Soweit das Verfahren durch die Rücknahme des Zuwendungsantrags erledigt ist, wird es einge¬stellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gel¬senkirchen vom 27. August 2008 ist insoweit wir¬kungslos. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsen¬kirchen vom 27. August 2008 zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin des durch Umstrukturierung der F. Krankenhäuser in I. und X. -F1. entstandenen F. Krankenhauses I. mit zwei Betriebsstellen in I. und F1. . Die Umstrukturierung wurde durch Feststellungsbescheid vom 15. September 2005 genehmigt. Die Klägerin ist in den Krankenhausplan aufgenommen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 beantragte die Klägerin, die Baumaßnahme "Neuordnung Untersuchungs- und Behandlungstrakt einschl. Intensivmedizin, Infektionsabteilung/Pflege" mit Gesamtkosten in Höhe von fast 6,2 Mio. Euro in das (noch aufzustellende) Investitionsprogramm 2007 aufzunehmen. Diese Maßnahme sei zu fördern, da sie auf Platz 13 der Prioritätenliste für das Investitionsprogramm 2006 nicht zum Zuge gekommen sei. Die förderfähigen Kosten wurden mit ca. 5,5 Mio. Euro veranschlagt. Unter dem 23. Januar 2006 beantragte die Klägerin die Einzelförderung dieses Vorhaben nach § 21 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) für das Jahr 2006. Die Entscheidung des Landes, für das Jahr 2006 ein Investitionsprogramm nicht aufzustellen, sei mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW stellte weder für das Jahr 2006 noch für das Jahr 2007 ein Investitionsprogramm auf. Mit Schreiben vom 13. März 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Anmeldung vom 18. Januar 2006 werde, da ein Investitionsprogramm für das Jahr 2006 nicht aufgestellt worden sei, weiterhin als gültig angesehen und in die Meldeliste für das Investitionsprogramm 2007 übernommen. Mit Schreiben vom 23. März 2006 lehnte die Beklagte weitere Ausführungen zu diesem Thema ab. Die Klägerin hat am 19. Juli 2006 Klage erhoben und vorgetragen: Der Umstand, kein Investitionsprogramm aufzustellen, rechtfertige nicht, ihren Förderantrag nicht zu bescheiden. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW sei zwar die Aufnahme in ein Investitionsprogramm Voraussetzung für eine Bewilligung von Fördermitteln. Dies gelte aber nicht, wenn das Ministerium seine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Investitionsprogramms verletzt habe. Es sei nicht entscheidend, ob ein Investitionsprogramm jährlich oder für mehrere Jahre aufgestellt würde. In jedem Fall sei für jedes Jahr ein Investitionsprogramm aufzulegen. Diese Verpflichtung stehe auch nicht unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Haushaltsmitteln. Entscheidungsspielraum stehe dem Land nur hinsichtlich der Höhe der Förderung zu. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. März 2006 zu verpflichten, ihren Antrag vom 23. Januar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Seit Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) im Dezember 2007 sei die Förderung einer konkreten Baumaßnahme nicht mehr vorgesehen, vielmehr würden pauschale Fördermittel zugewiesen. Des Weiteren habe nach altem Recht kein Anspruch auf Förderung bestanden. Da ein Investitionsprogramm in den Jahren 2006 und 2007 nicht aufgestellt worden sei, seien die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt; ein bescheidungsreifer Antrag habe nicht vorgelegen. Letztlich ergebe sich weder aus Bundes- noch aus Landesrecht eine Verpflichtung, jährlich oder für alle Haushaltsjahre ein Investitionsprogramm aufzustellen. Es sei kein Investitionsprogramm aufgestellt worden, weil die Vorbelastungen durch alte Zuwendungsbescheide inzwischen mehrere Hundert Millionen Euro betragen und damit das jährliche Bewilligungsvolumen der Haushaltsansätze weit überschritten hätten. Deshalb seien die jährlich geplanten Fördersummen von ca. 170 Mio. Euro in den Jahren 2004 bis 2006 um ca. 160 Mio. Euro aufgestockt und die Förderung ab dem Jahr 2008 umgestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Schreiben