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Beschluss

12 A 309/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0715.12A309.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - nicht vorliegt. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil es an dem erforderlichen besonderen Interesse an der zuletzt mit der Klage begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des vor der Klageerhebung bereits erledigten Bescheides vom 2. Januar 2008 fehle, nicht in Frage gestellt. Der Kläger kann ein besonderes - wirtschaftliches - Feststellungsinteresse auch nicht deshalb geltend machen, weil der Beklagte für den Fall, dass die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 2. Januar 2008 festgestellt würde, die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hätte. Dem Interesse des Klägers, von den Kosten des gerichtlichen Rechtschutzes gegen einen aus seiner Sicht rechtswidrigen Bescheid unbelastet zu bleiben, wird nämlich mit der Regelung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergeht, ausreichend Rechnung getragen. Einer Fortsetzung des streitigen Klageverfahrens nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur zur Vermeidung der Kostenlast bedarf es daher nicht. Der Kläger dringt auch mit der Rüge, eine Erledigung im Rechtssinne habe nicht vorgelegen, weil nur ein Rechtsstreit mit einem begründeten Anspruch sich erledigen könne, nicht durch. Einen Rechtssatz dieses Inhalts gibt es nicht. Die Erledigung eines Verwaltungsakts beruht auf dem Wegfall seiner Regelungswirkung. Diese wiederum tritt mit der Wirksamkeit des Verwaltungsakts bei Bekanntgabe, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, ungeachtet dessen ein, ob die getroffene Regelung mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 43, Rn. 3a . Aufgrund der Erledigung des Verwaltungsakts erledigt sich auch die Hauptsache des Anfechtungsrechtsstreits mit der Folge, dass das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung der Klage entfällt. Auch diese Folge tritt ungeachtet dessen ein, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig bzw. die Klage begründet oder unbegründet war. Die vom Kläger in der Zulassungsschrift möglicherweise in Bezug genommene Frage, ob die Feststellung der Erledigung durch Urteil nach einseitiger klägerischer Erledigungserklärung die Zulässigkeit und Begründetheit des Ausgangsantrags voraussetzt, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 161, Rn. 23ff., stellt sich hier nicht. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fortwirkenden grundrechtlichen Beeinträchtigung insbesondere durch die angedrohten Zwangsmittel - Zwangsgeld in Höhe von 250,- € - vor. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist trotz fehlender tatsächlicher Fortwirkung des beanstandeten Hoheitsakts - ausnahmsweise - dann zu bejahen, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt und die direkte Belastung durch die Maßnahme sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene entgegen seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2003 – 21 A 2602/02 -, NWVBl 2004, 157, juris, m.w.N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113, Rn. 282. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die kurzfristige Erledigung war dem Auskunftsverlangen auch nicht deshalb immanent, weil der Kläger unmittelbar mit Verwaltungszwangsmaßnahmen zu rechnen gehabt hätte. Er war nicht gehindert, zunächst die ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehende Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage zu nutzen und die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme durch den Beklagten gerichtlich klären zu lassen, bevor er dem Auskunftsbegehren des Beklagten tatsächlich nachkommt. Da das auf § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 SGB X gestützte Auskunftsverlangen weder kraft Gesetzes noch aufgrund behördlicher Anordnung sofort vollziehbar war und die hiergegen erhobene Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltete, trat mit der Klageerhebung an die Stelle der in dem Bescheid vom 2. Januar 2008 bestimmten Frist - 5. Februar 2008 - der Eintritt der Bestandskraft, § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW, so dass auch Zwangsmaßnahmen vor Abschluss des Klageverfahrens ausschieden. Etwas anders gilt schließlich selbst dann nicht, wenn dem Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2008 - wie der Kläger meint - die Rechtswidrigkeit "auf der Stirn geschrieben" stünde und der Beklagte die Sache nicht wie geschehen wegen der erfolgten Vorlage der angeforderten Unterlagen, sondern deshalb für erledigt erklärt hätte, weil er die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannt hätte. Würde allein darauf abgestellt, ob ein Verwaltungshandeln (erkennbar) rechtswidrig war, würde angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers zumindest durch Art. 2 Abs. 1 GG das eingrenzende Kriterium des berechtigten Interesses nämlich praktisch leerlaufen, weil jeder belastende Verwaltungsakt in diesem Sinne grundrechtsrelevant wäre. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2010, § 113, Rn. 146. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).