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Beschluss

16 A 296/09.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0520.16A296.09PVL.00
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Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1) fasste am 20. Juni 2008 einen Beschluss über die Verteilung der Plätze in der Betriebskindertagesstätte des Universitätsklinikums B. . Die leitende Sachbearbeiterin des Beteiligten zu 2), Frau Verwaltungsamtfrau G. -F. , nahm an der Verhandlung vor der Beteiligten zu 1) als Protokollführerin teil. Sie blieb auch bei der Beratung und Beschlussfassung der Beteiligten zu 1) im Raum. Der Antragsteller erblickt hierin einen zur Nichtigkeit führenden Verfahrensverstoß. In seiner Sitzung am 15. Juli 2008 fasste der Antragsteller folgenden Beschluss: "TOP 6: Beschluss- und Diskussionsvorlagen (§§ 72-75 LPVG NW) Nr. 1 Einleitung eines Klageverfahrens: Einigungsstellenverfahren gemäß § 66 Abs. 7 LPVG: Neuaufteilung der Plätze in der Betriebskindertagesstätte des UKA Der Personalrat stimmte der Einleitung eines Verwaltungsgerichtsverfahrens mit 16 Ja-Stimmen zu. In diesem Verfahren soll überprüft werden, ob Frau G. -F. als Protokollantin der Einigungsstelle Fragen, die an den Vertreter der Dienststelle Herrn K. gerichtet waren, beantworten durfte." Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Beteiligten zu 1) vom 20. Juni 2008 bezüglich der Verteilung der Plätze der Betriebskindertagesstätte auf die einzelnen Beschäftigungsgruppen nichtig ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte zu 1) hielt die Anwesenheit der Frau G. -F. für unbedenklich, weil Regelungen über das Beratungsgeheimnis wie in § 193 GVG für Einigungsstellen nicht gälten. Nach mündlicher Anhörung am 15. Januar 2009 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen die Nichtigkeit des Beschlusses der Beteiligten zu 1) festgestellt. Aus den Vorschriften des § 67 LPVG NRW ergebe sich im Einzelnen, wer an der Beratung der Einigungsstelle teilnehmen dürfe. Protokollkräfte gehörten nicht dazu. Bei der Gestaltung des Verfahrens dürfe die Einigungsstelle fundamentale rechtsstaatliche Regelungen wie sie beispielsweise in § 193 GVG enthalten seien nicht unberücksichtigt lassen. Das sei aber geschehen. Deswegen sei ihr Beschluss unwirksam. Gegen den ihnen am 28. Januar 2009 zugestellten Beschluss haben der Beteiligte zu 2) am 3. Februar 2009 und der Beteiligte zu 1) am 23. Februar 2009 Beschwerde erhoben und jeweils fristgemäß begründet. Die Beteiligte zu 1) rügt, das Antragsverfahren sei nicht wirksam eingeleitet worden, weil der Mandatierungsbeschluss des Antragstellers nur darauf gerichtet sei, die Rechtswidrigkeit der Beantwortung von Fragen durch Frau G. -F. feststellen zu lassen, nicht aber auf die Unwirksamkeit des Beschlusses insgesamt. Darüber hinaus meint sie, aus § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW gehe nur hervor, wer "tätig werde" bzw. "entscheide". Über die Anwesenheit Dritter bei der Beratung lasse sich der Vorschrift nichts entnehmen. Ein Protokollführer nehme an Beratung und Entscheidung nicht teil und könne die Entscheidung nicht beeinflussen. § 193 GVG könne auch nach seinem Rechtsgedanken nicht auf Einigungsstellen Anwendung finden. Denn Einigungsstellen seien Teil der Exekutive, nicht der Judikative. Der mediative Charakter des Einigungsstellenverfahrens stehe dagegen, das Verfahren den strengen Vorgaben des GVG zu unterwerfen. Das sei auch daran erkennbar, dass weder das LPVG NRW noch das BPersVG auf das GVG verweise. Im Übrigen habe es der gängigen, unbeanstandeten Praxis der Beteiligten zu 1) entsprochen, auch zur Beratung einen Protokollführer hinzuzuziehen. Der Beteiligte zu 2) tritt dem bei und führt weiter aus, die Einigungsstelle dürfe sich der Hilfe einer Protokollführerin insbesondere dann bedienen, wenn diese als Beamtin zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sei. Auch in nichtöffentlichen gerichtlichen Verfahren könne das Gericht nach § 175 Abs. 2 GVG Dritte zulassen. Die Ansicht des BVerwG, es dürfe kein Protokollführer zu Sitzungen des Personalrats hinzugezogen werden, lehne die