Beschluss
13 A 1042/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0701.13A1042.09.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils, soweit hier von Belang, ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung der (fiktiven) Zulassung des Arzneimittels B. für das Anwendungsgebiet Depressionen gemäß § 105 AMG. Die Beklagte habe die Verlängerung der Zulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels für das beantragte Anwendungsgebiet "Depressionen" zu Recht nicht erteilt, da die Klägerin die Wirksamkeit des Präparates in der beantragten Indikation nicht belegt habe. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht die Sachkunde gehabt, das zu der streitigen Indikation vorgelegte Erkenntnismaterial zu bewerten. Vielmehr kann ein Verwaltungsgericht in der Regel die im Rahmen des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens eingereichten Unterlagen und die dazu gemachten Ausführungen der fachkundigen Beteiligten ohne Hinzuziehung weiteren fachwissenschaftlichen Sachverstands beurteilen. Eingehend hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 13 A 813/08 -, A&R 2009, 94; s. auch Beschluss vom 23. September 2009 13 A 987/09 -, juris. Ein - der Sache nach geltend gemachter - Verfahrensmangel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht gegeben. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier - nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen, das Verwaltungsgericht sich eine Sachkunde zuschreibt, die es nicht haben kann, oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 13 A 2659/06 -, juris, und vom 24. Februar 2009 - 13 A 813/08 -, a. a. O. So liegt es hier nicht. Es sollten weder Studien zu dem Arzneimittel ergänzt noch der Sachverhalt im Übrigen weiter aufgeklärt werden. Die Klägerin moniert vielmehr eine unzutreffende Bewertung der vorliegenden Unterlagen. Die Studie zu L-U. von U1. et al. aus dem Jahre 1982 sei als Nachweis für die Wirksamkeit des in dem Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffs hinsichtlich der Teilindikation "Depressionen" hinreichend. Die Vorbringen verfängt indessen nicht. Das Verwaltungsgericht durfte ausgehend von einem zutreffenden Verständnis der Wirksamkeit im Sinne des Arzneimittelgesetzes - einen Nachweis für die Wirksamkeit des Wirkstoffs L-U. im beantragten Anwendungsgebiet ohne sachverständige Hilfe verneinen. Nach § 105 Abs. 4f Satz 1, Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG ist die Nachzulassung zu versagen, wenn die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet und der Mangel innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist nicht beseitigt worden ist. Die therapeutische Wirksamkeit ist unzureichend begründet, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen - oder wenn sie schließlich inhaltlich unrichtig sind. Die Darlegung der unzureichenden Begründung geschieht dadurch, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die fehlende oder die fehlerhafte Schlussfolgerung in der Begründung des Antragstellers aufzeigt, das Forschungsergebnis benennt, zu dem sich der Antragsteller nicht geäußert hat oder die inhaltliche Unrichtigkeit einer - wesentlichen - Unterlage nachweist. Die Behauptung, dass das Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit habe, ist der Sache nach jedenfalls dann unzureichend begründet, wenn sich aus dem vorgelegten Material nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ergibt, dass die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung. Das lässt sich nur dartun, wenn ausgeschlossen wird, dass die den Unterlagen zu entnehmenden therapeutischen Ergebnisse auf Spontanheilungen oder wirkstoffunabhängige Effekte zurückzuführen sind. Kann nämlich die Anwendung des Arzneimittels hinweggedacht oder durch die Anwendung eines Scheinmedikaments - eines Placebos - ersetzt werden, ohne dass der Heilungserfolg entfällt, dann darf die therapeutische Wirksamkeit dem zur Zulassung gestellten Arzneimittel nicht zugesprochen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 -, BVerwGE 94, 215, und - 3 C 46.91 -, PharmR 1994, 380. Auf die Anforderung an die Begründung, im einzelnen darzulegen, dass die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung, kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn es sich um einen bibliographischen (Nach-)Zulassungsantrag für ein Arzneimittel nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG handelt. Diese Vorschrift betrifft nicht den Maßstab der therapeutischen Wirksamkeit, sondern nur das dem Antrag auf Zulassung beizufügende Erkenntnismaterial, das