Beschluss
6 B 463/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0713.6B463.10.00
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgloser Eilantrag einer Studiendirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Schulleiterstelle
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Eilantrag einer Studiendirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Schulleiterstelle Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Mit der Beschwerde wird sinngemäß zu Recht darauf verwiesen, die Antragstellerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch unter anderem deshalb nicht wie erforderlich glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), weil sie für die Beförderung ohnehin nicht in Frage komme. Der weitere Mitbewerber S. sei besser als sie beurteilt, so dass die Antragstellerin die beantragte Freihaltung der zu vergebenden streitgegenständlichen Stelle nicht beanspruchen könne. Diese Erwägungen sind zutreffend. Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen können den Erlass einer einstweiligen Anordnung nur rechtfertigen, wenn diese berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 6 B 2214/06 -, IÖD 2007, 38, mit weiterem Nachweis. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass der Antragsgegner in der vorliegenden Konkurrenz eine Beförderungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin treffen wird, weil davon auszugehen ist, dass der Mitbewerber S. besser als sie qualifiziert ist. Das Ergebnis der Beurteilung der Antragstellerin vom 22. Mai 2010 lautet auf das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen", das des Mitbewerbers S. in der Beurteilung vom 21. Februar 2010 hingegen "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße". Dafür, dass die Antragstellerin - was sie mit Schriftsatz 15. Juni 2006 als Möglichkeit in den Raum gestellt hat - sich gegen ihre Beurteilung gewendet hätte, ist nichts bekannt; erst recht ist demnach nicht glaubhaft gemacht, dass Rechtsmittel gegen die Beurteilung erfolgreich sein könnten. Vergeblich wendet die Beschwerde gegen diese Überlegungen ein, es sei denkbar, dass sich Herr S. auf eine anderweitig frei werdende Stelle bewerben und damit aus der Konkurrenz ausscheiden werde. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kann nur auf der Grundlage der Gegebenheiten in der Beförderungskonkurrenz getroffen werden, wie sie sich derzeit darstellen. Abgesehen davon ist mit der Beschwerde in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass die aufgezeigte Möglichkeit mehr als nur theoretisch ist. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Übrigen erfüllt sind, muss angesichts dessen nicht eingegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Weil er sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.