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Urteil

7 A 640/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0719.7A640.09.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung N. , Flur 181, Flurstück 140 (K.-------straße 15 in N. ). Westlich schließt auf der Parzelle 139 (K1.-----straße 17) das ebenfalls mit einem dreigeschossigem Wohnhaus bebaute Grundstück des Beigeladenen an. Eine überbaute, mit einer Schrankenanlage versehene Durchfahrt führt zu der ebenfalls im Eigentum des Beigeladenen stehenden Parzelle 138 im rückwärtigen Grundstücksbereich, die der Beigeladene zu gewerblichen Zwecken nutzt. Die Parzelle grenzt auch an den rückwärtigen, gärtnerisch genutzten Bereich des Grundstücks der Klägerin. Diese wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. März 2007 mit dem Betreff "Nutzungsänderung: Gewerbebetrieb (von gewerbliches Lager in Büroräume)" in der Fassung des Bescheides vom 5. Mai 2010; diese Nutzungsänderungsgenehmigung erfasst die auf der Parzelle 138 vorhandenen Baulichkeiten. Die Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen sind Teil des Straßengevierts K1.-----straße /T.--straße /M.--straße /H.----straße , das straßennah in geschlossener Bauweise drei- bis fünfgeschossig bebaut ist. Im rückwärtigen Grundstücksbereich befindet sich neben dem Gewerbebetrieb des Beigeladenen ein weiteres Gebäude auf der Parzelle 153, das in früheren Jahrzehnten für gewerbliche Zwecke genutzt wurde. Der Mieter des Hauses, Herr P. , gab in dem im Verfahren 7 A 878/06 am 10. November 2006 durchgeführten Ortstermin an, er nutze das zuvor von Studenten bewohnte Haus für seine privaten und beruflichen Angelegenheiten; er sei Statiker. Einige Räume würden zu Aufenthaltszwecken genutzt. Das im rückwärtigen Bereich des Grundstücks M.--straße 7 früher vorhandene zweigeschossige Bürogebäude wurde in den Jahren 2000/2001 im Zuge der Neuerrichtung eines straßennahen Wohnhauses abgerissen. Im Inneren des Straßengevierts sind einige Garagenzeilen vorhanden. Die Blockrandbebauung wirkt ganz überwiegend wohngenutzt. Im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung am 24. Februar 2010 waren im Straßengeviert beidseits der Straßen außer Wohnbebauung noch folgende Nutzungen vorhanden: das "Studio T1. Fotodesign", eine Rechtsanwaltspraxis, eine Versicherungsagentur sowie eine Praxis für Psychotherapie, Paarberatung und Coaching, zwei Friseure und ein Büro der H1. Flüchtlingshilfe. Die noch im Zeitpunkt der im Verfahren 7 A 878/06 am 10. November 2006 vorhandene, sich über drei Geschosse erstreckende Büronutzung der C. F. im Gebäude K1.-----straße 24 ist zwischenzeitlich eingestellt; ob dort im Erdgeschoss noch Büronutzung stattfindet, ist zwischen den Beteiligten strittig. Ferner wurde zwischenzeitlich der Betrieb der Gaststätte H.----straße 35 eingestellt. Die Nutzung der schon in früheren Zeiten gewerblich genutzten Parzelle 138 des Beigeladenen nahm folgende Entwicklung: Durch Bauschein vom 12. Juli 1951 wurde die Baugenehmigung „für den Wiederaufbau des durch Kriegseinwirkung beschädigten Lagergebäudes“ in der südöstlichen Ecke des heutigen Flurstücks 138 genehmigt. Ausweislich der Bauvorlagen war das Gebäude mit den Maßen 7,89 m x 8,23 m zweigeschossig mit einer Eisenbetondecke, aber ohne Treppe zwischen Erdgeschoss und Dachboden und einem flach geneigten, nach hinten ansteigendem Pultdach geplant. Die Höhe der Rückwand sollte 7,20 m betragen. Der Dachboden war zur nordwestlichen Platzseite hin offen dargestellt. In dem Bauantrag des Bauunternehmers K2. I. , des Vaters des Beigeladenen, vom 11. Juni 1951 wurde als Nutzung angegeben: Schuppen zur Unterbringung von Gerüsten und Geräten. Durch Bauschein vom 29. September 1952 in Verbindung mit dem Befreiungsbeschluss vom selben Tag wurde die Baugenehmigung „für die Erweiterung des Lagerschuppens“ über die ganze Länge der südöstlichen Grenze des heutigen Flurstücks 138 erteilt. Nach den Bauvorlagen waren die Außenmaße der Erweiterung mit 28 m x 7,9 m angegeben. Das erweiterte Gebäude war auf der hinteren Längsseite und auf den beiden 7,9 m breiten Schmalseiten grenzständig dargestellt. Form und Höhe des Dachgeschosses und des Daches des Erweiterungsbaus sollten laut Bauzeichnungen wie der vorhandene Lagerschuppen gestaltet werden. Genehmigt wurde die Gebäudeerweiterung nur entlang der Grenze zu dem Nachbargrundstück M.--straße 13 mit einer Länge von 10,15 m. Entlang der Grenze zu dem südöstlichen Nachbargrundstück M.--straße 11 wurde das Vorhaben auf der restlichen Länge von 17,85 m durch Grüneintrag dergestalt genehmigt, dass hier statt eines bis zur Grenze reichenden Pultdaches ein unsymmetrisches Satteldach mit einer flachen Neigung zur vorderen Hofseite, einer steilen Neigung zum Nachbargrundstück, einem Abstand des Firstes zur Nachbargrenze von 2,5 m und mit einer auf eine Höhe von 3,5 m reduzierten, quasi eingeschossigen Grenzwand genehmigt wurde. Das Erweiterungsgebäude sollte zur Platzseite hin offen bleiben. Als Zwischendecke war eine Stahlbetondecke auf Betonstützen vorgesehen. Eine Treppe vom Erdgeschoss zum Dachgeschoss war nicht dargestellt. Durch Bauschein vom 20. Juni 1980 wurde nachträglich die Baugenehmigung für eine 10 Grad geneigte Überdachung an der nordwestlichen Vorderseite des vorhandenen Lagergebäudes und für den Neubau einer in die Überdachung integrierten, 7 m langen und ca. 3 m breiten Garage in der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 138 erteilt. Die Garage sollte nach den Bauzeichnungen mit der vorhandenen, auf 3 m zu erhöhenden Grenzmauer längsseits an das Grundstück der Klägerin angrenzen. In ihrem über Eck gehenden weiteren Verlauf sollte die alte Grenzmauer auch die Rückwand der Garage bilden. Die Klägerin erhob gegen diese Baugenehmigung nach erfolglosem Widerspruch Klage. Im Berufungsverfahren (11 A 1298/82) schlossen die Beteiligten am 27. März 1984 einen Vergleich. Der Beigeladene verpflichtete sich, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 31. Dezember 1985, von dem Grundstück K1.-----straße 17 folgende Teile seines Gewerbebetriebes auf sein Grundstück im Gewerbegebiet I1.