Beschluss
12 A 1312/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0617.12A1312.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Berücksichtigung des Verlustvortrags nach § 10d EStG komme im Rahmen der Einkommensberechnung nach § 21 BAföG nicht in Betracht. Das Zulassungsvorbringen des Klägers, die Berücksichtigung des Verlustvortrags sei wegen dessen Zweckidentität mit den im Veranlagungszeitraum selbst entstandenen Verlusten im Wege des verfassungskonformen Auslegung aus Gründen der Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls in den Fällen geboten, in denen die Verluste aus den Vorjahren die Erzielung positiver Einkünfte im Bewilligungszeitraum überhaupt erst ermöglichen, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 BAföG. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt - vorbehaltlich des § 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2a, 3 und 4 BAföG - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG als Einkommen. Dies ist bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten (sog. vertikaler Verlustausgleich) und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG - abweichend von § 2 Abs. 3 EStG - nicht zulässig, während der horizontale Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen derselben Einkunftsart, unberührt bleibt. Als Sonderausgaben können die Beiträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung nach § 10e EStG oder § 10i EStG berücksichtigt werden, abgezogen werden, § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 1. Halbsatz BAföG. Die Berücksichtigung anderer Sonderausgaben im Sinne des Abschnitts 5 des Einkommenssteuergesetzes, wozu auch der sog. Verlustabzug nach § 10d EStG gehört, ist dagegen - wie auch die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen - in § 21 BAföG nicht vorgesehen. Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 21, Rn. 6. Die grundsätzliche Nichtberücksichtigung der (weiteren) Sonderausgaben ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber muss im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit im Bereich der Ausbildungsförderung nämlich nicht um eine differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein; er ist vielmehr berechtigt, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus dem ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit im Einzelfall unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27/04 -, BVerwGE 126, 354, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 21, Rn. 9.1. Zu § 21 Abs. 1 BAföG in der ab dem 13. Juli 1981 geltenden Fassung hat das Bundesverfassungsgericht, vgl. Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901, juris (Orientierungssätze), bereits entschieden, dass die damals neu eingeführte und für den Auszubildenden ungünstigere Anknüpfung an die positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG statt - wie zuvor - an den Gesamtbetrag der Einkünfte und der damit verbundene Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs aus Gründen der notwendigen Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weil es jedenfalls vertretbar sei, in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen nicht mehr zu gestatten. Diese Formulierung bezieht sich, anders als der Kläger meint, nicht auf Subventionen im engeren Wortsinne, sondern insgesamt auf steuerliche Vorteile wie den vertikalen Verlustausgleich, den Arbeitnehmerfreibetrag, den Freibetrag von den Versorgungsbezügen und den Weihnachtsfreibetrag, deren Abzugsfähigkeit mit der damaligen Änderung des BAföG entfallen ist. Die dem § 21 Abs. 1 BAföG innewohnende Typsierung und Generalisierung sei - so das Bundesverfassungsgericht - daher grundsätzlich hinzunehmen, zumal atypischen Umständen nach der Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden kann. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die generelle Nichtberücksichtigung des sonderabgabenähnlichen Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG insbesondere auch mit Blick auf die Zielsetzung des § 21 Abs. 1 BAföG, eine wirklichkeitsnähere Erfassung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Einkommensbeziehers im Bewilligungszeitraum zu bewirken, vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 21, Rn. 2; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005 § 21; Rn. 9, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anders als der in § 2 Abs. 3 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte) angelegte Verlustausgleich betrifft der Verlustvortrag nach § 10d EStG nämlich nicht die - die tatsächliche Leistungsfähigkeit regelmäßig beeinflussenden - Verluste des gleichen Veranlagungszeitraums, sondern solche Verluste aus früheren Veranlagungszeiträumen, die damals weder im horizontalen noch im vertikalen Verlustausgleich berücksichtigt werden konnten und die in begrenzter Höhe in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden können, § 10d Abs. 2 EStG. Solche früheren Verluste berühren jedoch als rechnerische Abzugsposten die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit in den Veranlagungszeiträumen, in denen sie steuersenkend berücksichtigt werden, allenfalls mittelbar und in einem untergeordneten Umfang. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die früheren Verluste in einem kausalen Zusammenhang mit den aktuellen Einnahmen stehen. Ungeachtet dessen kommt auf der Grundlage des § 25 Abs. 6 BAföG in Härtefällen die Berücksichtigung jedenfalls der einem solchen Verlustvortrag zugrunde liegenden Verbindlichkeiten dann in Betracht, wenn der betreffende Elternteil in der Verfügung über sein aktuelles Einkommen faktisch derart beschränkt ist, dass er es insoweit nicht für Lebensunterhalt oder Ausbildung einsetzen kann. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 25, Rn. 50; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 25, Rn. 31. Nach alledem fehlt es auch an der vom Kläger geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Sache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 21 Abs. 1 BAföG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass Verlustvorträge, die auf Kosten zurückgehen, die zur Erzielung des Einkommens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind, in Abzug zu bringen sind, lässt sich nämlich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).