OffeneUrteileSuche
Urteil

20 A 1271/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0622.20A1271.09.00
2mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Prozesszinsen auf Rückzahlungsansprüche von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz sind nach den in §§ 236, 238 AO enthaltenen Grundsätzen zu entrichten. Der allgemeine, auf dem Gedanken von Treu und Glauben fußende Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, findet insoweit keine Anwendung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entspre-chender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prozesszinsen auf Rückzahlungsansprüche von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz sind nach den in §§ 236, 238 AO enthaltenen Grundsätzen zu entrichten. Der allgemeine, auf dem Gedanken von Treu und Glauben fußende Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, findet insoweit keine Anwendung. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entspre-chender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Als Betreiberin einer Gartenbauzentrale unterlag die Klägerin der Beitragspflicht nach dem Absatzfondsgesetz. Unter dem 12. August 2007 erstellte sie eine Beitragsmitteilung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2007, nach der sich für sie anhand der umgesetzten landwirtschaftlichen Produkte im Wert von 15.932.476,- € ein Beitrag in Höhe von 63.729,90 € ergab. Am 13. August 2007 überwies die Klägerin den errechneten Beitrag. Den am 16. August 2007 gegen die Beitragserhebung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 als unbegründet zurück. Am 8. Januar 2008 hat die Klägerin mit dem Antrag Klage erhoben, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. August 2007 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2007 aufzuheben. Zur Begründung hat sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung berufen. Mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragserhebung für den Zeitraum ab 1. Juli 2002 für nichtig erklärt. Angesichts dessen hat die Beklagte am 12. Februar 2009 den angefochtenen Beitragsbescheid und am 19. Februar 2009 den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Mit einem am bereits 6. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Zur Begründung hat sie sich auf einen Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung berufen und die Ansicht vertreten, eine analoge Anwendung von §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB rechtfertige die Forderung der Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie aus einem Betrag von 63.729,90 € Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum ab dem 9. Januar 2008 bis zur Rückzahlung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie angeführt: Für den Zeitraum vor der gerichtlichen Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs scheitere ein Prozesszinsenanspruch schon daran, dass die Gewährung von Prozesszinsen auf der Grundlage einer analogen Anwendung von § 291 BGB nicht nur der Erhebung einer Anfechtungsklage, sondern auch der Rechtshängigkeit der auf Rückzahlung des geleisteten Betrags gerichteten allgemeinen Leistungsklage bedürfe. Dies sei aber erst seit dem 6. Februar 2009 gegeben. Auch aus dem Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs könne die Klägerin den geltend gemachten Zinsanspruch nicht herleiten. Eine analoge Anwendung der §§ 236, 238 der Abgabenordnung AO komme gleichfalls nicht in Betracht, da Prozesszinsen im Verwaltungsprozess nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur nach § 291 BGB analog zu zahlen seien und es deshalb an einer Regelungslücke fehle. Eine ausdrückliche Anordnung der Geltung der §§ 236, 238 AO habe der Gesetzgeber gerade nicht getroffen. Am 6. März 2009 hat die Beklagte der Klägerin den Betrag in Höhe von 63.729,90 € zurückgezahlt. Daraufhin haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 30. April 2009 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, eingestellt und im Weiteren die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin auf einen Betrag von 63.700,00 € Prozesszinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat seit dem 9. Januar 2008 zu zahlen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend §§ 236, 238 AO seit Rechtshängigkeit der Klage. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bestehe hingegen nicht. Eine analoge Anwendung von § 291 BGB komme nicht in Betracht, weil das hier einschlägige Fachrecht eine gegenteilige Regelung treffe. Als solche seien die die Prozesszinsen im Abgabenrecht betreffenden Vorschriften der §§ 236, 238 AO anzusehen, die als sachnäheres Fachrecht dem allgemeinen Grundsatz vorgingen. Nach diesen Vorschriften setze der Zinsanspruch nicht voraus, dass der Erstattungsgläubiger auch eine Leistungsklage auf Rückzahlung erhoben habe. Darin komme der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zum Ausdruck, dass ein Hoheitsträger nach gerichtlicher Aufhebung seines Leistungsbescheids dem Betroffenen darauf bereits erbrachte Leistungen erstatte. Die durch das Fehlen einer Regelung über Prozesszinsen in der Verwaltungsgerichtsordnung bestehende Regelungslücke werde vom Bundesverwaltungsgericht im Regelfall durch eine analoge Anwendung von § 291 BGB geschlossen. Die analoge Anwendung von § 291 BGB stehe aber unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Regelung in dem jeweils einschlägigen Fachrecht. Dies führe hier dazu, dass die entsprechende Anwendung der §§ 236, 238 AO derjenigen