Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Rektorin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage Schadensersatz wegen verzögerter Beförderung begehrt Zur Anwendung der Kollegialgerichtsregelung Zur Berücksichtigung des Schulträgervorschlages als Hilfskriterium bei der Auswahlentscheidung zwischen zwei im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern auf eine Schulleiterstelle Zur Pflicht des Dienstherrn, Beförderungen nach einer - rechtmäßig getroffenen - Auswahlentscheidung nicht ohne sachlichen Grund zu verzögern und zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bei Verletzung dieser Pflicht Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Es liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, sie habe ihre Klage nicht teilweise zurückgenommen. Ausgehend von dem mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 angekündigten Klageantrag und der weiteren Erklärung, im Hinblick auf die Entwicklung der Schülerzahlen werde das Begehren der Planstelleneinweisung nicht aufrechterhalten, ist das Verwaltungsgericht vielmehr zu Recht von einer konkludenten Klagerücknahme bezüglich der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO ab dem 1. März 2006 ausgegangen. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht über das danach neue, erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klagebegehren, das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin ab dem 1. März 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO einzuweisen, nicht entschieden hat. Einer Sachprüfung dieses neuen Prozessstoffes stand die – aufgrund der teilweisen Klagerücknahme eingetretene – Bestandskraft des Bescheides vom 17. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2006 entgegen. Vor einer Verpflichtungsklage mit dem erneuten Begehren der geänderten Planstelleneinweisung hätte es zunächst einer erneuten Befassung der Behörde bedurft. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin stellt mit ihrem Zulassungsvorbringen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Beförderung scheitere daran, dass das beklagte Land in Anwendung der Kollegialgerichtsregel nicht schuldhaft gehandelt habe, als es im August 2004 in Anwendung des Hilfskriteriums "Dienstalter" den Mitbewerber der Klägerin ausgewählt habe. Die Einwände gegen die Anwendung der Kollegialgerichtsregelung greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass der verwaltungsgerichtliche Kammer-Eilbeschluss im Konkurrentenstreitverfahren, der die behördliche Auswahlentscheidung für rechtmäßig gehalten hat, das Verschulden des beklagten Landes ausschließt. Die im Beschluss vom 25. November 2004 (2 L 1339/04) vertretene Rechtsauffassung beruht auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einen unzureichend ermittelten oder falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern vielmehr den Akteninhalt und das Vorbringen des beklagten Landes – anders als der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung – dahingehend gewertet, der Schulträgervorschlag sei bei der gebotenen Ermessensentscheidung berücksichtigt worden, aber gegenüber dem Hilfskriterium "Dienstalter" zurückgetreten. Dabei handelte es sich nicht um eine grundlegend verfehlte rechtliche Betrachtungsweise. Das Verwaltungsgericht ist von dem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen, die Auswahlentscheidung sei unter Heranziehung von Hilfskriterien zu treffen, wobei der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei sei, welchen Gesichtspunkten er bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten größere Bedeutung zumesse. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Bezirksregierung bei ihrer Ermessensentscheidung nicht zwingend das Hilfskriterium "Schulträgervorschlag" als vorrangig erachten. Nach dem Senatsbeschlusses vom 13. April 2005 (6 B 2711/04) lag der Fehler der Auswahlentscheidung allein darin begründet, dass die Bezirksregierung ihren Ermessensspielraum verkannt hatte, indem sie davon ausging, dem Schulträgervorschlag könne wegen des um 14 Jahre höheren Dienstalters des Mitbewerbers nicht gefolgt werden. Eine ermessensgerechte Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers wurde dadurch nicht ausgeschlossen. Der Einwand der Klägerin, der Dienstherr habe nicht auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vertrauen dürfen, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, seine Verwaltungspraxis abzuklären und dem Gericht mitzuteilen, greift nicht durch. Denn die Verwaltungspraxis, in der die Schulträgerentscheidung regelmäßig ausschlaggebend, ein vergleichbarer Fall eines derart großen Dienstaltersunterschiedes aber bisher nicht vorgekommen war (vgl. Vermerke vom 26. April und 13. September 2005), ließ Spielraum, die Klägerin nicht zu befördern. Daraus folgt zugleich, dass sich das angegriffene Urteil auch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als richtig erweist: Eine schuldhafte Pflichtverletzung unterstellt, war diese, anders als die Klägerin meint, jedenfalls nicht kausal für das Unterbleiben der Beförderung im Jahr 2004. Hätte die Bezirksregierung den Fehler vermieden, die Schulträgerentscheidung entgegen ihrer sonstigen Verwaltungspraxis nicht in ihre Ermessensentscheidung einzustellen, hätte sie gleichwohl eine Auswahlentscheidung zulasten der Klägerin treffen dürfen. Allein aus dem Umstand, dass der Dienstherr unter dem Eindruck des Senatsbeschlusses vom 13. April 2005 die Klägerin befördert hat, lässt sich auch nicht schließen, dass die Klägerin bei Unterbleiben des Fehlers auch schon im August 2004 ausgewählt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch auch nicht daraus, dass das beklagte Land während des – sich an die Auswahlentscheidung anschließenden – gerichtlichen Eilverfahrens seine Verwaltungspraxis nicht geklärt und dargelegt hat, dass es eine erneute Auswahlentscheidung erst im Oktober 2005 getroffen und die Klägerin ihre Ernennungsurkunde schließlich erst im März 2006 erhalten hat. Ob sich der Dienstherr hierbei jeweils noch in einem vertretbaren, sachlich begründeten zeitlichen Rahmen gehalten hat, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings Gründe aufgezeigt, die die Verzögerung (noch) vertretbar erscheinen lassen. Eine etwaige Pflichtverletzung führt jedenfalls deshalb nicht zu einem Schadensersatzanspruch, weil die Auswahlentscheidung nicht zwingend zugunsten der Klägerin ausfallen musste. Grundlage des hier streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs ist die (schuldhafte) Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch). Vgl. ausführlich hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, juris, m.w.N. Das subjektive Recht auf ermessensgerechte Entscheidung über ein Beförderungsbegehren umfasst auch die Beachtung der Pflicht des Dienstherrn, Beförderungen nach einer – rechtmäßig getroffenen – Auswahlentscheidung nicht ohne sachlichen Grund zu verzögern. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG setzt allerdings die adäquate Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden (die Nichtbeförderung) und damit voraus, dass aus Rechtsgründen kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, der Beamte also bei Vermeidung der Verzögerung früher hätte befördert werden müssen. Da die Auswahlentscheidung im August 2004 – wie schon dargelegt – nicht zwingend zugunsten der Klägerin ausfallen musste und deshalb nicht festgestellt werden kann, dass sie schon damals ausgewählt worden wäre, war eine etwaige weitere Pflichtverletzung in Gestalt einer unvertretbaren Verzögerung nicht adäquat kausal für den Schaden, die Nichtbeförderung vor März 2006. Die Rechtssache weist schließlich auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche folgen weder aus der behaupteten Äußerung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um einen ausgesprochen schwierigen Fall, noch aus dem Umfang des Streitstoffs. Denn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen und die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, geben aus den vorstehenden Gründen keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).