Beschluss
15 A 358/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0714.15A358.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.650 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.650 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die an den Kläger gerichtete Verfügung des Beklagten, wonach Ersterer sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlage als Kanal mit einer privaten Pumpstation anzuschließen hat. Der Kläger hält sich hierzu mit Blick auf den auf seinem Grundstück beabsichtigten Bau einer Nutzwasserrückgewinnungsanlage für nicht verpflichtet. Seine vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der daraufhin vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichts-ordnung – VwGO –; I.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, auf seinem Grundstück falle Abwasser an. Der Kläger geht fehl in der Annahme, ihm mangele es an dem für die Qualifizierung einer Flüssigkeit als Abwasser u. U. erforderlichen Entledigungswillen. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn der Kläger meint, aktuell fehle ihm der aus seiner Sicht erforderliche Entledigungswille, weil er zum Abtransport des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers per "rollendem Kanal" gezwungen sei, übersieht er bereits, dass jedenfalls gegenwärtig objektiv offensichtlich ein Entledigungsbedürfnis für das anfallende Abwasser gegeben ist, womit ein entsprechender Entledigungswille korrespondiert. Ob Abwasser angefallen ist und damit grundsätzlich die öffentliche Beseitigungspflicht eintritt, hängt nicht allein vom subjektiven Willen des Abwasserproduzenten ab, weil andernfalls das abwasserrechtliche Normenregime ersichtlich nicht funktionieren könnte. Soweit der Kläger meint, jedenfalls sei bei ihm mit Blick auf die geplante "Nutzwasserrückgewinnungsanlage" ein Entledigungswille zu verneinen, verkennt er, dass es auf seine zukünftige Planungen nicht ankommt, weshalb der Frage nach der Bedeutung der in Rede stehenden Anlage für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anschlussverfügung nicht weiter nachgegangen zu werden braucht. Dabei kann offen bleiben, ob es für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, mit dem der Anschluss an die gemeindliche Abwasserkanalisation verlangt wird, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder der Entscheidung durch den Senat ankommt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2005 – 15 A 2513/05 – und vom 21. Dezember 1993 – 22 A 1232/92 -, NWVBl. 1994, 174 ff. Denn die Voraussetzungen für die streitige Anschlussverfügung liegen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats immer noch vor. Auf dem Grundstück des Klägers fällt derzeit unzweifelhaft Abwasser in der Form von Schmutzwasser im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen an (vgl. bereits oben). Etwaige zukünftige Entwicklungen – wie hier eine spätere Realisierung der "Nutzwasserrückgewinnungsanlage" - sind im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat als dem letzten möglichen Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Anschlussverfügung rechtlich irrelevant. Hier kommt darüber hinaus noch hinzu, dass die Angaben über die "Nutzwasserrückgewinnungsanlage" derart vage sind, dass sie eine belastbare Beurteilung ihrer Funktionsweise letztlich nicht hinreichend sicher zulassen. Der Senat weist zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits der Parteien erneut darauf hin (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit gleichen Rubrums in dem Verfahren 15 A 3396/06), dass ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (wie auch die Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG) sich jedenfalls hinsichtlich des Schmutzwassers schon daraus rechtfertigt, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. Namentlich erübrigt sich in diesem Falle, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung oder entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 – 15 A 5080/05 -, und vom 5. Juni 2003 – 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435, 436. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die vom Kläger geplante "Nutzwasserrückgewinnungsanlage", die ebenfalls der Klärung von Abwasser dienen soll, um im Ergebnis das gereinigte Wasser bedarfsgerecht dem Speicherteich etwa zur Tränkung des Tierbestandes oder zur Beregnung der Pferdewiese zu entnehmen. 2.) Das Vorbringen des Klägers, das angegriffene Urteil sei auch deshalb ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt, weil es den Aufsatz von Kühne ("Das ‚abwasserfreie Grundstück‘ aus rechtlicher Sicht", LKV 2004, 49) zitiere, dessen Annahmen nach seiner – des Klägers – Ansicht überholt seien, weil es mittlerweile das vom vorgenannten Autor verneinte abwasserfreie Grundstück nach Aussagen von Fachleuten und mit Blick auf praktische Beispiele gebe, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Auf die Frage, ob sich ein "abwasserfreies Grundstück" realisieren lässt, kommt es nach den obigen Darlegungen nicht an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf den Aufsatz von Kühne auch "nur" vergleichend Bezug genommen. II.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 -. Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage, "wie der Begriff des ‚Abwassers‘ zu definieren ist, ob ein Entledigungswille bzw. ein Entledigungsbedürfnis Tatbestandsmerkmal ist oder nicht", ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Der Begriff des Abwassers ist gesetzlich definiert (vgl. § 51 Abs. 1 LWG, § 54 Abs. 1 WHG n. F.). Soweit es vom Kläger darüber hinaus für klärungsbedürftig gehalten wird, ob der Abwasserbegriff als Merkmal ein Entledigungsbedürfnis bzw. einen Entledigungswillen beinhaltet, kann dies im vorliegenden Verfahren nach den Ausführungen zu Ziffer I. 1. unterstellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.