Beschluss
12 A 2779/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0527.12A2779.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 78.745,91 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 78.745,91 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung zustehe. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nach Landesrecht nicht gegeben. Dies wird von der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht in Frage gestellt. Ein Erstattungsanspruch auf bundesrechtlicher Grundlage scheidet ebenfalls aus. Dass aus § 74 SGB VIII auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur finanziellen Förderung auswärtiger Kindergartenplätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 – 5 C 18.01 –, BVerwGE 116, 226 ff., juris, ein Kostenerstattungsanspruch zwischen örtlichen Trägern der öffentliche Jugendhilfe nicht abgeleitet werden kann, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Dies ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffen worden. Soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, wonach ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c i.V.m. § 86c SGB VIII nicht gegeben sei, fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat einen derartigen Anspruch mit der Begründung verneint, nach den genannten Normen komme es auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit während der individuellen Leistungsgewährung an den Leistungsberechtigten – hier also die Kinder, die 2007 und 2008 ihren Lebensmittelpunkt auf heutigem X. Stadtgebiet gehabt und die beiden Kindergärten im Zuständigkeitsbereich der Klägerin besucht hätten – an, hier sei jedoch der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bereits im Jahr 1975 durch die kommunale Neugliederung erfolgt. Gegen das Abstellen auf den Zuständigkeitswechsel im Jahr 1975 wird von der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle "Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. § 86c Rn: 2" eingewandt, die Vorschrift umfasse auch Fälle, in denen der zuständige Träger die Zuständigkeit bestreite und sich weigere, die Hilfe fortzuführen. Insoweit ist offenkundig übersehen worden, dass die Ausführungen in der in Bezug genommenen Kommentarstelle sich auf Fallgestaltungen nach dem erfolgten Zuständigkeitswechsel beziehen, einen solchen Zuständigkeitswechsel – entsprechend der eindeutigen tatbestandlichen Voraussetzung – aber nicht entbehrlich sein lassen. Insbesondere ist den in Bezug genommenen Ausführungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass für die Anwendung der in Rede stehenden Normen ein Zuständigkeitswechsel zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt (hier etwa im Jahr 1975) vor dem Beginn der individuellen Leistungsgewährung ausreicht. Abgesehen von der insoweit schon fehlenden Schlüssigkeit des Zulassungsvorbringens trifft der Ansatz des Verwaltungsgerichts auch in der Sache zu. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der individuellen Leistung richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) im Zeitpunkt des Beginns der Leistung, vgl. die vom Verwaltungsgericht zitierten Kommentarstellen und etwa OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2007 – 12 A 3331/05 – und vom 13. September 2006 – 12 A 3259/04 –, so dass ein rechtlich relevanter Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, der nach § 86c SGB VIII die Verpflichtung des bisher zuständigen örtlichen Trägers zur "Gewährung der Leistung" begründet, nur während der laufenden Leistungsgewährung – etwa durch den Umzug der Eltern in den Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe – in Betracht kommen kann. Dass hier während der individuellen Leistungsgewährungen in den Jahren 2007 und 2008 derartige Zuständigkeitswechsel erfolgt sind, ist weder im Einzelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich ist auch ein Anspruch nach § 105 SGB X nicht gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X in Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben u.a. dann ausgeschlossen, wenn sich der unzuständige Leistungsträger bewusst über seine Unzuständigkeit hinwegsetzt bzw. in Kenntnis seiner Unzuständigkeit geleistet hat. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 12 A 3537/99 –, m.w.N.; Roos, in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 105 Rn. 10. Gerade dann, wenn die Klägerin – wie hier – die jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff. SGB VIII bemüht, ist offenkundig gewesen, dass die Klägerin für die Erbringung jugendhilferechtlicher Leistungen in der Form der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern dieser Kinder im Zuständigkeitsbereich der Klägerin zu keinem Zeitpunkt örtlich zuständig gewesen ist. Dass die Klägerin gleichwohl in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum (2007 und 2008) in Unkenntnis ihrer jugendhilferechtlichen Unzuständigkeit die finanziellen Förderleistungen an die kirchlichen Einrichtungsträger erbracht hat, die in ihren Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Klägerin die Kinder aus X. betreut haben, hat sie selbst nicht vorgetragen und ist auch nach den vorliegenden Unterlagen auszuschließen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der jugendhilferechtlichen Bedarfsplanung (§ 80 SGB VIII, § 10 GTK) und dem dabei zu berücksichtigenden Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII, § 10 Abs. 4 Satz 2 GTK). Diese Regelungen verpflichten allein den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, den aus seinem Zuständigkeitsbereich resultierenden Bedarf nach § 24 SGB VIII planerisch zu bewältigen, wobei mit Blick auf das fehlende Territorialitätsprinzip, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – 5 C 57.01 –, BVerwGE 117, 184 ff., juris, und die Verpflichtung zur Einhaltung zumutbarer Entfernungen zum jeweiligen Wohn-bereich, der nicht mit dem Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe identisch sein muss, vgl. hierzu etwa § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GTK, sowie zu den Begriffen des Wohnbereichs und der zumutbaren Entfernung: Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, 18. Aufl. 2006, II.2, II.3 und II.6, S. 113 f., 118, in die Bedarfsplanung grundsätzlich auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs gelegene Einrichtungen zum Zwecke der Bedarfsdeckung – nach entsprechender Abstimmung (§ 80 Abs. 4 SGB VIII) – einbezogen werden können. Diese Regelungen beinhalten – wie dargelegt – lediglich gesetzliche Verpflichtungen des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sie eröffnen erkennbar keine Berechtigung des unzuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, einen durch den zuständigen örtlichen Träger tatsächlich nicht befriedigten Bedarf – unterstellt ein solcher wäre gegeben – trotz seines nach wie vor bestehenden Charakters als Fremdbedarf nunmehr einseitig in die eigene Jugendhilfeplanung aufzunehmen, damit die Grundlage für eine finanzielle Förderung der jeweiligen Einrichtungen als "bedarfsgerecht" (§ 18 Abs. 6 GTK) zu schaffen und die auf diesem Wege selbst begründete Förderverpflichtung dann im Wege des Erstattungsanspruchs auf den zuständigen örtlichen Träger abzuwälzen. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das Unterbleiben der Übertragung der Rechtssache auf den Einzelrichter im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht geeignet, die der Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts unterfallende Subsumtion unter § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu präjudizieren. Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Frage interkommunaler Erstattungsansprüche im Falle der Betreuung "ortsfremder Kinder" stellt sich hier in dieser pauschalen Form nicht. Die sich hier stellende entscheidungserhebliche Frage eines aus Aufwendungen für die Jahre 2007 und 2008 resultierenden interkommunalen Erstattungsanspruchs des unzuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der seit 1975 trotz offenkundiger jugendhilferechtlicher Unzuständigkeit und ohne Abstimmung mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Einrichtungen finanziell gefördert hat, die Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich des ansich zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut haben, ist auf der Grundlage der bestehenden Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten. Dass in anderen Bundesländern rechtliche Regelungen für interkommunale Erstattungsansprüche im Fall der Betreuung "ortsfremder Kinder" geschaffen worden sind, kennzeichnet allenfalls ein für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen unbefriedigendes Unterlassen des Gesetzgebers; hier Abhilfe zu schaffen, ist indes nicht Aufgabe der Gerichte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).