau im Bestand mit Erweiterung eines vorhandenen Gebäudes die Kosten eines Neubaus erreiche oder übersteige. Diese Ausführungen führen nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Obschon § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht den vom Bestandsschutz gezogenen Grenzen unterliegt, Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - IV C 82.77 -, BRS 38 Nr. 101, begünstigt die Vorschrift allein die Erweiterung eines Gebäudes, nicht auch die Neuerrichtung. Durch die Beschränkung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB auf die Erweiterung eines vorhandenen Gebäudes soll erreicht werden, dass die bauliche Inanspruchnahme des Außenbereichs auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und dem Schonungsgebot des § 35 Abs. 5 BauGB Rechnung getragen wird. Die Erweiterung eines Gebäudes kann durch eine Aufstockung oder einen Ausbau erfolgen, zum anderen aber auch durch einen Anbau, sofern dieser kon-struktiv und funktional eine Ergänzung des Hauptgebäudes darstellt. Das Erweite-rungsbauvorhaben darf aber nicht zu einer qualitativen Veränderung des vorhandenen Gebäudes führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, - IV C 82.77 - a. a. O.. Das Wohngebäude muss in jedem Fall seine Identität behalten und die „Hauptsache“ bleiben. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 31. März 1995 - 1 L 4223/93 -, BRS 57 Nr. 250; Dürr, a. a. O., Rdnr.152. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass auch bei isolierter Betrachtung der Werkswohnung die Identität dieses Gebäudes nicht mehr gewahrt sei und die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkämen, hat die Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Beigeladene wirft ohne Begründung folgende Fragen auf: „1. Geht der Bestandsschutz für ein Gebäude unter, wenn ein angebautes weiteres Gebäude beseitigt wird? Alternativ: Führt schon die Existenz einer gemeinsamen Gebäudetrennwand dazu, dass keine Gebäude vorliegen, die unabhängig voneinander Bestandsschutz haben? 2. Dürfen genehmigte bauliche Erweiterungen nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB zu einem „aliud“ führen, die Identität des bisherigen Gebäudes antasten, eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes erfordern oder mit Kosten verbunden sein, die die Kosten eines vergleichbaren Neubaus erreichen oder übersteigen?“ Diese Fragen zeigen aus den oben dargelegten Erwägungen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf und wären in einem Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich. Auch den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legt der Beigeladene nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Der Beigeladene macht geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die materielle Legalität einer baulichen Anlage bzw. Nutzung zu einem „zulässigerweise errichteten Gebäude“ führe, für das von den Möglichkeiten des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-5 BauGB Gebrauch gemacht werden könne. Auf die geltend gemachte Divergenz kommt es aus den dargestellten Gründen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).