-----weg zu verlagern: Steinlager, Sand- und Kieslager, Schrottlager, Bauschutt, Schalungsmaterial aus Holz und Metall, Stahlrohrgerüste. Weiter heißt es: „Nach Ablauf des 31. Dezember 1985 dürfen auf dem Grundstück verbleiben: für 35 qm Gerüstmaterial, Schalung, Leitern, Steine, Sand und Kies in kleinen Mengen und ähnliches für kleinere Reparaturen. Dieses Material darf auf einer Lagerfläche von maximal zusammenhängend 200 qm gelagert werden." Im Oktober 1992 stellte der Beigeladene einen Bauantrag für ein Vorhaben, das er als "Nutzungsänderung Lagergebäude zu Bürozwecken" bezeichnete. Die Baugenehmigung vom 26. Januar 1993 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 3. Januar 1994 wurde auf die von der Klägerin betriebene Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 1997 ‑ 2 K 4106/94 ‑ aufgehoben. Die Klägerin beantragte im Dezember 1997 beim Beklagten, gegen die Nutzung des Bürogebäudes einschließlich Lagernutzung und Hoffläche bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erklärten die Beteiligten das anschließende Klageverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beigeladene sowie der Geschäftsführer der K2. I2. Bauunternehmung GmbH & Co KG erklärt hatten, sie würden das Gebäude nur noch als Büro- und Garagengebäude nutzen. Die Nutzung des Bürogebäudes müsse einschließen, dass das Gebäude mit Firmenfahrzeugen angefahren werden könne, damit Besprechungen der Geschäftsleitung mit den Mitarbeitern durchgeführt werden könnten. Eine gewerbliche Lagernutzung sollte dort nicht mehr stattfinden. Baukolonnen sollten auf dem Grundstück nicht mehr zusammengestellt werden. Der Erledigungserklärung war ferner eine Erklärung des Beklagten zum bauordnungsbehördlichen Einschreiten vorausgegangen. Mit Baugenehmigung vom 25. Mai 1998, geändert unter dem 11. Juni 2001, in der Fassung der Genehmigung vom 28. Juni 2002 genehmigte der Beklagte die "Nutzungsänderung - gewerbliches Gebäude, Lagergebäude in Bürogebäude". Die Klägerin wandte sich auch gegen diese Genehmigungen. Während des anhängigen Berufungsverfahrens ‑ 7 A 878/06 ‑ erteilte der Beklagte die Baugenehmigung vom 6. März 2007 mit dem Betreff "Nutzungsänderung: Gewerbebetrieb (von gewerbliches Lager in Büroräume)". Nachdem der Beigeladene unter dem 9. März 2007 die Erklärung abgegeben hatte, "hiermit verzichte ich auf die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 25.5.1998 (00661/1998) in der Fassung vom 28.6.2002 (Az.: 00955/02)", erklärten Klägerin und Beklagter das anhängige Gerichtsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Den von der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 6. März 2007 erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 26. November 2007 Klage erhoben und sinngemäß beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 30. Oktober 2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 13. Februar 2009, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2009 die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 20. August 2009 hat die Klägerin die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Während des anhängigen Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Baugenehmigung vom 6. März 2007 mit Bescheid vom 5. Mai 2010 dahin abgeändert, dass die Anzahl der PKW-Bewegungen, die gemäß Nr. 6 der Nebenbestimmung in den rückwärtigen Grundstücksbereich führen dürfen, monatlich 300 Fahrzeuge nicht überschreiten darf. Hiervon unbenommen sind notwendige Reparatur- und Wartungsarbeiten, die ggf. gesondert nachzuweisen sind. Durch die Änderungsgenehmigung wird die Betriebszeit ferner auf werktags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt. Dem Änderungsbescheid war eine Erklärung des Beigeladenen vom 26. April 2010 vorausgegangen, wonach er von der Baugenehmigung vom 6. März 2007 keinen Gebrauch machen werde, soweit sie mehr als 300 Kfz-Durchgänge monatlich und eine Betriebszeit vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr vorsehe. Der Änderungsbescheid wurde vom Beigeladenen nicht angefochten. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 beim Verwaltungsgericht N. Klage, die sie zwischenzeitlich wieder zurückgenommen hat. Die Klägerin trägt im vorliegenden Verfahren vor: Auf die Genehmigung vom 6. März 2007 könne nicht teilweise verzichtet werden, denn der „Teilverzicht“ beziehe sich nicht auf einen objektiv abgrenzbaren oder benennbaren Teil der Genehmigung. Jede Änderung einer Baugenehmigung lasse in der Regel ein aliud entstehen. Die Baugenehmigung vom 6. März 2007 sei daher weiterhin nicht erloschen. Sie habe ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klage gegen die Baugenehmigung vom 6. März 2007 (Bauschein-Nr. 309/07), bei der es sich um eine selbstständige, neue Baugenehmigung handele, die sich auf das gesamte Gebäude und seine Nutzung beziehe. Voraussetzung der Genehmigungserteilung sei gewesen, dass der Beigeladene zuvor auf seine Rechte aus der Baugenehmigung vom 25. Mai 1998 in der Fassung der Genehmigung vom 28. Juni 2002 verzichtet hatte. Die neue Baugenehmigung sei mit ihr, der Klägerin, nicht abgestimmt worden. Sie führe zu einer gegenüber dem früheren Rechtszustand verstärkten Beschwer, denn erstmals sei eine reine Büronutzung mit einem Fahrzeugaufkommen von bis zu 550 (nunmehr nach Maßgabe des Bescheides vom 5. Mai 2010: 300) Kraftfahrzeugbewegungen im Innenhof und damit ein aliud gegenüber den von früheren Baugenehmigungen erfassten Nutzungen genehmigt worden. Vehement habe sie sich gegen die Zahl der Fahrzeugbewegungen gewandt. Die Baugenehmigung vom 6. März 2007 (nunmehr: in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 5. Mai 2010) sei rechtswidrig und verletzte sie in nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Baugenehmigung rechtmäßig sei, sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und damit hier die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2007. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Gebäude mehr vorhanden gewesen, die die Prägung des Gebiets in eine Richtung hätten bewirken können, in der das Betriebsgebäude zulässig gewesen wäre. Das Vorhaben füge sich seiner Art nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die durch massive Wohnnutzung geprägt sei und daher einem reinen, jedenfalls aber einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Auf dem Flurstück 171 befinde sich ein Wohngebäude. Dort habe u.a. der Bauunternehmer C1. gewohnt, dessen Betriebs- und Bürogebäude sich in der U. -S. -Straße befinden würden. Im Gebäude auf dem Flurstück 153 hätten früher Studenten gewohnt; heute würden dort Gäste des Mieters übernachten. Selbst in einem allgemeinen Wohngebiet sei eine Nutzungsänderung von einem Lagergebäude zu einem Bürogebäude unzulässig. Die Büronutzung mit einer "Ausstellung" sei kein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Der Transportverkehr in den rückwärtigen Grundstücksbereich solle mindestens in gleichem Umfang wie zuvor aufrechterhalten werden, führe dort aber zu erheblichen Geräuschimmissionen und Abgasen. Die Errichtung eines Ausstellungsraumes für Kunden des Betriebs sowie eines Besprechungs- und Personalraums für Angestellte verstärke den Zu- und Abgangsverkehr. Ausstellungs- und Abstellraum stünden in keinem Zusammenhang mit einer normalen Büronutzung, sondern mit dem Baugewerbe des Beigeladenen. Ein 37 m langes und 14 m breites Bürogebäude sei mit einem herkömmlichen untergeordnetem Bürobetrieb, wie er gelegentlich in einem allgemeinen Wohngebiet anzutreffen sei, nicht vereinbar. Wegen entgegenstehender nachbarlicher Interessen könne für das Vorhaben auch kein Dispens erteilt werden. Ohnehin setze eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 3 BauNVO eine Ermessensentscheidung voraus, die der Beklagte nicht getroffen habe, und zwar auch nicht im Bescheid vom 5. Mai 2010. Auf die Bewahrung des Gebietscharakters habe sie, die Klägerin, einen Anspruch. Das Vorhaben des Beigeladenen sei aber auch mit dem vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar. Die unmittelbar auf ihr Grundstück einwirkenden Immissionen des Bauunternehmens seien ihr, der Klägerin, nicht zuzumuten. Durch die großen Bürofenster entlang der Längsseite des Gebäudes sei der größere Teil ihres Gartens, der der Ruhe und Erholung dienen solle, einsehbar geworden. Auf überwirkenden Bestandsschutz könne sich der Beigeladene nicht berufen. Für das Lagergebäude habe kein Bestandsschutz bestanden, denn das ursprüngliche Lagergebäude sei teilweise abgerissen worden, die Restsubstanz weitgehend umgestaltet worden. Auf den Betrieb des Unternehmens als solches könne sich kein Bestandsschutz beziehen. Ob die Genehmigungen aus den fünfziger Jahren rechtmäßig gewesen seien, sei daher nicht einmal erheblich. Ohnehin erfasse der sogenannte überwirkende Bestandsschutz keine qualitativ oder quantitativ wesentlichen Veränderungen, wie sie hier aber in Rede stünden. Die Baugenehmigung sei mit den Anforderungen des § 51 BauO NRW nicht vereinbar, da der Stellplatzbedarf nicht gedeckt werden könne. Ferner würden die dem Vorhaben zuzuordnenden Stellplätze und Garagen die Ruhe und Erholung in der Umgebung über das zumutbare Maß hinaus stören. Das Grundstück sei fortwährend mit Autos verstopft. Hinzukomme eine durch An- und Abfahrten, Rangierlärm und Verladearbeiten verursachte Geräuschbelastung. Der Lärm werde von 6 Uhr morgens bis Arbeitsschluss, teilweise auch bis 22.30 Uhr nachts verursacht. Sie, die Klägerin, leide an einer chronischen, progredienten Herz-Kreislauf-Erkrankung, die durch den Lärm ausgelöst worden sei oder zumindest verschlimmert werde. Im Jahre 2008 habe der Beigeladene das Gebäude erneut nicht unerheblich baulich verändert. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung vom 6. März 2007 in der Fassung vom 5. Mai 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen sei sie Klage aber auch unbegründet, denn die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Es sei anerkannt, dass eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten durch teilweisen Verzicht auf eine Baugenehmigung entfallen könne. Der vom Beigeladenen am 26. April 2010 erklärte Teilverzicht sei zulässig und inhaltlich möglich, weil er durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung habe umgesetzt werden können. Da der Verzicht durch den Änderungsbescheid vom 5. Mai 2010 auch tatsächlich umgesetzt worden sei, komme es auf die Verzichtserklärung aber auch gar nicht mehr an, sondern - wenn sich die Sache nicht ohnehin erledigt habe – vielmehr auf die Frage, ob durch die Änderung Nachbarrechte der Klägerin verletzt würden; dies sei mit der Änderung der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 6. März 2007 ausgeschlossen worden. Jedenfalls mit der nunmehr verfügten Reduzierung der höchstzulässigen Zahl von PKW-Bewegungen und der Einschränkung der zulässigen Betriebszeiten handele es sich bei dem genehmigten Betrieb um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb, der ausnahmsweise zulässig sei. Er führe nicht zu gebietsinadäquaten Störungen. Es seien pro Werktag im Monatsdurchschnitt nur noch 12,5 Kraftfahrzeugbewegungen zum bzw. vom Betriebsgrundstück zulässig, was etwa einer Kraftfahrzeugbewegung pro Betriebsstunde entspreche. Auch Kunden des Betriebs würden keine Belastungen verursachen, wie sie nicht auch von Besuchern der Bewohner der umliegenden Wohnungen ausgingen, denn sie würden in das Bürogebäude gehen und sich nicht außerhalb aufhalten. An Sonn- und Feiertagen sowie nach 18.00 Uhr würden keine PKW-Bewegungen stattfinden, weshalb das Gebiet besser gestellt werde als andere allgemeine Wohngebiete. Im maßgebenden Straßengeviert finde tatsächlich der Wohnnutzung zuzuordnender An- und Abfahrtsverkehr im rückwärtigen Bereich statt; mindestens ein Drittel dieses Bereichs sei gepflastert und diene nicht der Erholung im Grünen. Er, der Beklagte, habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, wie sich aus seinem Vermerk vom 3. Mai 2010 ergebe. Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich zum Verfahren schriftsätzlich nicht geäußert. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 24. Februar 2010 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 2 K 1408/03 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass auf ihre Anfechtungsklage hin geklärt wird, ob sie die Baugenehmigung vom 6. März 2007 (nunmehr in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 5. Mai 2010) in nachbarschützenden Rechten des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts verletzt. Das Rechtsschutzinteresse ist nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin das gegen die Baugenehmigung vom 25. Mai 1998 in der Fassung der Genehmigung vom 28. Juni 2002 gerichtete Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, nachdem der Beigeladene die Verzichtserklärung vom 9. März 2007 abgegeben hat. Insbesondere kann dieser Erklärung nicht entnommen werden, die Klägerin hätte sich mit dem Regelungsgegenstand der Baugenehmigungen abfinden wollen. Es kommt daher für die Frage der Zulässigkeit der gegen die Baugenehmigung vom 6. März 2007 (in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 5. Mai 2010) gerichteten Klage auch nicht darauf an, ob sich diese Genehmigung auf ein Bauvorhaben bezieht, dass im Vergleich zu den vorangehenden Nutzungen geringere Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin hat. Eine (übereinstimmende) Erledigungserklärung bezieht sich auf den Streitgegenstand des Verfahrens, der durch den Antrag mitbestimmt wird. Streitgegenständlich war im Verfahren 7 A 878/06 die Baugenehmigung vom 25. Mai 1998 in der Fassung der Baugenehmigung vom 28 Juni 2002, nicht aber die Baugenehmigung vom 6. März 2007, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob diese Genehmigung eine selbständige Baugenehmigung oder eine solche ist, die die Genehmigung vom 25. Mai 1998 ändert. Die Klägerin musste die Baugenehmigung vom 6. März 2007 nicht in das anhängige Berufungsverfahren 7 A 878/06 einbeziehen und hat dies auch