OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 B 709/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0716.13B709.10.00
12mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Mai 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Mai 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat kann über die entscheidungsreife Beschwerde entscheiden. Er muss nicht den Eingang weiterer Stellungnahmen der Beteiligten abwarten. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 im 4. Fachsemester, hilfsweise im 2. Fachsemester zum Studium Economics and Law (Bachelor) innerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen, hat deshalb keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW zutreffend ausgelegt und angewendet. Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut der Norm darf die Saldierung niedrigere Fachsemester betreffen. Denn wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich nach § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Die Antragsgegnerin darf daher den Soll- und Ist-Zustand betrachten und eine entsprechende Saldierung vornehmen. Soweit die Antragstellerin rügt, es gebe für das 2. Fachsemester keine festgesetzte Zulassungszahl, unterliegt sie einem Irrtum. Denn durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen NRW zum Studienjahr 2009/2010 vom 20. August 2009 (GV. NRW. 2009, 452) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar 2010 (GV. NRW. 2010, 76, 93) ist die Zahl der Studienplätze an der WWU Münster für das 2. Fachsemester in dem betreffenden Studiengang im Sommersemester 2010 festgesetzt worden. Schließlich hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin zu der Besetzung der Studienplätze in dem Studiengang Economics and Law (Bachelor). Die Antragsgegnerin hat hierzu dargelegt, dass die jetzt im 6. Fachsemester sich befindenden Studierenden ihr Studium im Wintersemester 2007/2008 begonnen hätten, als noch 40 Studienplätze und nicht wie heute 30 Studienplätze zur Verfügung standen. Hinzu kam eine Überbuchung auf 44 Bewerber. Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass im aktuellen Sommersemester 33 Studierende im 6. Fachsemester (Stand: 12. Mai 2010) zunächst eingeschrieben waren. Zwar sind nach einer weiteren Mitteilung der Antragsgegnerin (Stand: 17. Juni 2010) im aktuellen Sommersemester nunmehr 31 Studierende im 6. Fachsemester eingeschrieben. Eine Vergabe-Saldierung scheidet allerdings bereits deshalb aus, weil nicht auf den Stand "17. Juni 2010" abzustellen ist. Studienplätze, die im Laufe des Semesters durch Exmatrikulation wieder verfügbar werden, dürften im Allgemeinen nicht als "verfügbar" anzusehen sein. Mit dem Gemeinwohlinteresse an einem geordneten Studienbetrieb wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nach dem Beginn eines Semesters weiterhin fortlaufend geprüft werden müsste, ob - ggf. unter Berücksichtigung einer notwendigen aktualisierten Kapazitätsberechnung - noch freie Studienplätze für Studienanfänger verfügbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss 16. März 2010 13 C 122/10 -, juris, m. w. N. Abgesehen hiervon wird dem Umstand, dass nicht jeder Studierende das Studium abschließt, kapazitätsrechtlich gemäß § 16 KapVO mittels der Schwundquote Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 13 C 1/09 -, juris. Anlass für weitergehende Sachverhaltsfeststellungen besteht mit Rücksicht auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2010 vorgelegte Liste aller Studierender im 1. bis 6. Semester in dem Studiengang Economics and Law (Bachelor) nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.