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Beschluss

12 A 506/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0528.12A506.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 38.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 38.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt zum einen nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses. Es vermag nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsge-richts zu erschüttern, durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Zeit vom 6. Oktober 2003 bis zum 28. August 2007 geleisteten Jugendhilfe seien auch insoweit nicht zu erkennen, als die Jugendhilfemaßnahme in Gestalt der Unterbrin-gung in einer Vollzeitpflegestelle im Anschluss an die Betreuung des Kindes in der Bereitsschaftspflegestelle zweifelsfrei mit Billigung der Kindesmutter erfolgt sei. Der Umstand, dass der damalige Antrag nur von Frau V. T. als der Pflegemutter unterschrieben worden sei, führe angesichts der (nach Einschätzung der Kammer alternativlosen) Gesamtumstände nicht zur Rechtswidrigkeit der erbrachten Jugend-hilfeleistungen. Prinzipiell ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und auch der Hilfe für junge Volljährige allerdings durchaus ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Se-nats geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29.99 –, FEVS 52, 532, juris; OVG NRW, Urteile vom 14. März 2003 – 12 A 1193/01 –, FEVS 55, 86; juris, vom 12. September 2002 – 12 A 4352/01 –, FEVS 54, 283, juris, und vom 25. Oktober 2005 – 12 A 4342/03 –, juris, Beschlüsse vom 8. Februar 2006 – 12 A 4465/05 -; vom 4. Juli 2007 – 12 A 1266/07 –, juris und vom 14. November 2007 – 12 A 1990/07 –, juris. Danach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. des leistungsberechtigten jungen Volljährigen vorliegt oder dass der jeweils Leistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung einverstanden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 a.a.O. m.w.N.. Es besteht auch in der Fachliteratur weitgehend Einigkeit darüber, dass nicht zwingend ein förmlicher Antrag der Leistungsberechtigten erforderlich ist und es vielmehr ausreicht, wenn die Personensorgeberechtigten ggf. auch nur konkludent zu erkennen geben, dass sie mit der Inanspruchnahme der Hilfe einverstanden sind. Vgl. Tammen/Trenczik, in: FK – SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 27 Rn. 43; Häbel, in: GK – SGB VIII, Stand März 2010, § 27 Rn. 98, jeweils mit weiteren Nachweisen. Eine solche stillschweigende Willensbekundung der allein sorgeberechtigten Kindes-mutter, dass die Hilfe in Anspruch genommen werden soll, durfte das Verwaltungs-gericht hier nach dem Akteninhalt im Ergebnis zu Recht annehmen, wie sich aus Folgendem ergibt: Der Kindesmutter ist mit Schreiben der Klägerin vom 26. März 2001 dem Sinne nach mitgeteilt worden, dass man davon ausgehe, dass sie als Personensorgeberechtigte am 27. Februar 2001 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn Y. , geboren am 8. Februar 2001, gestellt habe, und dass ihr ab dem 1. März 2001 gemäß § 27 KJHG Hilfe zur Erziehung vorerst in der Form der Vollzeitpflege nach § 33 KJHG gewährt werde. Diesen Ausführungen ist die Kindesmutter in der Folgezeit nicht entgegen getreten. Solches ist auch für eine Vorsprache bei der Klägerin am 22. Mai 2001 nicht verzeichnet. Auf die Rechtswahrungsanzeige vom 23. März 2001, das diesbezügliche Erinnerungsschreiben vom 13. November 2001 und das Anhö-rungsschreiben zur Erhebung eines Kostenbeitrags vom 9. September 2002 hat sie dementsprechend nicht mit einer Hinterfragung der Maßnahme reagiert, sondern durch ihre Eltern am 8. Oktober 2002 lediglich zu ihrem gegenwärtigen Aufenthalt und ihren finanziellen Verhältnissen vortragen lassen. Auf die Anfrage zu einer Veränderung der Verhältnisse vom 8. Juli 2004 erfolgte ebenfalls keine Intervention dagegen, dass ihrem Sohn Hilfe zur Erziehung geleistet wurde. Die Unterbringung Y. in der Pflegefamilie ist mithin von der Kindesmutter bzw. ihren Eltern als ihren Vertretern gegenüber den Behörden zu keiner Zeit auch nur andeutungsweise in Frage gestellt worden. Laut Protokoll vom 13. Oktober 2004 zu einem Hilfeplangespräch am 