der Beklagten vom 13. März 2006 sei ein rechtmäßiger Ablehnungsbescheid gemäß den Vorschriften des mittlerweile außer Kraft getretenen Krankenhausgesetzes NRW. Die Ablehnung der beantragten Förderung sei rechtmäßig. Es habe weder ein Anspruch auf Erstellung eines Investitionsprogramms noch auf die beantragte Fördermaßnahme bestanden. Die Entscheidung des Ministeriums, durch den Haushalt zugewiesene Mittel nicht für Neuanträge, sondern nur für Vorhaben zu verwenden, die in früheren Jahren bewilligt worden seien, sei nicht zu beanstanden. Eine Förderentscheidung zugunsten bewilligter Vorhaben wäre im Rahmen eines Investitionsprogramms zulässig gewesen. Eine solche Entscheidung sei für die Jahre 2006 und 2007 getroffen worden, wie es aus den vorgelegten Stellungnahmen des Ministeriums ersichtlich sei. Die Klägerin hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und die begehrte Neubescheidung in der Weise eingeschränkt, dass gemäß ihrem Schreiben vom 17. November 2008 Gegenstand des Antrags nur noch die Förderung der Bereiche "Interdisziplinäre Aufnahme, Infektionsabteilung, Pflege und Labor" mit Gesamtkosten von ca. 4,11 Mio. Euro sei. Zur Begründung der Berufung trägt sie vor: Sie habe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Klage. Die Zuwendungen, die sie seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in den Jahren 2008 und 2009 erhalten habe, lägen weit unter dem Betrag, auf den sich ihr Zuwendungsantrag vom Januar 2006 in seiner jetzigen Gestalt beziehe. Die Zuwendungen habe sie zur Finanzierung eines Teils der Maßnahmen eingesetzt, auf die sich der Antrag bezogen habe (OP-Abteilung und Intensivmedizin). Der Zuwendungsantrag sei deshalb auf die verbleibenden Baumaßnahmen beschränkt worden. Der geltend gemachte Anspruch sei auch begründet. Es bestehe ein funktionaler Zusammenhang zwischen einem Investitionsprogramm und einer Förderentscheidung. Verfahrensabschließende Ermessensentscheidungen seien grundsätzlich rechtswidrig, wenn sie auf rechtswidrigen verwaltungsinternen Vorentscheidungen beruhten. Aus der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten undatierten Stellungnahme des Ministers und aus dem Informationspapier des Ministeriums vom August 2007 ergebe sich nicht die Entscheidung des Ministeriums, die für die Krankenhausförderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur für die Förderung von Vorhaben zu verwenden, für die Bewilligungsbescheide vorlägen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe auf der mit § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unvereinbaren Annahme, der Inhalt eines rechtmäßigen Investitionsprogramms könne sich in der Ausweisung von Haushaltsmitteln für bereits bewilligte Vorhaben erschöpfen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. August 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 23. Januar 2006 in der Fassung vom 17. November 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf darauf, der Klage fehle inzwischen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin erhalte seit Inkrafttreten der neuen Regelungen für die Krankenhausinvestitionsförderung Landesmittel. Nach Maßgabe der §§ 17 ff. KHGG NRW i. V. m. der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) habe die Klägerin im Zeitraum 2008 bis Juli 2010 eine Baupauschale von ca. 2,6 Mio. Euro erhalten. Nehme man hinzu, dass die Klägerin bis zu 30 % der Pauschale für kurzfristige Anlagegüter auch für die von ihr beantragten Zwecke verwenden könne, stünden ihr seit 2008 fast 3,8 Mio. Euro für die Finanzierung von Krankenhausbaumaßnahmen - und damit auch zur Finanzierung der hier streitbefangenen Maßnahme - zur Verfügung. Eine etwaige Förderung nach dem alten Recht hätte auch nicht schneller zum Erfolg geführt. Bei Aufnahme in ein Investitionsprogramm 2006 oder 2007 hätte die Klägerin nicht sofort über den gesamten Bewilligungsbetrag verfügen dürfen. Zudem sei das Begehren der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Falls sie mit ihrem Begehren Erfolg hätte, entstünde kein Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln nach dem neuen Recht. Die "Altförderung" wäre gemäß § 9 PauschKHFVO zu berücksichtigen. Dies hätte ein späteres Einsetzen der neuen Landesförderung zur Folge. Die Baupauschale in den Jahren 2008 und 2009 wäre rechtsgrundlos geleistet worden. Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung liege unabhängig von diesen Erwägungen nicht vor, da Ermessenspielräume nicht bestanden hätten. Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln sei die Aufnahme in ein Investitionsprogramm gewesen. Ein bescheidungsreifer Antrag auf Investitionsförderung hätte erst mit Aufnahme des jeweiligen Vorhabens in das Investitionsprogramm vorgelegen. Dies sei aber nicht geschehen. Der Berichterstatter hat im Rahmen eines Erörterungstermins am 10. November 2009 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -). Soweit die Klägerin ihren Zuwendungsantrag vom 23. Januar 2006 entsprechend ihrem Schreiben an die Beklagte vom 17. November 2008 beschränkt hat und nunmehr eine Bescheidung über das Fördervolumen von 4,112 Mio. Euro begehrt, ist das Verfahren erledigt. Es ist daher insoweit hinsichtlich eines Betrags von 1.402 Mio. Euro einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos. Die Einwilligung der Beklagten analog § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 22.88 -, NVwZ 1989, 860. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) statthaft und zulässig. Der Senat bewertet das Schreiben der Beklagten vom 13. März 2006 – wie das Verwaltungsgericht - als Ablehnung des Leistungsantrags der Klägerin und somit als Versagungsbescheid. Die Klägerin hat auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Klageverfahrens. Es ist nicht deshalb entfallen, weil sie unter der Geltung des Krankenhausgestaltungsgesetzes in den Jahren 2008 und 2009 Zuwendungen erhalten hat. Zwar betreffen diese Zuwendungen einen Teil der Maßnahmen, auf die sich der Antrag der Klägerin vom 23. Januar 2006 bezogen hat. Dies sind die OP-Abteilung und die Intensivmedizin. Insoweit hat die Klägerin aber reagiert und ihren Leistungsantrag entsprechend reduziert. Die Zuwendungen liegen unter dem Betrag, auf den sich der Zuwendungsantrag der Klägerin in seiner jetzt maßgeblichen Fassung vom 17. November 2008 bezieht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Fortsetzung der Klage inzwischen rechtsmissbräuchlich ist. Denn der von der Beklagten angeführte Gegenanspruch nach § 9 PauschKHFVO könnte nur insoweit einem Anspruch der Klägerin entgegenstehen, als entsprechend dem Antrag von Januar 2006 bereits Leistungen in voller Höhe gewährt worden sind. Dies ist aber, wie ausgeführt, nicht der Fall. Die Klage auf erneute Bescheidung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des geltend gemachten Bescheidungsanspruchs ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Prozessrechtlich muss der Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Anspruch vorliegt, ist hingegen das materielle Recht. In der Regel ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246, 250; Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: April 2010, § 113 Rn. 74. Ausgehend von diesem Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist daher der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch am Krankenhausgestaltungsgesetz zu messen. Bei Anwendung dieses Gesetzes ist die Klage unbegründet. Denn danach erfolgt die Investitionsförderung nicht mehr für Einzelprojekte, sondern durch eine Baupauschale (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW). Deshalb kann ein Anspruch auf Förderung der hier streitigen Einzelmaßnahmen oder auf Bescheidung nicht (mehr) bestehen. Auf dieser Grundlage ist die Ablehnung der beantragten Förderung rechtmäßig. Ein Anspruch auf Neubescheidung nach § 20, § 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW besteht nicht. Soweit die Klägerin einwendet, das Klagebegehren sei am Maßstab des Krankenhausgesetzes NRW zu messen und der Ablauf des Haushaltsjahres sei ohne