Beschluss
8 E 1159/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0519.8E1159.09.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2009, mit dem die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2009, mit dem die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller in Aussicht genommene Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Gewährung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind. Zu den Vorschrift- und Richtzeichen der Anlagen 2 und 3 gehören u.a. die durch die Zeichen 283, 286, 290, 314, 315 und 325 StVO angeordneten Parkverbote bzw. -beschränkungen. Zur Begründung seiner Auffassung, dass dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte noch ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren zustehe, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Antragsteller gehöre nicht zu dem von der ermessenslenkenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (VwV-StVO vom 26. Januar 2001) erfassten Personenkreis (Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können), da bei ihm ausweislich seines Schwerbehindertenausweises vom 20. November 2008 nur das Merkmal G (gehbehindert), nicht aber das Merkmal aG (außergewöhnlich gehbehindert) festgestellt worden sei. Ebenso wenig zähle er zu dem Personenkreis, der von dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 "Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb der 'aG'-Regelung" umfasst sei. Nach diesem Erlass kämen außerhalb der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO im Einzelfall auch andere Personengruppen für eine Ausnahmegenehmigung in Betracht, u.a. Gehbehinderte, bei denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG nur knapp verfehlt worden seien (anerkannter Grad der Behinderung mind. 70% und max. Aktionsradius ca. 100 m). Diese Erlassvoraussetzungen erfülle der Kläger nicht, da er nicht nachgewiesen habe, dass sein maximaler Aktionsradius 100 m betrage. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger weder einen Anspruch auf eine Parkerleichterung für Schwerbehinderte nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung über sein Begehren habe und es seiner in Aussicht genommenen Klage daher an der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehle, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings ist der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht die geänderte Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 4. Juni 2009 (VkBl. 2009, 386) zugrundezulegen, die am 19. Juni 2009 in Kraft getreten ist. Denn bei einer - vom Antragsteller beabsichtigten - Verpflichtungsklage, mit der ein noch zu erfüllendes Leistungsbegehren geltend gemacht wird, kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 217; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 113 Rn. 66 mit Fn. 307. Durch die Änderung der VwV-StVO ist der Kreis der schwerbehinderten Personen, die im Wege der Ermessensbindung regelmäßig für Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO in Betracht kommen, um weitere Personengruppen ergänzt worden. Erfasst sind nunmehr u.a. auch schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) (Ziff. I.3.c) VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO) sowie schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (Ziff. I.3.d) VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Infolge dieser bundesweit einheitlichen Änderung hat das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen den früheren Erlass vom 4. September 2001, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte, durch Erlass vom 2. Juli 2009 aufgehoben. In der Begründung des Aufhebungserlasses wird ausgeführt, dass durch die neuen bundeseinheitlichen Parkerleichterungen eine weitestgehende, aber keine 1:1-Deckungsgleicheit mit den aufgrund des bisherigen Erlasses privilegierten schwerbehinderten Menschen erzielt werde. Aufgrund der dargestellten Änderung der Erlasslage kann offen bleiben, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung (auch) der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen die Voraussetzungen des früheren Erlasses vom 4. September 2001 erfüllte. Denn jedenfalls erfüllt er nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht die Voraussetzungen der nunmehr maßgeblichen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Zwar sind in seinem aktuellen Schwerbehindertenausweis vom 14. Dezember 2009 die Merkzeichen G und B festgestellt. Ausweislich der im Schwerbehindertenverfahren abgegebenen gutachtlichen Stellungnahme des Dr. U. Q. , ärztlicher Dienst der Stadt E. , vom 13. November 2008, die nach den zuletzt abgegebenen gutachtlichen Stellungnahmen des Dr. I. K. F. , Gesundheitsamt der Stadt E. , vom 17. September 2009 und 2. November 2009 in den hier interessierenden Punkten weiterhin Gültigkeit hat, liegt beim Antragsteller gegenwärtig kein Grad der Behinderung von mindestens 70 (bzw. 80) allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) vor. Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller ein besonders gelagerter atypischer Ausnahmefall vorliege, der ein Abweichen von der ermessenslenkenden VwV-StVO gebieten könnte, sind weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Insbesondere ist der Umstand, dass dem Antragsteller unter dem 5. August 2009 ärztlicherseits ein Rollstuhl verordnet wurde, allein nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen, der die Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte schon unterhalb eines festgestellten Grades der Behinderung von 70 (bzw. 80) für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) geboten erscheinen ließe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).