des § 291 BGB vorgehe. Maßgeblich dafür sei, dass die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion darstellten. Als solche seien sie zwar keine Abgaben im Sinne der Abgabenordnung, stünden aber einer Steuerschuld ersichtlich näher als einer auf anderen Gründen beruhenden Geldleistungspflicht. Die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz und die Steuererhebung nach der Abgabenordnung wiesen auch strukturelle Ähnlichkeiten auf. Gegen das ihr am 14. Mai 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21./22. Mai 2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen an: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, nach dessen Inhalt für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten seien, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung treffe. Das Verwaltungsgericht habe die von diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz ausgehende normative Bindungswirkung nicht beachtet, indem es angenommen habe, eine diesen Grundsatz einschränkende gegenteilige Regelung könne sich aus der analogen Anwendung von Vorschriften über die Zinserhebung ergeben, die von § 291 BGB abwichen. Angesichts der normativen Bindungswirkung eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts könne die für eine analoge Anwendung erforderliche Regelungslücke nicht bestehen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Rechtsgrundsatzes eingriffen. Eine gegenteilige Regelung könne vielmehr nur eine unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift sein. Für die analoge Anwendung der §§ 236, 238 AO könne kein Raum sein, sofern der Kläger es in der Hand habe, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Prozesszinsen aus § 291 BGB durch seinen Klageantrag zu schaffen. Diese Voraussetzung sei vorliegend zweifellos erfüllt. Aber auch wenn der dargestellte allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts die entsprechende Anwendung von §§ 236, 238 AO nicht ausschließe, könne das verwaltungsgerichtliche Urteil keinen Bestand haben, weil diese Vorschriften keine sachnähere Regelung enthielten, die bei Aufhebung eines Abgabenbescheids nach dem Absatzfondsgesetz den Vorrang gegenüber der sinngemäßen Anwendung von § 291 BGB verdiene. Der mit der Zinshöhe durch §§ 288, 291 BGB vermittelte Sanktionszweck werde durch § 238 AO mindestens abgeschwächt. Eine Übertragung der darin liegenden Privilegierung des Staates bei der fehlerhaften Erhebung von Steuern auf die fehlerhafte Erhebung von Sonderabgaben liege nicht nahe. Dass das Bundesverwaltungsgericht die steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung und den Erlass auf die Abgabenerhebung nach dem Absatzfondsgesetz angewandt habe, sei im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, weil es hinsichtlich der Verjährung und des Erlasses an anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts fehle und weil die Interessenlage bei Verjährung und Erlass eine andere sei als bei der Verzinsung. Zu berücksichtigen sei auch, dass die entsprechende Anwendung der §§ 236, 238 AO bei der Erhebung nicht steuerlicher Abgaben gesetzlich nur punktuell vorgesehen sei und deshalb keine allgemeine gesetzliche Tendenz zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften festzustellen sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf die für zutreffend erachteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden als Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Berufung kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist, soweit sie noch im Berufungsverfahren anhängig ist, begründet. Die Klägerin hat den ihr vom Verwaltungsgericht zuerkannten Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat auf einen Betrag von 63.700,- € seit dem 9. Januar 2008. Der Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 236 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 238 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AO. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist unter anderem für den Fall, dass durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt wird, der zu erstattende Betrag vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Abs. 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Diese Regelung ist nach Abs. 2 Nr. 1 unter anderem dann entsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO für jeden vollen Monat einhalb Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen, wobei angefangene Monate außer Betracht bleiben. Für die Berechnung der Zinsen wird nach Abs. 2 der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50,- € teilbaren Betrag abgerundet. Diese Regelungen findet auf die Verzinsung der an die Klägerin zurückerstatteten Beiträge nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der Deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsge-setz AbsFondsG) entsprechend Anwendung. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen sind gegeben. Die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift ist möglich, wenn das maßgebliche Gesetz eine planwidrige Lücke aufweist, die durch diese Rechtsvorschrift sachgerecht geschlossen werden kann. Davon ist vorliegend auszugehen. Es besteht eine planwidrige Gesetzeslücke. Weder enthält das Absatzfondsgesetz eine spezielle noch enthält das allgemeine Verwaltungsrecht eine ausdrückliche allgemeine Regelung zur Verzinsung von Beitragsforderungen oder erstattungen nach dem Absatzfondsgesetz während der Dauer eines Prozesses. Diese Gesetzeslücke ist planwidrig, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung bewusst nicht hat treffen wollen. Die planwidrige Gesetzeslücke kann für die vorliegend in Rede stehenden Fallgestaltungen durch eine entsprechende Anwendung der in den §§ 236, 238 AO enthaltenen Regelungen sachgerecht geschlossen werden. Es entspricht einer schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs fast allgemein zur Anerkennung gelangten und im Verkehrsleben herrschenden Rechtsüberzeugung, dass ein Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozess einlässt, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet ist, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1958 V C 272.57 , BVerwGE 7, 97 = NJW 1958, 1744. Nach welchen Regeln sich ein solcher Ersatz richtet, ist, wenn wie hier spezielle Vorschriften des unmittelbar einschlägigen Fachrechts fehlen, nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei, welche Regelung sich als die "sachnächste" darstellt. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 3 C 37.07 , BVerwGE 132, 324 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11 = DVBl. 2009, 445, m. w. N. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Rechtssatz entwickelt, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Vgl. aus neuerer Zeit BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 5 C 34.00 , BVerwGE 114, 61 = NVwZ 2001, 1057, m. w. N. insbesondere auch auf die ältere Rechtsprechung. Für den Bereich des Steuerrechts bestehen mit den §§ 236, 238 AO besondere Regelungen für die Gewährung von Prozesszinsen auf steuerliche Erstattungsbeträge. Diese Vorschriften gehen einer entsprechenden Anwendung von § 291 BGB vor. Vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 236 AO Rn. 2. Für die vorliegend in Rede stehende Frage der Verzinsung einer Erstattungsforderung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz stellen sich die in den §§ 236, 238 AO enthaltenen Regelungen als sachnäher und interessengerechter dar als diejenigen in § 291 BGB. Dafür spricht schon der Umstand, dass es sich bei den Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz um den Steuern nahestehende "Sonderabgaben" handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 3 C 86.82 , BVerwGE 69, 227 = Buchholz 451.533 AFoG Nr. 4. Als solche stehen sie einer Steuerschuld ersichtlich näher als einer auf anderen Gründen beruhenden Zahlungspflicht. Dies legt die Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften über Prozesszinsen nahe. Vgl. zur Anwendung der abgabenrechtlichen Verjährungs- und Erlassvorschriften auf Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 3 C 86.82 , a. a. O., Beschluss vom 22. August 1986 3 B 48.85 , Buchholz 451.533 AFoG Nr. 7 = AgrarR 1987, 79. Auch in der Art der Erhebung weisen die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz erhebliche Ähnlichkeiten mit den Steuern auf. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich in beiden Fällen um Massenverfahren, in denen sofort vollziehbare, auf Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte ergehen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte kann der Pflichtige in der Regel erst nach Zahlung erreichen. Die Vielzahl der Fälle hat zur Folge, dass eine erhöhte Fehleranfälligkeit besteht. Das in der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vorgesehene Erhebungsverfahren, bei dem der Pflichtige den von ihm selbst errechneten Beitrag der zuständige Behörde mitteilt und diese Beitragsmitteilung bei Ausbleiben einer Beanstandung durch die Behörde als Beitragsbescheid gilt, ist im Bereich des Steuerrechts entwickelt worden und kommt dort für die Erhebung zahlreicher Steuern zur Anwendung. Diesem weitgehend vereinfachten Erhebungsverfahren entspricht in der Abgabenordnung ein möglichst vereinfachtes Verfahren zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuern. Bestandteil dieses Erstattungsverfahrens sind auch die in den §§ 236, 238 AO enthaltenen Regelungen über die pauschalierte Zuerkennung von Prozesszinsen. Ausgehend davon drängt es sich auf, diese Regelungen auf die in gleicher Weise wie Steuern erhobenen Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz anzuwenden. Vgl. in diese Richtung deutend, im Ergebnis aber offen gelassen BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 7 C 70.83 , Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 82 = NVwZ 1986, 554. Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt die normative Bindungswirkung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten allgemeinen Grundsatzes zur Anwendung von § 291 BGB im Verwaltungsrecht die entsprechende Anwendung der §§ 236, 238 AO in Fällen der vorliegenden Art nicht aus. Der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts dient zur Schließung der durch das Fehlen einer allgemeinen Regelung über Prozesszinsen im Verwaltungsrecht bestehenden Regelungslücke. Diese Regelungslücke kann für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in der Regel sicherlich sachgerecht durch eine entsprechende Anwendung von § 291 BGB geschlossen werden. Dies schließt es aber nicht aus, dass daneben auch Fallgestaltungen gegeben sein können, in denen die Regelungslücke durch die entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften, die eine größere Sachnähe aufweisen, interessengerechter geschlossen werden kann. Davon ist vorliegend wie bereits dargestellt hinsichtlich der §§ 236, 238 AO für die Verzinsung der Erstattung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.