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Urteil

12 A 2303/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0622.12A2303.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Verordnung der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Bildung und Forschung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse vom 13. November 2007, BGBl I 2007, S. 2600, fehlerhaft ausgelegt, weil diese anders als vom Verwaltungsgericht angenommen auch die förderungsrechtliche Gleichstellung der der gleichwertigen Prüfung vorangehenden Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG bezwecke, führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger hat nämlich die weitere, insoweit selbständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verordnung vom 13. November 2007 könne den Kläger im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG schon deshalb nicht besser stellen, weil diese erst am 14. November 2007 in Kraft getreten sei und eine Rückwirkung auf den streitbefangenen Zeitraum vom 24. November 2003 bis zum 15. Dezember 2006 nicht in Betracht komme, nicht angegriffen. Wird eine Entscheidung jedoch auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für sämtliche Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2010 - 12 A 153/10 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 100. Der Kläger vermag auch mit seinem weiteren Vorbringen, ihm stehe aufgrund der in der Sitzung der oberen Landesbehörden vom 6./7. Dezember 2005 geäußerten Rechtsansicht als deutschem Staatsbürger die Aufstiegsausbildungsförderung zu, weil die Ausbildung zum Werkmeister/Industriemeister im Ausbildungszentrum der österreichischen Q. ihn zumindest auch auf eine deutsche Fortbildungsprüfung vorbereitet habe und eine bilaterale Vereinbarung zwischen den in Deutschland und Österreich jeweils für die Fortbildungsprüfung zuständigen Stellen im Sinne des § 5 Abs. 2 AFBG bestehe, nicht durchzudringen. Soweit der Kläger meint, es handele sich bei der o.a. Verordnung vom 13. November 2007 um eine bilaterale Vereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 2 AFBG - für das Vorliegen einer anderen Kooperationsvereinbarung ist nichts ersichtlich -, begegnet dies zum einen erheblichen Bedenken, zum anderen fehlt es auch insoweit an einer Auseinandersetzung mit der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verordnung komme für den streitbefangenen Zeitraum keine Rückwirkung zu. Ungeachtet dessen gibt der Akteninhalt auch nichts dafür her, dass die Behauptung des Klägers, er sei auch auf eine deutsche Fortbildungsprüfung vorbereitet worden, zutrifft. Dient jedoch ein im EU-Ausland durchgeführter Lehrgang allein dem Erwerb einer Fortbildungsqualifikation eines anderen EU-Mitgliedstaates, so kann er selbst dann nicht gefördert werden, wenn die Qualifikation als ein mit den Fortbildungszielen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG gleichwertiger Abschluss anerkannt ist. Vgl. Trebes/Reifers, AFBG, Stand Mai 2008, § 5, Anm. 3. Schließlich bleibt auch die Rüge des Klägers ohne Erfolg, die Ablehnung der Förderung ihm gegenüber sei willkürlich, weil alle anderen deutschen Meisterabsolventen, die mit ihm die Ausbildung in Österreich abgeschlossen haben, die Förderung erhalten hätten, darunter auch ein Kollege aus Nordrhein-Westfalen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich nicht auf eine Gleichheit im Unrecht berufen, sind nicht zu beanstanden. Vgl. hierzu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 40, Rn. 66. Dem vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Hinweis des Beklagten vom 7. August 2007, die vom Kläger als Vergleichsfall angeführte Förderung eines Kollegen aus Nordrhein-Westfalen sei zu Unrecht erfolgt, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).