nicht getan. Auch sonst ergibt sich aus dem Inhalt der Akten kein Anhalt für die Annahme, die Klägerin hätte sich mit einem Betrieb des Beigeladenen einverstanden erklären wollen, der den durch die Baugenehmigung vom 6. März 2007 bestimmten Beschränkungen unterliegt. Zwar waren Gegenstand des am 31. Januar 2007 im Verfahren 7 A 878/06 durchgeführten gerichtlichen Erörterungstermins Überlegungen, die Baugenehmigung vom 25. Mai 1998 in einer Richtung zu ändern, wie dies durch die Baugenehmigung vom 6. März 2007 umgesetzt werden sollte. Jedoch hat die Klägerin noch vor Abgabe ihrer Erledigungserklärung im Verfahren 7 A 878/06 mit Schriftsatz vom 12. Februar 2007 deutlich gemacht, dass sie einer neuen Baugenehmigung (vergleichsweise) nur dann zustimmen könne, wenn sich der Beigeladene zugleich für seine Rechtsnachfolge zivilrechtlich verpflichten würde, die beabsichtigten Auflagen einzuhalten. Eine dahingehende Erklärung hat der Beigeladene nicht abgegeben. Hat der Beigeladene auf die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 25. Mai 1998 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 28. Juni 2002 (nicht aber auf die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 6. März 2007) verzichtet, durfte die Klägerin den damals geführten Rechtsstreit (7 A 878/06) insoweit in der Sache für erledigt ansehen. Dass sie das Verfahren nicht fortgesetzt hat, weil die streitgegenständliche Genehmigung nicht umgesetzt werden sollte, lässt nicht den Schluss zu, sie habe ein solches Vorhaben hinnehmen wollen, dass gegenüber der vorangehenden Genehmigung mit etwaig geringeren Beeinträchtigungen verbunden ist. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als sie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats am 19. Juli 2010 auf die Änderungsgenehmigung vom 5. Mai 2010 erstreckt hat. Ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit um eine Klageänderung handelt, hat der Beklagte einer Klageänderung jedenfalls zugestimmt. Es ist zudem im Interesse der Beteiligten an einer umfassenden Klärung der Sach- und Rechtslage sachdienlich, die Änderungsgenehmigung in das Verfahren einzubeziehen (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Streitgegenständlich ist die Baugenehmigung vom 6. März 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Mai 2010. Sie stellt formal und inhaltlich eine selbständige Baugenehmigung und nicht eine Nachtragsgenehmigung dar, mit der die Genehmigung vom 25. Mai 1998 lediglich abgeändert worden wäre. Die Baugenehmigung vom 6. März 2007 einschließlich der von ihr umfassten Bauvorlagen enthält keinen Bezug auf die Baugenehmigung vom 25. Mai 1998. Auch inhaltlich ist die Genehmigung vom 6. März 2007 auf einen zu wesentlichen Teilen, namentlich hinsichtlich seiner Nachbarrelevanz anders geprägten Betrieb ausgerichtet als die Genehmigung vom 25. Mai 1998. Die Genehmigung vom 25. Mai 1998 erfasste ausweislich des zugehörigen Erdgeschossgrundrisses zwei Räume, die nicht Bürozwecken dienen sollten bzw. dem Kundenkontakt zuzuordnen waren, nämlich ein "Lager für Rohre, Holz, Metalle, Kleinteile" (nunmehr Abstellraum für Fahrräder) sowie eine "Werkstatt". Die von der Baugenehmigung umfasste Betriebsbeschreibung verdeutlicht, dass die der eigentlichen Gewerbeausübung zuzuordnenden Bereiche des von der Genehmigung erfassten Geschehens einen wesentlichen Anteil der Genehmigung ausmachen sollten. Denn danach sollte ein „Großteil“ der Arbeiter zur Arbeitseinteilung die Betriebsstätte K1.-----straße anfahren und dort Arbeitspläne und Anweisungen erhalten. Im Laufe des Tages waren weitere An- und Abfahrten der Arbeiter vorgesehen, die Klein- und Kleinstaufträge auszuführen hatten, auch um kleine Mengen an Material oder dringend benötigtes Werkzeug abzuholen. Nach Arbeitsschluss sollten die Firmenfahrzeuge zum „größten Teil“ zur K1.-----straße zurückgebracht werden. Ein entsprechendes Geschehen sieht die Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 6. März 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Mai 2010 nicht (mehr) vor. Vielmehr ist dort ausdrücklich hervorgehoben, die Arbeitskolonnen würden im Gewerbegebiet I1.-----weg zusammengestellt; die Arbeiter würden von dort aus zu den Baustellen fahren. Die Baugenehmigung vom 6. März 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Mai 2010 verletzt die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Ob eine Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, bestimmt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nur nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dürfen berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - IV C 3.65 -, BVerwGE 22, 129 = BRS 16 Nr. 97; Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178. Deshalb ist hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 6. März 2007 abzustellen. Die Änderungsgenehmigung vom 5. Mai 2010 führt nicht dazu, dass es für die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung ankommen würde, denn mit ihr hat der Beklagte keine Genehmigung für ein sogenanntes aliud, also für ein Vorhaben erteilt, dass von dem zuvor genehmigten so erheblich abweicht, dass sich die Genehmigungsfrage neu gestellt hätte. Vielmehr bestätigt die Änderungsgenehmigung der Sache nach lediglich den Teilverzicht des Beigeladenen vom 26. April 2010 (und schreibt sie mit Verbindlichkeit fest), mit dem dieser eine in der Bandbreite der zuvor genehmigten Nutzung liegende Reduzierung des betrieblichen Geschehens erklärt hat. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletzt das Vorhaben weder den sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch noch ist es der Klägerin gegenüber mit dem vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar. Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Eigentümers eines Grundstücks darauf, dass der Gebietscharakter des im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebenden Bebauungszusammenhangs, der hier im maßgebenden Zeitpunkt einem allgemeinen Wohngebiet entsprochen hat, durch hinzutretende Vorhaben nicht verletzt wird. Ein solcher Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart greift auch in faktischen Baugebieten gemäß § 34 Abs. 2 BauNVO. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 4 B 36.07 -, juris; vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82; Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks hat jedenfalls noch am 6. März 2007 einem allgemeinen Wohngebiet entsprochen. Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB wird im Einzelfall dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen – nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen bezogen auf das jeweils subsumierte Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 BauGB reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 A 11.95 -, BRS 58 Nr. 84; Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80. Die maßgebende Umgebung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Art der baulichen Nutzung ist das Straßengeviert K1.-----straße /H.----straße /M.--straße /T.--straße . Dort befindet sich überwiegend Wohnnutzung. Weitere Nutzungen treten hinzu, die ihrerseits hinreichendes Gewicht haben, den Charakter des Gebiets mit zu beeinflussen, andererseits aber nicht als sog. Fremdkörper aus der Bewertung ausgeblendet werden können. Zu nennen ist die (mittlerweile aufge-gebene) Gaststätte H.----straße 35, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als eine Gaststätte anzusehen war, die in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), nicht aber in einem reinen Wohngebiet (allgemein) zulässig ist. Der Senat hat davon abgesehen, aufzuklären, wann genau der Gast-stättenbetrieb zwischen den Ortsterminen vom 10. November 2006 und 24. Februar 2010 aufgegeben wurde. Denn es spricht nichts dafür, dass nicht auch nach Aufgabe der Gaststättennutzung für einen gewissen Zeitraum auch mit der Wiederaufnahme einer Gaststättennutzung gerechnet werden musste, der sich jedenfalls auf den Zeitraum bis zur Erteilung der Baugenehmigung am 6. März 2007 erstreckte. Zum anderen ist die gewichtige, sich über drei Geschosse erstreckende Büronutzung der C2. F. , K1.-----straße 24, zu berücksichtigen, die in einem allgemeinen Wohngebiet allenfalls ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zulässig gewesen ist. Auch hinsichtlich dieser Büronutzung musste nach ihrer Aufgabe mit der Wiederaufnahme über einen den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 6. März 2007 hinausreichenden Zeitraum gerechnet werden, sollte sie bereits zuvor eingestellt worden sein. Hinzu tritt mit dem Fotostudio, K1.-----straße 23, ein Handwerksbetrieb, der nicht der täglichen Bedarfsdeckung der Bewohner des Gebiets dient und daher zwar in einem allgemeinen, nicht aber in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. Ob die weiteren im Gebiet vorhandenen gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzungen in einem reinen Wohngebiet zulässig sind oder nicht ihrerseits den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets bestätigen, bedarf bei diesen Gegebenheiten keiner näheren Prüfung. In dem maßgebenden Bebauungszusammenhang sind mit Ausnahme des Betriebs des Beigeladenen keine weiteren Nutzungen vorhanden, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht jedenfalls ausnahmsweise zulässig sind. Die Behauptung des Beigeladenen, das Innere des Straßengevierts sei durch weitere gewerbliche Nutzungen geprägt gewesen, wird für den entscheidungserheblichen Prüfungszeitraum durch die tatsächlichen Gegebenheiten nicht bestätigt. Das Gebäude auf der im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenen Parzelle 153 mag früher einmal gewerblichen Zwecken gedient haben. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass dies auch nach 1998 noch der Fall gewesen sein könnte, hat der Beigeladene nicht benannt; sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der in dem im Verfahren 7 A 878/06 am 10. November 2006 durchgeführten Ortstermin zufällig angetroffene Mieter dieses Hauses, Herr P. , eine private, wohnähnliche Nutzung des Hauses zum einen bestätigt, zum anderen vorgetragen, dass er Räume des Hauses für seine beruflichen Zwecke, er sei Statiker, in Anspruch nehme. Anhaltspunkte, es handele sich um eine solche Nutzung, die den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO überschreitet, haben sich in dem im Februar 2010 durchgeführten Ortstermin nicht ergeben und hat auch der Beigeladene nicht vorgetragen. Der Beigeladene hat sich auf die Nutzung von einzelnen Garagen im rückwärtigen Bereich des Grundstücks M.--straße 13 bezogen, die für Lagerzwecke von einer Firma in Anspruch genommen würden. Hierzu hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2010 ausgeführt, es hätten bei mehrfachen Kontrollen des Bauaufsichtsamts des Beklagten keine gewerblichen Tätigkeiten auf dem Grundstück festgestellt werden können. Nach Rücksprache mit dem Eigentümer des Grundstücks ginge die Bauaufsicht davon aus, dass dort allenfalls in einzelnen Garagen Fahrzeuge des Gewerbebetriebs des Herrn P. -G. (Durchführung und Organisation von Veranstaltungen, Dienstleistungen für Unternehmen, Hausmeisterdienste) abgestellt würden, eine darüber hinausgehende gewerbliche Tätigkeit jedoch nicht stattfinde. Der Beigeladene ist diesen nach örtlicher Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Beklagten nicht mehr entgegengetreten. Bei der gerichtlichen Augenscheinseinnahme haben sich ebenfalls keine weitergehenden Anhaltspunkte ergeben. Selbst wenn einzelne Garagen entsprechend genutzt werden sollten, würde es sich um eine in einem allgemeinen Wohngebiet unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, zu denen der Senat weiter unten noch ausführt, gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung handeln. Die Baugenehmigung vom 6. März 2007 in der Fassung vom 5. Mai 2010 erfasst einen Betrieb, der in dem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulassungsfähig ist, und zwar als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Ferner sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von den aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO folgenden Anforderungen über die zulässige Nutzungsart gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Mit der Baugenehmigung vom 6. März 2007 ist ein Gewerbebetrieb, nicht aber ein bloßes Bürogebäude oder gar eine Anlage für Verwaltungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf die „Nutzungsänderung: Gewerbebetrieb (von gewerbliches Lager in Büroräume)“. Bereits der Wortlaut verdeutlicht, dass es nicht um ein reines Bürogebäude geht. Dies bestätigen bzw. verdeutlichen die von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen. Die früheren Lagerflächen, die von der Nutzungsänderungsgenehmigung erfasst sind, sollen der Büronutzung, und zwar nur des Betriebs des Beigeladenen, aber auch zwei Räumen mit der Zweckbestimmung „Abstellraum/Fahrräder“ und „Ausstellung“ dienen. Der Änderungsbescheid vom 5. Mai 2010 beschränkt gegenüber dem Ausgangsbescheid die Zahl zulässiger PKW-Bewegungen (d.h. die Zahl der Kraftfahrzeuge, die in den rückwärtigen Grundstücksbereich einfahren dürfen) und die Nutzungszeiten, lässt jedoch den Nutzungszweck dieser beiden Räume, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, unberührt. Die Auslegung der Genehmigung zeigt auf, dass der Ausstellungsraum zwar auf eine dem Betrieb, das Bauunternehmen des Beigeladenen, dienende Nutzung bezogen ist, mangels näherer Einschränkung jedoch das gesamte Spektrum der Nutzungen umfasst ist, die einem Bauunternehmen als Ausstellungsraum zugeordnet werden können. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung zur Genehmigung vom 6. März 2007als einen Zweck des Gebäudes auch die Kunden nennt, die zum Betrieb kommen. Gegenstand der Genehmigung ist damit insbesondere kein Gebäude, das in seiner Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommt und allein deshalb als mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar anzusehen wäre. Vgl. zu einer dahingehenden Fallgestaltung: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102. Der genehmigte Betrieb ist mit diesem Nutzungsumfang ein nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, der von dem Beklagten ausnahmsweise zugelassen werden konnte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der am 19. Juli 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, der Gebietsgewährleistungsanspruch schließe es aus, dass für ein Bürogebäude oder für einen sonstigen Gewerbebetrieb eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilt werden könne. Er hat auf den Aufsatz von Schröer, Öffentliches Baurecht – Grenzen des Gebietserhaltungsanspruchs, NJW 2009, 484 sowie die dort zitierten Entscheidungen des Hessischen VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 TG 2595/01 -, ESVGH 52, 126, sowie des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2005 ‑ 3 S 141/05 -, BRS 69 Nr. 81 = BauR 2005, 1881 verwiesen. Der Hessische VGH hat a.a.O. ein sechsgeschossiges Bürogebäude als in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig angesehen. Um ein reines Bürogebäude zumal in diesen Größenordnungen geht es hier jedoch nicht. Zur Frage einer möglichen Befreiung verhält sich die Entscheidung nicht. Der VGH Baden-Württemberg hat a.a.O. das zur Genehmigung gestellte Bürogebäude deshalb als auch nicht ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zulassungsfähig angesehen, weil der dortige Kläger kein Gewerbe betrieben hatte. Um einen solchen Sachverhalt geht es hier nicht und auch nicht um die vom VGH weiter behandelte Frage, ob ein Bürogebäude als Anlage für Verwaltungen als ausnahmsweise zulässig angesehen werden kann. Einen Befreiungsanspruch hat der VGH mit der Begründung verneint, reine Bürogebäude freiberuflich Tätiger würden dem Charakter eines Wohngebiets widersprechen; darum geht es hier nicht. Die Schlussfolgerung von Schröer, a.a.O., Befreiungen von der Art der Nutzung könnten in aller Regel nicht in rechtmäßiger und nachbarlich unangreifbarer Art erteilt werden, ist offensichtlich an Maßstäben der praktischen Handhabbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB ausgerichtet, nicht aber geeignet, die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB in Frage zu stellen, die sich schon aus der Verweisung des § 34 Abs. 2 BauGB ergibt. Vgl. im Übrigen dazu, dass der Gebietsgewährleistungsanspruch eine Ausnahme oder Befreiung nicht grundsätzlich ausschließt: BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 = BauR 1997, 72. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne der bauplanungsrechtlichen Vorschriften handelt, sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach dessen Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen. Dabei geht es in erster Linie um die von dem Vorhaben einschließlich seines Zu- und Abfahrtverkehrs ausgehenden Immissionen auf die benachbarte Wohnbebauung. Insoweit beurteilt sich die Gebietsverträglichkeit nach § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung, die insbesondere zu bejahen ist, wenn die betreffende Anlage eine Unruhe in das Gebiet bringt, die regelhaft erhebliche Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 ‑ 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58 = BauR 1991, 49; Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 63. Je nach Größe und Umfang des Betriebs sowie Betriebsweise und Gestaltung der Arbeitsabläufe kann sich eine unterschiedliche Bewertung ergeben. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, welche die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 -, BRS 66 Nr. 77; Beschluss vom 18. August 1998 - 4 B 82.98 -, BRS 60 Nr. 73. Abzustellen ist bei der danach erforderlichen Bewertung auf das Wohngebiet mit seinem konkreten Charakter, der hier namentlich dadurch geprägt ist, dass das Innere des Straßengevierts in erheblichem Umfang der Aufnahme des ruhenden Verkehrs dient. Rückwärtig der Wohnhäuser K1.-----straße 19 und 13 sowie der Wohnhäuser M.--straße 11, 13 und 15 sind teils ausgedehnte Garagenanlagen vorhanden, weitere Flächen werden ausweislich der in den Akten befindlichen Luftbilder als asphaltierte Stellplatzfläche genutzt. Diese Nutzungsstrukturen entsprechen der Situation einer Innenstadtlage, die im Wohnumfeld nur eine beschränkte Zahl von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum aufweist. Die älteren Gebäude des Straßengevierts selbst sind zumeist (anders wohl der Neubau M.--straße 5) nicht mit einer dem heutigen Bedarf des Gebiets entsprechenden Zahl von Tiefgaragenplätzen ausgestattet. Im gewerblich genutzten Gebäude des Beigeladenen treten 6 Garagen bzw. „Stellplätze“ hinzu. Diese Zahl von der Genehmigung umfasster Stellplätze und Garagen ist mit anderen Garagenanlagen im Straßengeviert vergleichbar, eine vergleichbare, der Wohnnutzung zugeordnete Garagenanlage wäre angesichts der entsprechend vorgeprägten Situation der rückwärtigen Grundstücksbereiche des Straßengevierts ohne Weiteres zulässig. Die dem Gewerbebetrieb zuzuordnenden Immissionen des Stellplatzverkehrs gehen jedenfalls nicht über das Maß der Belastung hinaus, die von einer der Wohnnutzung zugeordneten vergleichbaren Stellplatzanlage ausgehen würde bzw. von den im Geviert vorhandenen Anlagen ausgeht. Denn der Gewerbebetrieb des Beigeladenen ist nur über eine Hausdurchfahrt zu erreichen, die durch eine Schrankenanlage gesichert ist. Durch Auflagen zur Baugenehmigung vom 6. März 2007 nebst dem Änderungsbescheid vom 5. Mai 2010 ist sichergestellt, dass maximal 300 Kfz-Bewegungen monatlich stattfinden können. Da die Stellplätze von den Mitarbeiten morgens (ab 7.00) werktäglich in etwa einmal angefahren bzw. die Mitarbeiter von dort abends (vor 18.00 Uhr) einmal abfahren, ergibt sich mit hieraus etwa 12 PKW-Bewegungen pro Werktag, dass keine nennenswerte Zahl von zusätzlichen PKW-Bewegungen zulässig ist. Die vom Beklagten auf der Grundlage von 24 Werktagen je Monat errechnete Zahl von durchschnittlich 12,5 PKW-Bewegungen ist durch die An- und Abfahrt der Mitarbeiter des Beigeladenen im Wesentlichen ausgeschöpft. Eine höhere Benutzungshäufigkeit