Beschluss
12 A 2280/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.12A2280.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 2.542,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 2.542,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kommt nicht in Betracht. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, das Klagebegehren sei allein als Anfechtung der Rückforderung eines Betrages in Höhe von 2.542,00 Euro zu verstehen und nicht auch als Anfechtung der im Bescheid vom 21. Februar 2008 erfolgten Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 13. Februar 2008. Wenn die Klägerseite der dezidierten Auslegung des Verwaltungsgerichts insoweit im Kern entgegenhält, dass es keinen Sinn mache, sich nur gegen die Rückzahlung, nicht aber gleichzeitig auch gegen die Beseitigung der Rechtsgrundlage für die empfangene Leistung zu wenden, wird auf der Grundlage späterer besserer Erkenntnis vom Ergebnis her argumentiert, ohne sich mit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. Ist an der Auslegung des Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht festzuhalten, kommt es auf den Versuch des Klägers, dem Gericht im Rahmen der Zulassungsbegründung seine wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Kalenderjahr 2006 zu vermitteln, nicht an. Diese Diskussion ist bei der Überprüfung der Bewilligung von Wohngeld zu führen und liegt deshalb außerhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Deshalb kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Bereich der Feststellung der tatsächlichen – aus seiner Tätigkeit als Selbständiger vorgehenden – finanziellen Umstände, unter denen er und seine Familie zu leben haben, schon im Ansatz nicht in Betracht. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, denn auch insoweit will der Kläger an die Frage des Nachweises der Einkünfte eines Selbständigen anknüpfen, also an ein Problem, das sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Ungeachtet dessen hat der Kläger auch nicht andeutungsweise über die allgemeine Umschreibung der Problematik hinaus eine ganz konkrete Frage aufgeworfen, die sich in der vorliegenden Sache stellen und dabei im über den Einzelfall hinaus gehenden Interesse liegen soll. Auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes scheidet aus. Es ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass das Verwaltungsgericht einen der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat und um welche divergierenden Obersätze des Bundesverwaltungsgerichtes aus welcher Entscheidung es sich überhaupt handeln soll. Zudem geht es bei den vom Kläger angeführten Thesen wiederum um die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wohngeld und damit um einen Problembereich, auf den es im vorliegenden Verfahren nicht ankommt. Schließlich kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zugelassen werden. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Terminverlegungsantrag vom 13. August 2009, 9.15 Uhr, abgelehnt habe, greift nicht durch. Eine Terminänderung nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür "erhebliche Gründe" vorliegen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern; darüber hinaus muss der verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen und auf Verlangen glaubhaft machen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1999 – 5 B 49.99 –, Juris und vom 5. Mai 1999 – 5 B 50.99 –. Ein "erheblicher Grund" ist regelmäßig dann ausreichend geltend gemacht, wenn der Verfahrensbeteiligte am Tag der mündlichen Verhandlung nicht verhandlungsfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 – 8 B 162/98 –, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 285, juris. Dass diese Voraussetzungen bis zum Terminszeitpunkt einerseits nicht erfüllt, andererseits aber nach den Umständen des Einzelfalles auch nicht verzichtbar waren, hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des vor Eintritt in die mündliche Verhandlung verkündeten Beschlusses vom 13. August 2009 überzeugend dargelegt, ohne dass der Kläger dieser Argumentation mit seinem Zulassungsvorbringen substantiiert entgegen getreten wäre. Ohne vorherige detaillierte Schilderung der Schwere der Erkrankung und von Schwierigkeiten, rechtzeitig vor der Terminsstunde ein ärztliches Attest zu bekommen, war die Übersendung der – insoweit auch für sich genommen wenig aussagekräftigen – ärztlichen Bescheinigung vom 13. August 2009 als Fax erst um 13.30 Uhr verspätet und deshalb unbeachtlich. Eine Anhörung des Pro-zessbevollmächtigten des Klägers war auch nicht etwa unverzichtbar, weil sie das Verständnis, mit dem das Verwaltungsgericht dem Klageantrag entgegen getreten ist, entscheidend hätte beeinflussen können. Vor dem Hintergrund der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 VwGO kam es nicht darauf an, welche Bedeutung die Kläger-seite dem Klagebegehren sinnvollerweise im August 2009 beigemessen hätte, son-dern auf dessen Auslegung aus der objektiven Sicht des Gerichtes bei Klageeinrei-chung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).