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Beschluss

5 E 538/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0602.5E538.10.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verwei-sungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2010 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verwei-sungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2010 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Klägerin ist auf den Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 19. Mai 2010 hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.