kann auch faktisch ausgeschlossen werden, da – mit Ausnahme der erlaubten Zufahrten für notwendige Reparatur- und Wartungsarbeiten – die Schrankenanlage gemäß Nr. 5 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 6. März 2007 nur über einen Funksender betätigt werden darf. Soweit Kunden den Betrieb aufsuchen werden, um etwa den „Ausstellungsraum“ aufzusuchen, hat dies damit in der Regel von der Straße her fußläufig zu erfolgen. Schließlich sind die Voraussetzungen einer Ausnahme auch deshalb gegeben, weil der Betrieb des Beigeladenen nach seiner die gesamte Grundstücksbreite im rückwärtigen Grundstücksbereich in Anspruch nehmenden Größe und nach seiner Lage weitgehend hindert, dass neben dem Betrieb zusätzlicher privater Stellplatzverkehr den rückwärtigen Grundstücksbereich in Anspruch nehmen wird. Auch solche Fahrzeuge müssten die Schrankenanlage passieren und würden folglich mit gezählt. Nachts und an Sonn- und Feiertagen sind im Gegensatz zu einer – hier zulässigen – Stellplatz- oder Garagenanlage überhaupt keine dem Betrieb zuzuordnenden Fahrzeugbewegungen in den rückwärtigen Grundstücksbereich zulässig. Damit ist dem Ruhens- und Erholungsbedürfnis der Klägerin in noch stärkerem Maße Rechnung getragen als dies bei einer von Anwohnern genutzten Stellplatz- und Garagenanlage der Fall wäre. Der Ehemann der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Baugenehmigung nicht personenbezogen erteilt werde. In der Tat mag es - auch in Folge von betrieblichen Umstrukturierungen - in Betracht zu ziehen sein, dass sich die Verteilung des Fahrzeugaufkommens ändert, wenn beispielsweise eine geringere Zahl von Mitarbeitern des Betriebs dort arbeitet und deshalb ein entsprechend größerer Spielraum für die An- und Abfahrt von Kunden verbliebe. Die verhältnismäßig geringe Zahl möglicher An- und Abfahrten würde sich jedoch nicht verändern, eine veränderte Verteilung über den Tageszeitraum an Werktagen fällt erkennbar nicht relevant ins Gewicht. Immissionserhöhend sind gegenüber einer reinen Wohnnutzung zum Nachteil der Klägerin hier nur die büroähnlichen Arbeiten in dem Gebäude des Beigeladenen bzw. die Verhandlungen mit Kunden, ggf. auch die Präsentation entsprechender Leistungen des Betriebs im „Ausstellungsraum“ zu berücksichtigen, die insoweit bemerkbar sein dürften, als während der dunklen Tagesstunden die Fenster des Gewerbebaus belichtet sein werden und von dort aus das klägerische Grundstück in gewissem Umfang einsehbar ist. Diese Auswirkungen sind nicht von derartigem Gewicht, dass der Betrieb des Beigeladenen als störend im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einzustufen ist. Wegen der Beschränkung der Betriebszeiten auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr werktäglich ist mit Lichtimmissionen nur zu solchen Zeiten zu rechnen, wo diese von geringer Auswirkung auf die Wohnnutzung sind. Die Zahl der Fenster im Gewerbegebäude ist gering und wird gerade zum Grundstück der Klägerin zum Teil auch noch durch das zur grenzständigen Garage weisende Vordach verdeckt, wie die von der Klägerin zu den Akten gereichten Fotos verdeutlichen. Die äußerst südwestlich gelegenen Fenster haben einen derartigen Abstand zum Hause der Klägerin, dass dort von einer erwähnenswerten Belastung durch Lichtimmissionen keine Rede mehr sein kann. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Einsichtnahmemöglich-keiten vom Grundstück des Beigeladenen von untergeordneter Bedeutung sind. Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht deshalb in ihren Rechten, weil die Erteilung einer Ausnahme gemäß §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB im Ermessen des Beklagten steht, dieser seine Ermessensausübung jedoch nicht in der Baugenehmigung und auch nicht in dem Änderungsbescheid, sondern lediglich in einem Aktenvermerk vom 3. Mai 2010 niedergelegt hat. Einen Anspruch auf formell ermessensfehlerfreie Entscheidung hat der Nachbar nicht. Maßgebend ist im Hinblick auf seine Rechtsstelllung, ob die Ausnahme – nichts anderes gilt im Übrigen für eine Befreiung – rechtmäßig erteilt werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188; Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183. Die Baugenehmigung ist aus einem weiteren selbständigen Grunde rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB sind gegeben. Die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB setzt in einem Bebauungsplanbereich voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Im Falle eines Bebauungszusammenhangs, der nicht durch einen Bebauungsplan erfasst wird, gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten jedoch einem Bebauungsplan gleichgestellt wird, bedeutet dies, dass die Planersatzfunktion des § 34 Abs. 2 BauGB in den Vordergrund rückt. Die Grundzüge der Gebietsentwicklung, wie sie ohne Bebauungsplan für einen Bebauungszusammenhang, der einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, durch § 4 BauNVO vorgezeichnet sind, dürfen nicht berührt werden. Dies bedeutet, dass im Grundsatz jedenfalls für solche Vorhaben von den Voraussetzungen des § 4 BauNVO befreit werden kann, die Gegenstand auch einer entsprechenden planerischen Festsetzung in einem ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplan sein könnten. Dies ist hier der Fall, denn der Betrieb des Beigeladenen könnte in dem Umfang, wie er durch den Bescheid vom 6. März 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Mai 2010 genehmigt ist, Gegenstand einer Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sein. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht es mit Blick auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG, vorhandene Nutzungen, die mit Blick auf die Festsetzung einer bestimmten Baugebietskategorie an sich unvereinbar sind, nicht nur auf den bloßen passiven Bestandsschutz zu setzen, sondern diese planungsrechtlich abzusichern. Die Anwendbarkeit dieser Norm ist nicht beschränkt auf solche Nutzungen, die vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans zulässig waren, sondern ermöglicht es der Gemeinde, an den als solches vorhandenen Bestand anzuknüpfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30 Oktober 2007 ‑ 4 BN 38.07 -, BRS 71 Nr. 18. Seit Jahrzehnten ist im Straßengeviert der Betrieb des Beigeladenen vorhanden. Auf Grundlage der Baugenehmigung vom 20. Juni 1980 erlangte er mit den Einschränkungen, die die Beteiligten im gerichtlichen Vergleich vom 27. März 1984 im Verfahren 11 A 1298/82 vereinbart haben, zudem formelle Legalität. Zwar hat der Betrieb zwischenzeitlich insbesondere bauliche Veränderungen erfahren, die den Bestandsschutz in Fortfall gebracht haben mögen. Kein Zweifel bestand jedoch daran, dass sich der