25. August 2004 hat die Mutter von Frau I. in einem vorab geführten Telefongespräch im Gegenteil mitgeteilt, es sei nicht die Absicht ihrer Tochter – der Kindesmutter –, in Zukunft Y. aus der Pflegefamilie zu holen. Vor dem Hintergrund auch des wiederholt zum Ausdruck kommenden Desinteresses der Kindesmutter an ihrem Erstgeborenen hat sich der Erklärungswert ihrer Verhaltensweise – insgesamt gesehen – schon frühzeitig unmissverständlich dahingehend verdichtet, mit der Fremdunterbringung Y. als Ausformung der Hilfe zur Erziehung einver-standen zu sein. Angesichts der Kenntnis der Beklagten von den Gesamtumständen – namentlich der Drogenproblematik der Kindesmutter – kann die Beklagte demgegenüber nicht mit dem sinngemäßen Einwand gehört werden, es handele sich lediglich um eine künst-lich konstruierte Billigung, bei der andere Entscheidungsmöglichkeiten der Kindes-mutter außer Acht gelassen würden. Anhaltspunkte dafür, dass für die damals 19jährige drogensüchtige Mutter nach § 41 SGB VIII auch eine Hilfe für junge Voll-jährige oder gemäß § 19 SGB VIII die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung als echte Alternative in Betracht gekommen wären, sind weder nachvollziehbar vorgetragen worden noch aus dem Akteninhalt sonstwie ersichtlich. Es handelt sich insoweit um eine ergebnisorientierte Spekulation ohne jeden realen Hintergrund. Zu Unrecht rügt die Beklagte ferner, dass das Kind jedenfalls bis zum Vaterschafts-urteil vom 9. Mai 2003 nicht gemäß § 6 SGB VIII die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Nach § 6 Abs. 2 SGB VIII kommt es vielmehr allein auf die Staatsan-gehörigkeit des Leistungsberechtigten an. Dies war bei der Hilfe zur Erziehung die Kindesmutter und nicht deren Sohn Y. . Dass die Kindesmutter als Ausländerin sich nicht rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung in der Bundesrepublik aufgehalten hat, behauptet die Beklagte aber nicht und solches drängt sich auch im Übrigen nach dem Akteninhalt nicht auf. Dass dem Kläger seinerzeit in der Bundesrepublik Deutschland eine Alternative zu der Vollzeitpflegestelle bei der Familie T. aus der grenznahen niederländischen Gemeinde L. zur Verfügung gestanden hat, so dass die Unterbringung des Kin-des im Ausland entgegen dem – ohnehin erst zum 1. Oktober 2005 durch das Kin-der- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 – KiK – (BGBl I, S. 2729) eingeführten – Satz 3 des § 27 Abs. 2 SGB VIII nicht erforderlich war, wird von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Angesichts dessen dürfte zugunsten des Klägers die Vermutung greifen, dass die Ausnahmevoraussetzungen allein schon durch die Grenznähe des die Maßnahme lenkenden Jugendhilfeträgers gegeben sind, weil das schon nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII einzubeziehende engere soziale Umfeld auch durch die benachbarte Region des ausländischen Staates repräsentiert wird. Vgl. dazu, dass im Ausnahmefall Leistungen im grenznahen Raum denkbar sind: Loskamp, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 6 Rn. 56. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berufung zum anderen auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des – als Divergenzgericht im Instanzenzug allein in Betracht zu ziehenden – Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2002 – 12 A 4352/01 – in Betracht kommt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts – oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Wenn das Verwaltungsgericht von einer Billigung der Jugendhilfemaßnahme durch die Kindesmutter ausgegangen ist, hat es keinen Obersatz aufgestellt, der im Widerspruch zu der These des OVG NRW in seiner Entscheidung vom 12. September 2002 – 12 A 4352/01 – steht, dass die Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII zumindest das Einverständnis des Personensorgeberechtigten voraussetzt. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz nach Auffassung des Rechtsmittelführers nicht richtig angewandt worden sein soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 – 1 BvR 320/94 –, NJW 1996, 45, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328, juris, m.w.N.. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).