sie belegen soll. Das ergibt sich aus ihrem Wortlaut und aus ihrer systematischen Stellung. § 22 Abs. 3 Satz 1 AMG lässt zu, dass an die Stelle der Ergebnisse der pharmakologisch-toxikologischen und der klinischen Prüfungen anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial tritt. Der Senat hat zur Auslegung und Anwendung von § 22 Abs. 3 AMG bereits mehrfach entschieden, dass das Erkenntnismaterial nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie nach Art. 10a Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG dergestalt beschaffen sein muss, das es in etwa den Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 A 328/04, juris, und Beschluss vom 19. März 2009 13 A 1022/08 -, Beschluss vom 19. März 2009, juris, m. w. N. Die vorstehend dargestellten Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht beachtet und, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, darauf abgehoben, dass eine Beurteilung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Studie von U1. et al. aus dem Jahre 1982 nicht möglich sei, weil die Studie als solche gar nicht vorliege, sondern - wie die übrigen Unterlagen auch - nur in einer Publikation dargestellt werde. Hiergegen macht die Klägerin durchgreifende Bedenken nicht schlüssig geltend. Dies betrifft ihren Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Anzahl der 29 Patienten zu Unrecht nicht als ausreichend angesehen. Der Einwand des Verwaltungsgerichts ist demgegenüber nachvollziehbar. Die unstreitig geringe Patientenzahl, die sich wegen Abbruchs der Behandlung noch um acht Patienten verringert hatte, begründet Zweifel an der Aussagekraft der Studienergebnisse. Dies gilt auch für die Untersuchungen zur "Winterdepression" als saisonal-affektive Störung, die unstreitig nur mit 13 bzw. mit 16 Patienten durchgeführt wurden. Die Ergebnisse solcher Studien können somit die Wirksamkeit des Arzneimittels nicht belegen. Hinsichtlich der Studie von U1. et al. gilt dies auch, weil sie im Gegensatz zu den negativen Ergebnissen der übrigen, vom Sachverständigen Dr. A. zitierten klinischen Studien von Bunney (1971), Dunner (1975), Mendels (1975) und Murphy (1974) steht. Die weitere Bewertung des Verwaltungsgerichts, das klinische Sachverständigengutachten von Dr. A. vom 21. Oktober 1999 sei unzulänglich, begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die von ihm erwähnten klinischen Studien werden von der Klägerin, wie sie in ihrem Mängelbeseitigungsschreiben ausdrücklich feststellt, bereits nicht zum Beleg der Wirksamkeit herangezogen. Weitere mit dem Sachverständigengutachten eingereichte Unterlagen belegen, wie das Verwaltungsgericht plausibel ausgeführt hat, ebenfalls nicht die Wirksamkeit des Arzneimittels, weil den dortigen Studien und Anwendungsbeobachtungen der Wirkstoff L-U. in Kombination mit anderen Wirkstoffen zugrunde lag. Soweit die Klägerin anders als das Verwaltungsgericht Untersuchungen von L-U. , die in Zusammenhang mit der Elektroheilkrampftherapie - durch gleichzeitige Gabe von L-U. oder im Vergleich mit L-U. - durchgeführt worden sind, zum Nachweis der Wirksamkeit des Wirkstoffs als geeignet ansieht, verfängt das Vorbringen nicht. Der Sachverständige Dr. A. hat in seinem Gutachten eine hinreichende Wirksamkeit nicht näher dargelegt. Die Klägerin hat dies während des Nachzulassungsverfahren auch nicht an anderer Stelle getan. Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob das vorgelegte Erkenntnismaterial, soweit es entgegen § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 184 Satz 1 GVG nur in englischer Sprache und nicht auch in deutscher Übersetzung vorgelegt worden ist, im gerichtlichen Verfahren überhaupt berücksichtigt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat daher auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen die Frage einer hinreichenden Begründung der therapeutischen Wirksamkeit des streitbefangenen Arzneimittels eingehend wie zutreffend beantwortet. Das Verwaltungsgericht war auch ausreichend sachkundig, die therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels zu beurteilen. Insoweit unterscheidet sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht von derjenigen, die die Bewertung eines Sachverständigengutachtens zum Gegenstand hat. Hat das Gericht zur Feststellung bestimmter Tatsachen ein Sachverständigengutachten eingeholt, dessen Aufgabe es ist, ihm besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln oder aufgrund besonderer Fachkenntnisse Schlussfolgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268, muss es das darin gefundene Ergebnis zur Bildung seiner Überzeugung grundsätzlich in eigener Verantwortung abwägend prüfen, ob es dieses Ergebnis für richtig hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2009 13 A 813/08 -, a. a. O. Dass sich dem Verwaltungsgericht hier ausnahmsweise die Einholung weiteren fachwissenschaftlichen Sachverstands hätte aufdrängen müssen, hat die Klägerin nicht schlüssig aufgezeigt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin Im Zusammenhang mit der im Klageverfahren vorgelegten Studie von Murphy et al. die Anwendung der Präklusionsregelung des § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG beanstandet, folgt hieraus keine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ob die Studie einen Nachweis der Wirksamkeit von L-U. bei der beantragten Indikation erbringen kann, lässt der Senat dahinstehen. Gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 und 3 AMG ist die Nachzulassung bei nicht fristgerechter Mängelbeseitigung zwingend zu versagen. Mit weiteren Mängelbeseitigungsversuchen ist der pharmazeutische Unternehmer sowohl im weiteren Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Diese Auslegung und Anwendung von § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG ist verfassungsgemäß. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass formelle und materielle Präklusionsfristen mit Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundrechten - hier Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich grundsätzlich vereinbar sind. Dies gilt nicht lediglich für Präklusionen, mit denen Einwendungen am Verfahren beteiligter Dritter ausgeschlossen werden, sondern auch für Präklusionen, die einen Antragsteller selbst betreffen (vgl. z.B. § 82 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, § 25 Abs. 3 AsylVfG). Allerdings unterliegt der Gesetzgeber bei der Normierung von Präklusionsregelungen verfassungsrechtlichen Grenzen. Insgesamt darf der gerichtliche Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert werden. Im Einzelnen muss der Gesetzgeber mit der Präklusionsregelung legitime Ziele verfolgen und der Eingriff durch die Präklusionsregelung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. In verfahrensmäßiger Hinsicht muss die Präklusionsregelung wegen ihres Ausnahmecharakters und wegen der einschneidenden Folgen hinreichend klar sein. Ferner muss das Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Präklusion adäquat gestaltet sein. Siehe z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 1379/80 -, NJW 1982, 1453, vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, vom 6. Oktober 1982 - 2 BvR 304/82 -, NVwZ 1983, 27, vom 14. April 1987 - 1 BvR 162/84 -, NJW 1987, 2003; vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 -, BVerfGE 92, 262, vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 2653/03 -, NJW 2005, 1768; BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, a. a. O., vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 489, vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 - , BVerwGE 104, 337 und Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 13 A 2975/06 -, PharmR 2007, 200, und Urteil vom 29. April 2008 - 13 A 4996/04 -, juris. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eingehend zu § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG, OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 13 A 4996/04 -, juris; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 3 B 71.08 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 7. Oktober 2009 - 13 A 306/08 und 13 A 2408/08 -, jeweils juris. Aus den vorstehend dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Insoweit betätigt der Senat in arzneimittelrechtlichen Verfahren das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn individuelle Angaben des Klägers können eine abweichende Entscheidung begründen. Der Senat hält zur Zeit einen pauschalierten Streitwert in Höhe von 50.000, Euro für geboten, aber auch ausreichend. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -, NVwZ-RR 2009, 408; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2008 3 C 23.07 -, BeckRS 2008 41342. Hier steht allerdings die Versagung einer Teilindikation in Rede. Hiervon ausgehend hält es der Senat für zutreffend, von dem hälftigen pauschalierten Streitwert, mithin von 25.000, Euro auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Teilindikation "Depressionen" im Verhältnis zu der anderen Indikation "Schlafstörungen" eine lediglich untergeordnete oder - andererseits eine übergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.