Literatur weitgehend ab. Sie werde auch von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich des BetrVG nicht übernommen. Deswegen sei sie auf die Sitzungen der Einigungsstelle nicht übertragbar. § 193 GVG sei auch nicht dem Rechtsgedanken nach anwendbar, weil das Einigungsstellenverfahren eher einem schiedsgerichtlichen Verfahren ähnele. Ein Schiedsgericht dürfe sich aber weiterer Hilfspersonen bedienen. Selbst wenn ein Verfahrensfehler vorliege, sei dieser nicht so schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit des Beschlusses führe. Die Beteiligten beantragen, den aufgrund der mündlichen Anhörung vom 15. Januar 2009 ergangenen Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Er hält den Antrag für zulässig, weil der Mandatierungsbeschluss ausgelegt werden könne und müsse. In der Sache verteidigt er die angegriffene Entscheidung und hebt hervor, da die Protokollführerin auch die interne Sachbearbeiterin für die Kinderbetreuungseinrichtung sei, verstoße es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, dass dem Beteiligten zu 2) in ihrer Person Gelegenheit gegeben worden sei, sich an der Beratung der Einigungsstelle zu beteiligen. II. Die zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ordnungsgemäß durch einen entsprechenden Beschluss des Antragstellers bevollmächtigt, die Nichtigkeit des Beschlusses der Beteiligten zu 1) wegen der Anwesenheit einer einigungsstellenfremden Person feststellen zu lassen. Auf die Rüge des Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren hat der Fachsenat die Ordnungsgemäßheit der Antragstellung und der Bevollmächtigung ausdrücklich festzustellen (§§ 79 Abs. 2 LPVG NRW, 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 88 Abs. 1 ZPO). Der am 15. Juli 2008 gefasste Beschluss des Antragstellers, das gerichtliche Verfahren einzuleiten und die Unwirksamkeit des Beschlusses der Beteiligten zu 1) feststellen zu lassen, ist der Auslegung zugänglich. Auch in personalvertretungsrechtlichen Sachzusammenhängen ist bei der Auslegung abgegebener Erklärungen in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB maßgeblich zu berücksichtigen, was der (jeweilige) Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 1 A 4961/98.PVL –, juris Rdn. 54 (= PersR 2001, 158). Bei der gebotenen verobjektivierten Betrachtung tritt der Wille des Antragstellers, dem sein Beschluss vom 15. Juni 2008 Ausdruck verleihen soll, hinreichend deutlich hervor. Der verobjektivierte Wille des Antragstellers ging dahin, den Beschluss insgesamt auf seine Verfahrensmäßigkeit überprüfen zu lassen. Der Antragsteller hält es für verfahrensfehlerhaft, dass Frau G. -F. an dem Einigungsstellenverfahren umfangreicher beteiligt war, als es einer Protokollkraft regelmäßig zukommt. Der Beschluss des Antragstellers ist allerdings insgesamt ungenau formuliert. Das erweist sich daran, dass er etwa in der Überschrift von "Klageverfahren" statt von "Antragsverfahren" spricht, oder die an sich gebotene Formulierung des § 67 Abs. 5 Satz 3 LPVG NRW nicht aufnimmt. Der Beteiligte zu 1) hat demgegenüber keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Antragsteller die von ihm angestrebte gerichtliche Überprüfung auf die Beteiligung von Frau G. -F. an der Verhandlung vor der Einigungsstelle begrenzen und ihre Teilnahme an Beratung und Beschlussfassung von der gerichtlichen Überprüfung ausnehmen wollte. Vielmehr gibt der Beteiligte zu 1) noch mit der Beschwerdeschrift zu erkennen, als einer der Erklärungsempfänger verstanden zu haben, aus seiner Sicht sei das Ziel des mit dem Einigungstellenergebnis unzufriedenden Antragstellers die wie auch immer zu herbeizuführende Kassation des Beschlusses. Wegen des erkennbaren Willens des Antragstellers schadet es nicht, dass dieser Wille in der Beschlussniederschrift nicht vollständig zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwerden sind unbegründet. Die Teilnahme einer einigungsstellenfremden Beschäftigten an Beratung und Beschlussfassung der Einigungsstelle stellt einen schwerwiegenden und offensichtlichen Verfahrensverstoß dar. Die Fachkammer hat zu Recht die Unwirksamkeit des angegriffenen