Beigeladene um dem Erhalt seines Betriebs (in nachbarverträglicher Weise) unter Berücksichtigung der Betriebsentwicklung nachhaltig bemühte und der Betrieb auch fortwährend bestanden hat; an diesen Bestand könnte die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung anknüpfen, ohne die Grundzüge eines ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans im Übrigen in Frage zu stellen. Die Abweichung von dem den Gebietscharakter prägenden allgemeinen Wohngebiet ist städtebaulich vertretbar (vgl. § 34 Abs. 1 letzter Halbsatz in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Das ist der Fall, wenn sie nach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach zu beurteilen, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das – im Falle eines bestehenden Bebauungsplans - dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 ‑ 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71. Der Beklagte durfte den genehmigten Gewerbebetrieb des Beigeladenen als städtebaulich vertretbar ansehen. Seine nachbarrelevanten Auswirkungen sind durch die Reduzierung nachbarrelevanten Verkehrsaufkommens auf ein in diesem Wohngebiet nicht unübliches Maß und damit auf einen ohne Weiteres hinzunehmenden Umfang beschränkt. Darüber hinaus sind die Betriebszeiten auf die werktäglichen Tageszeiten von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt. Die verbleibenden Auswirkungen des Betriebs durfte der Beklagte gegenüber dem Interesse am Erhalt eines langjährig existierenden Gewerbebetriebes und dem Interesse am Erhalt der mit ihm verbundenen Arbeitsplätze als geringer gewichtig ansehen. Die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB), und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart hat, ihr Interesse daher von erheblichem Gewicht ist. Der Betrieb ist insbesondere mit dem von dem Tatbestandsmerkmal der nachbarlichen Belange umfassten Gebot der Rücksichtnahme vereinbar. Dass sich der Betrieb der Klägerin gegenüber nicht störend auswirkt, hat der Senat oben unter dem Gesichtspunkt der Sache nach bereits ausgeführt, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben um einen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht störenden Gewerbebetrieb handelt. Darüber hinaus fällt die vom Gebot der Rücksichtnahme geforderte Interessenbewertung zu Lasten der Klägerin aus. Sie musste sich seit Jahrzehnten auf eine Gewerbeausübung im rückwärtigen Grundstücksbereich jedenfalls mit den Auswirkungen einrichten, die Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs im Jahre 1984 geworden sind. Dass wegen zwischenzeitlicher Betriebs- und Gebäudeänderungen der dem Betrieb zukommende passive Bestandsschutz entfallen sein mag, gab keine hinreichende Grundlage für die Erwartung, der Betrieb werde nunmehr völlig aufgegeben werden müssen und könnte nicht jedenfalls in einem hinsichtlich der Nachbarauswirkungen deutlich reduziertem Umfang weiter betrieben werden. Vielmehr ist die Grundstückssituation aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Die Situation war durch den Vergleichsabschluss aus dem Jahre 1984 geprägt, mit der Folge nicht nur einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Auch faktische Vorbelastungen können dazu führen, dass sich die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in einem derart vorgeprägten Gebiet hinzunehmen wären. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67, vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86. Die Genehmigung ist auch mit den die Klägerin schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts vereinbar. Näher erörterungsbedürftig sind lediglich die sich aus § 51 Abs. 1 und 7 BauO NRW ergebenden Anforderungen. Die Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung (§ 51 Abs. 1 BauO NRW) oder wesentlichen Änderung (§ 51 Abs. 2 BauO NRW) von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen zu schaffen, soll verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 ‑ 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Eine nachbarrechtserhebliche Fragestellung kann sich diesem Zweck entsprechend daher nur ausnahmsweise ergeben, wenn mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke eintritt, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, und die sich ergebende Gesamtbelastung für die Eigentümer bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 ‑ 11 A 7238/95 -, a.a.O., und OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 - 10 B 1052/00 -. Für dahingehende Gegebenheiten ist hier im Ansatz nichts erkennbar. Der Ehemann der Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung des Senats am 19. Juli 2010 auf den Gesichtspunkt hingewiesen, Kunden des Betriebs des Beigeladenen müssten im öffentlichen Verkehrsraum einen Stellplatz suchen, da sie wegen der Regelung über die Zahl zulässigerweise in den rückwärtigen Grundstücksbereich fahrender Fahrzeuge nicht bis zum Betrieb vorfahren dürften. Jedoch befindet sich das maßgebende Straßengeviert in einer baulich verdichteten Innenstadtlage, die hier durch drei- bis fünfgeschossige, überwiegend wohngenutzte Gebäude geprägt ist. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht erkennbar und ist von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden, das Kundenaufkommen des Betriebs des Beigeladenen würde gegenüber dem ohnehin gegebenen, keineswegs geringen Fahrzeugaufkommen in der Umgebung nennenswert oder gar in nachbarrelevanter Weise hervortreten. Aus § 51 Abs. 7 BauO NRW ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten der Klägerin. Nach der einschlägigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts kommt es für die Zumutbarkeit von Stellplätzen einschließlich ihrer Zufahrten maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 7 A 4839/05 -. Ist die Umgebung des Baugrundstücks bereits durch bauliche Nutzungen gerade auch für Stellplätze erheblich belastet, können Nachbarn nicht damit rechnen, bei einer Neugenehmigung von jeglicher Störung durch derartige Nutzungen befreit zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007 - 10 A 1777/06 -. Entscheidend für die Zumutbarkeitsbewertung ist der Umstand, inwieweit der betreffende Bereich bereits auf dem Vorhabengrundstück oder auf anderen Grundstücken im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze und damit zugleich als Quelle von Kfz-bedingten Immissionen vorgeprägt ist. Eine solche erhebliche Vorprägung ist hier ohne Weiteres zu bejahen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf seine obigen Ausführungen zur Frage Bezug, ob das dem Vorhaben des Beigeladenen zuzuordnende Verkehrsaufkommen als gebiets- und nachbarverträglich angesehen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 nicht geben sind.