Beschluss
12 A 2172/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0713.12A2172.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Zuschuss, nicht in Frage zu stellen. Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Annahme, die Beschränkung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke innerhalb der Geltungsbereiche bestimmter Bebauungspläne verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. Der sinngemäß Einwand der Klägerin, fiskalische Erwägungen könnten hier eine ansonsten sachfremde Einschränkung nicht rechtfertigen, greift nicht durch. Die Klägerin bleibt jegliche konkrete Begründung dafür schuldig und geht im Ansatz erkennbar vom grundsätzlichen Bestehen eines Förderungsanspruchs aller Familien aus. Ein solcher Anspruch kann hier, wo es an einer speziellen normativen Regelung fehlt, aber nur aus dem Gebot der Gleichbehandlung bei einer – seinerseits durch den Ratsbeschluss als bloßes Innenrecht gesteuerten – entsprechenden Förderpraxis hergeleitet werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 2008 – 3 B 11/08 , NVwZ 2098, 1355, juris, Nach dieser Förderpraxis sollen – ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse irgendwie geändert hätten – eben nur die Familien mit Kindern gefördert werden, die ein städtisches Grundstück innerhalb der Geltungsbereiche bestimmter Bebauungspläne erwerben. Allein diese Einschränkungen sind mithin an den vom Verwaltungsgericht genannten fiskalischen und gemeindewirtschaftlichen Gründen zu messen. Gerechtfertigt werden muss die Beschränkung der Förderung auf die städtische Grundstücke innerhalb der Geltungsbereiche bestimmter Bebauungspläne erwerbenden Eltern und nicht etwa die Absatzförderung städtischer Grundstücke als weiteres Handlungsmotiv der Gemeinde. Dieses kann seine Funktion als sachlicher Grund für eine Eingrenzung des zu fördernden Personenkreises allerdings nur erfüllen, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde ihrerseits rechtskonform ist, wie es das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Abweichung von dem Regelverbot des § 90 Abs. 3 Satz 2 GO NRW festgestellt hat. Dass die Verknüpfung von Absatzförderung im eigenen Interesse der Gemeinde mit der Förderung familiengerechten Wohnens im öffentlichen Interesse nicht ausreicht, um eine Ausnahme vom Verbot des § 90 Abs. 3 Satz 2 GO NRW annehmen zu können, hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen vermocht. Anders als sie meint, hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen "dass die bloße Absatzförderung hier ein besonderes öffentliches Interesse darstellen würde", sondern hat den Ausnahmecharakter der Situation an der gleichzeitigen Förderung familiengerechten Wohnens festgemacht. Diese Zielsetzung ist ihrerseits nicht wieder am Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG zu messen, weil es sich um eine Frage des Innenrechts handelt. Unabhängig davon führt auch ein etwaiger Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nicht dazu, dass der Anwendungsbereich der Förderrichtlinien auf Erwerber nichtstädtischer Grundstücke innerhalb der Geltungsbereiche der in Rede stehenden Bebauungspläne zu erweitern wäre. Wird ein Personenkreis unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von einer sozialstaatlichen Vergünstigung ausgeschlossen, verschafft der gleichheitswidrige Ausschluss von einer Begünstigung dem ausgeschlossenen Personenkreis regelmäßig nämlich ohnehin keinen verfassungsunmittelbaren – hier allein mit der Klage geltend gemachten - Leistungsanspruch; denn es ist dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber bzw. hier dem Gemeinderat die Entscheidung vorzubehalten, ob er den Gleichheitsverstoß dadurch beseitigt, dass er die bisherige Regelung auf den übergangenen Personenkreis erstreckt oder eine neue Regelung trifft, in der das Problem unter Beachtung des Gleichheitssatzes anders geregelt wird, oder die leistungsgewährende Regelung aufhebt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 5 C 13.08 -, juris, m.w.N. Bei einer gleichheitswidrigen Regelungslücke kann die verletzte Gleichheit zwar ausnahmsweise dadurch wiederherzustellen sein, dass die Vergünstigung auf die übergangene Personengruppe ausgedehnt wird, wenn mit Rücksicht auf einen zwingenden Verfassungsauftrag oder nach den sonstigen Umständen des Einzelfalles nur diese Möglichkeit zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 5 C 13.08 , juris, m.w.N. Eine derartige Konstellation kann hier jedoch schon mit Blick auf die – mit einer Ausdehnung der Forderung verbundene – finanzielle Belastung des Beklagten nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Die Rechtssache hat deshalb nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst, weil ein Anspruch auf den Zuschuss von solchen Personen, die zwar Kinder haben, aber eben nicht die von der Gemeinde bezeichneten Grundstücke erwerben, unter subventionsrechtlichen Gesichtspunkten und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).