rechtliche Bedeutung, verkennt sie, dass es nicht um den Ablauf eines Haushaltsjahres geht, sondern um die grundlegende Änderung der Rechtslage, die mit dem Außerkrafttreten des Krankenhausgesetzes NRW und dem Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW im Dezember 2007 eingetreten ist. In der Rechtsprechung und in der Literatur wird allerdings auch die Auffassung vertreten, es reiche für den Erfolg des geltend gemachten Subventionsanspruchs in der Regel aus, wenn er einmal bestanden habe. Anders als sonst bei Verpflichtungsklagen sei für die Sach- und Rechtslage nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Maßgeblich sei wegen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip die vor dem Auslaufen der Förderung bestehende Sach- und Rechtslage. Es sei zu prüfen, ob der Anspruch vor Auslaufen der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Behördenentscheidung bestanden habe. Vgl. Thür. OVG, Urteil vom 10. Oktober 2001 - 2 KO 169/00 -, GewArch 2002, 325; Bay. VGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 21 BV 05.1690 -, BayVBl. 2008, 347; Decker, a. a. O., § 113 Rn. 74.3. Ob diese Auffassung zu überzeugen vermag, kann dahinstehen. Selbst wenn man ihr folgte, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn der Grundgedanke, dass der Gleichheitssatz eine Benachteiligung desjenigen verbietet, über dessen Anspruch das Gericht erst nach Änderung der Sach- und Rechtslage entscheidet, geht davon aus, dass die Voraussetzungen einer Förderung vor Änderung der anspruchsbegründenden Norm erfüllt gewesen sind. So lag es hier aber gerade nicht. Ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Förderung war noch nicht entstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin in jedem Fall zum Zuge gekommen wäre, falls ein Investitionsprogramm für die Jahre 2006 und 2007 aufgestellt worden wäre. Gemäß § 6 Abs. 1 Hs. 1 KHG stellten die Länder zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf. Der außer Kraft getretene § 19 KHG NRW knüpfte - ebenso wie der jetzt geltende § 20 KHGG NRW - an die bundesrechtliche Vorgabe an. Dies betrifft den einen Teil der dualen Finanzierung von Krankenhäusern; die Betriebskosten der Krankenhäuser werden demgegenüber von den Patienten oder ihren Krankenkassen durch Erlöse aus Pflegesätzen getragen (vgl. § 4 KHG). Vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Auflage 2008, § 25 Rn. 10 ff. Das Investitionsprogramm ist wie der Krankenhausplan jedoch keine Rechtsnorm und wegen fehlender Außenwirkung auch keine Allgemeinverfügung und kein Verwaltungsakt. Es handelt sich vielmehr um ein Verwaltungsinternum, das der Darstellung landespolitischer Zielvorstellungen ohne unmittelbare Außenwirkung dient. Aus ihm können deshalb auch von dem Krankenhausträger keine unmittelbaren oder mittelbaren Rechte weder auf Aufnahme in ein konkretes Investitionsprogramm noch gar auf eine konkrete Förderung hergeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 1993 - 13 A 2834/92 -, juris; Dietz/Bofinger, KHG, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Kommentar, Stand: März 2010, § 6 Anm. III 2. Ein Rechtsanspruch auf Förderung entstand erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel (vgl. § 20 Satz 4 KHG NRW; jetzt § 19 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW). Ob die vom Bundesgesetz vorgesehene Aufstellung eines Investitionsprogramms, das wohl eine mehrjährige Laufzeit haben kann, im Falle ihres Unterbleibens eine für den Krankenhausträger beachtliche Rechtsverletzung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist, ist danach zu beurteilen, ob nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm besteht. Ein solcher Anspruch des Krankenhausträgers ist indes zu verneinen. § 6 Abs. 1 Hs. 1 KHG ist im Grundsatz eine im öffentlichen Interesse liegende Vorschrift, die nur mittelbar den Interessen eines Krankenhausträgers entsprechen soll. Diese Auslegung ist auch mit der Berufsfreiheit des Krankenhausträgers zu vereinbaren. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ist ein subjektives Abwehrrecht des Grundrechtsberechtigten gegen hoheitlich verantwortete Eingriffe. Daneben kann aus der Berufsfreiheit als Ausfluss der objektiven Wertordnung der Grundrechte des Grundgesetzes eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten sein, mit der ein Schutzanspruch korrespondieren kann. Vgl. Ruffner, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, Kommentar, 2009, Art. 12 Rn. 19, m. w. N. Allerdings ist aus Art. 12 Abs. 1 GG ein konkreter Anspruch auf Leistung auch bei Berücksichtigung staatlicher Schutzpflichten grundsätzlich nicht ableitbar. Dies gilt auch im Hinblick auf staatliche Subventionen für die Investitionskosten eines Krankenhauses. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, 223. Bei einer Folgenbetrachtung, die sich inhaltlich an Umständen wie die der Existenzsicherung und der wirtschaftlichen Auswirkung zu orientieren hat, kann zwar zu fragen sein, ob wirtschaftliche Folgen für den Krankenhausträger einer Berufswahlbeschränkung nahe kommen. Zur unterbliebenen Aufnahme in den Krankenhausplan vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, a. a. O., 224, 229 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ 2004, 718, 719; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30.8.1993 - 13 A 2834/92 , juris sowie Beschluss vom 17. Dezember 2009 13 A 3109/08 -, juris. So liegt es hier nicht. Die Klägerin ist aufgrund der unterbliebenen Förderung nach dem Krankenhausgesetz NRW nicht in existenzielle wirtschaftliche Bedrängnis gekommen. Vielmehr kann sie ihrem Versorgungsauftrag nachkommen. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat zu Recht eine Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der Klägerin verneint. Hiergegen hat die Klägerin auch keine schlüssigen Einwendungen erhoben. Vielmehr erhält die Klägerin nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes für die Krankenhausinvestitionsförderung Landesmittel. Seit 2008 hat sie für die Finanzierung von Baumaßnahmen eine Baupauschale von ca. 2,6 Mio. Euro sowie eine Pauschale für kurzfristige Anlagegüter von ca. 1,2 Mio. Euro erhalten. Teilweise dienten diese entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung durch die Klägerin der Finanzierung der hier in Rede stehenden Maßnahmen. Auf dieser Grundlage kann der Anspruch der Klägerin auf Förderung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG auch erfüllt werden. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan und der Feststellung hierüber erlangt das Krankenhaus der Klägerin den Rechtsstatus eines förderfähigen und zu fördernden Krankenhauses. Ein Anspruch auf sofortige Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln für Investitionen, die das Krankenhaus für notwendig ansieht und durchführen möchte, erwächst hieraus aber nicht. Vgl. Quaas/Zuck, a. a. O., § 25 Rn. 103 ff. Das Verwaltungsgericht hat - abgesehen hiervon - auf die Entscheidung des zuständigen Ministeriums abgehoben, durch den Haushalt zugewiesene Mittel nicht für Neuanträge, sondern für Vorhaben zu verwenden, die schon in früheren Jahren bewilligt gewesen seien. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen diese Erwägungen nicht. Das Ermessen des Ministeriums bei der Krankenhausplanung lässt in der Tat unter Beachtung der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Krankenhäuser jede planerische Entscheidung zu. Demnach wäre eine Förderentscheidung ausschließlich zugunsten bereits bewilligter Vorhaben innerhalb eines Investitionsprogramms möglich gewesen. Der Sache nach ist eine solche Entscheidung für die Jahre 2006 und 2007 getroffen worden, ohne dass hiergegen formelle Bedenken schlüssig geltend gemacht worden sind. Dies ist im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des zuständigen Ministers und die Information des Ministeriums aus August 2007 "Umstellung der Krankenhausinvestitionsförderung" hinreichend dargelegt worden. Auch diese vom Ministerium getroffene Entscheidung steht dem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.