Beschlusses der Beteiligten zu 1) festgestellt. § 67 Abs. 5 Satz 3 LPVG NRW unterwirft den Beschluss der Einigungsstelle der Rechtskontrolle. Ein Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten. Zu den Rechtsvorschriften gehören auch die Vorschriften über das Verfahren, in dem die Einigungsstelle zu ihren Entscheidungen gelangt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW sind die Sitzungen der Einigungsstelle nicht öffentlich. Lediglich für die Verhandlung der Einigungsstelle erlaubt Satz 2 eine gewisse Ausnahme, indem er die Beteiligtenöffentlichkeit zulässt. Was außerhalb der Verhandlung stattfindet, bleibt den Beteiligten und erst Recht Dritten nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut verschlossen. Das gilt insbesondere für Beratung und Beschlussfassung der Einigungsstelle, deren Mitglieder der Schweigepflicht nach § 9 LPVG NRW unterliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Ausnahmen von der gesetzlich angeordneten Nichtöffentlichkeit der Sitzung eines Personalvertretungsorgans ebenfalls nur durch ein Gesetz gewährt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1977 – VII P 24.76 –, juris Rdn. 7 f. (= BVerwGE 54, 195), vom 27. November 1981 – 6 P 38.91 –, juris Rdn. 43 (= PersV 1983, 408), und vom 2. Januar 1992 – 6 PB 13.91 – , juris Rdn. 3 (= Buchholz 251.7 § 31 NWPersVG Nr. 1) jeweils zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Personalrats. Eine solche Ausnahme ist weder im LPVG NRW noch an anderer Stelle für die Beratung und Entscheidung der Einigungsstelle vorgesehen. Es gibt keinen Grund, die Einigungsstelle von den Vertraulichkeitsgrundsätzen auszunehmen, die für Personalräte gelten, und die den Grund für den Vorbehalt des Gesetzes darstellen. Die Willensbildung und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Einigungsstelle unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung. Als öffentlich-rechtliche Rechtsakte sind Beschlüsse der Einigungsstelle unwirksam, wenn sie an gravierenden Fehlern leiden. Zwar enthält das LPVG NRW keine Regelung der Folgen von verfahrensfehlerhaft getroffenen Einigungsstellenbeschlüssen. Auch ist das VwVfG NRW auf die Tätigkeit der Personalvertretungen nicht unmittelbar anwendbar. Möglich und geboten ist aber der Rückgriff auf allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze. Solche haben insbesondere in der Regelung zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten § 44 VwVfG NRW ihren Niederschlag gefunden. Eine Nichtigkeit von Beschlüssen der Einigungsstelle kann deswegen nur bei besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlern angenommen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1986 – 6 P 14.84 –, juris Rdn. 20 (= BVerwGE 75, 62). Dies entspricht dem die gesamte Rechtsordnung durchziehenden Grundsatz, dass Rechtsakte, die an groben Rechtsfehlern leiden, rechtsunwirksam oder nichtig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 – 6 P 12.04 –, juris Rdn. 14 (= PersR 2006, 76). Ein solcher schwerwiegender Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Einigungsstelle einen ihr nicht angehörenden Dritten zu ihrer Beratung und Beschlussfassung hinzuzieht. Die Aufhebung der Nichtöffentlichkeit verstößt gegen eine der wichtigsten, im Interesse einer reibungslosen und von fremden Einflüssen freizuhaltenden Arbeit der Einigungsstelle aufgestellten Verfahrensvorschriften. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 1981 – 6 P 38.79 –, juris Rdn. 43 f. (= PersV 1983, 408) zur Personalratssitzung: "grobe Pflichtverletzung”. Der Fehler ist überdies offensichtlich. Bei der klaren und unmissverständlichen Regelung des § 67 LPVG NRW können keine Zweifel daran aufkommen, dass die Einigungsstelle ihr nicht angehörende Personen nicht zu ihrer Beratung und Beschlussfassung hinzuziehen darf. Eine entsprechende langjährige Übung des Beteiligten zu 1) lässt die Offensichtlichkeit angesichts der seit fast 30 Jahren währenden entgegenstehenden Rechtsprechung des BVerwG nicht entfallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 1981 – 6 P 38.79 –, a. a. O. Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind.