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Beschluss

12 A 2888/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0519.12A2888.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insbesondere vermag die Zulassungsbegründung in keiner Hinsicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Beklagte sei nicht bereits durch den gerichtlichen Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht vom 2. März 2005 an der erfolgten Rücknahme des Aufnahmebescheides gehindert. Die Klägerseite geht insoweit fehl in der Annahme, der im Vergleich festgehaltene Vorbehalt bedeute eine Einschränkung des der Beklagten nach § 48 VwVfG gesetzlich eingeräumten Ermessens, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen. Mit dem Vorbehalt wird vielmehr lediglich dargestellt, dass die Beklagte die Problematik eines durchgehenden Bekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum durch Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass nicht – wie andere Streitpunkte – als endgültig beigelegt betrachtet und nicht – wie den Streitstoff im übrigen – nur bei weiterem Anlass erneut aufgreifen wird. Dass sich die Rücknahme trotz des strengeren Wortlauts im Rahmen des Vorbehaltes hält, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und sorgfältig begründet, ohne dass dieser überzeugenden Argumentation mit dem Zulassungsvorbringen substantiiert entgegen getreten wird. Die Klägerin wiederholt und vertieft insoweit lediglich ihre in die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts bereits eingeflossenen – erfolglosen – früheren Einwendungen. Ernstliche Zweifel kann die Klägerin hier auch nicht damit begründen, dass aufgrund ihres Gegenvortrags eine anders lautende Version als die des Verwaltungsgerichts – dass nämlich davon auszugehen ist, die Beklagte habe unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Vergleichs den erteilten Aufnahmebescheid schon deshalb nicht zurücknehmen dürfen, weil die Bedingungen, die im Vergleich festgelegt worden seien, nicht erfüllt würden – ebenfalls "annehmbar" sei. Dazu hätte die Klägerin vielmehr nachvollziehbar darlegen müssen, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts von falschen Tatsachen ausgeht, gegen das Prinzip der Logik oder anderer allgemeiner Bewertungsgrundsätze verstößt bzw. nicht mit – von ihr vertretenem – zwingenden Sachverhaltsverständnis und zwingenden Schlussfolgerungen vereinbar ist. Das leistet das Zulassungsvorbringen indes nicht. Namentlich kann der entscheidenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der "gleichsam aus dem Hut gezauberten Kopie" der Forma Nr. 1 aus dem Jahre 1979, auf die die Klägerin ihre abweichende Sachverhalts- und Beweiswürdigung nunmehr im Zulassungsverfahren wesentlich stützt, könne nicht geglaubt werden, nicht mit dem sinngemäßen Argument begegnet werden, es sei durch den Vergleich "rechtskräftig" festgestellt, dass an der Glaubwürdigkeit der Klägerin hinsichtlich der im vorangegangenen Verfahren festgestellte Tatsachen, keinerlei Zweifel bestünden. Dem Gericht sei es daher verwehrt gewesen, die Tatsachenlage, die im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden sei und die über die Tatbestandswirkung des Urteils auch im vorliegenden Verfahren zu gelten habe, in Frage zu stellen. Ein rechtskräftiges Urteil gibt es im vorausgegangenen Verfahren 9 K 4436/99 VG Köln/2 A 1750/03 OVG NRW nämlich nicht und auch der Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht vom 2. März 2005 lässt als Rechtsinstrument keine ihm stillschweigend unterlegten Sachverhaltsfeststellungen in Rechtskraft erwachsen. Selbst im Rahmen von § 121 VwGO nehmen Tatsachenfeststellungen an der Rechtskraft nicht teil. Sie partizipieren von ihr nur indirekt, indem sie in einem nachfolgenden Prozess über denselben Streitgegenstand nicht mehr in Frage gestellt werden können, weil der Prozessstoff in Bestandskraft erwächst. Vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 121 Rdnr. 62 m.w.N. Eine solche Tatbestandswirkung kann dem hier abgeschlossenen Vergleich, der sich nicht zu einem bestimmten Tatbestand verhält, nicht zukommen, zumal sich die Beklagte in ihm vielmehr im Gegenteil gerade Feststellungen zum Inhalt der Forma Nr. 1 offen gehalten hat. Auch den Gründen, die der sinngemäßen Annahme des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen, die Kopie des Inlandpasses sei als Mittel der Glaubhaftmachung ungeeignet, tritt die Zulassungsbegründung nicht hinreichend substantiiert entgegen. So ist es z. B. weder nachvollziehbar, inwieweit es auf die Person ankommen soll, die möglicherweise Manipulationen an dem Papier vorgenommen hat, noch werden die Zweifel an dessen Authentizität durch die bloße Spekulation vermindert, dass möglicherweise nur eine Korrektur eines versehentlich anders geschriebenen Buchstaben oder Wortes vorgenommen worden sei. Soweit die Klägerin im Übrigen hinsichtlich der Echtheit der Forma Nr. 1 lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts setzt, erfolgt diese im Wesentlichen in der Form, dass sie die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtes dem Sinne nach schlicht und ohne plausible Begründung bestreitet. Insbesondere mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, inwieweit vor dem Hintergrund des Beurkundungs- und Personenstandswesens der Republik Kasachstan den von ihr ergänzend vorgelegten Bescheinigungen Glauben geschenkt werden kann, setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern ignoriert jegliche Verdachtsmomente für das Vorliegen einer schriftlichen Lüge. Jeder schlüssigen Begründung entbehren letztendlich auch die Einwände der Klägerin gegen die ihr gemachten Vorhaltungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Darlegungs- und Beweislastverteilung, die da lauten, es sei unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht annehme, die Beweislast sei hier deshalb umgekehrt, weil der Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln erwirkt worden sei, es stimme auch nicht, dass die Beklagte widersprüchlich und unvollständig zum tatsächlichen Verlauf vorgetragen habe und im Übrigen seien die Ausführungen auf Seite 23 des Urteilsabdrucks auch als nicht mehr verständlich anzusehen. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen und gerichtlichen Vergleich, wonach sich eine Behörde unter Nennung und Festlegung von Bedingungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vorbehält, sie dann, wenn ihre Ermittlungen zwar nicht dazu führen, dass die im Vergleich festgelegte Bedingung erfüllt ist, die aber nach Auffassung der Behörde im allgemeinen gemäß § 48 BVFG die Rücknahme des Verwaltungsaktes zulassen, das Rücknahmeermessen durch die Regelung des Vergleichs eingeengt ist oder nicht", kann vorliegend keiner generalisierungsfähigen Beantwortung zugeführt werden. In die Fragestellung ist eine Würdigung des Vergleichs und eine Subsumtion des Sachverhaltes unter dieses Verständnis eingeflossen, wie es die Klägerin mit ihren Rügen im Übrigen nicht hat erfolgreich durchsetzen können. So gesehen handelt es sich um die Beurteilung von Einzelfragen, die sich zudem hier so nicht stellen. Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers in Betracht. Die von der Klägerin wegen der Ablehnung ihrer – in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2009 gestellten – Beweisanträge gestellte Aufklärungsrüge ist unbegründet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO setzt nämlich u.a. voraus, dass sich dem Verwaltungsgericht – was hier nicht der Fall war – nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 – Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2010 – 12 A 2649/09 – m.w.N. Davon dass sich die weitere Sachverhaltsaufklärung mittels der von der Klägerin angebotenen Beweismittel aufdrängte, brauchte das Verwaltungsgericht aus seiner maßgeblichen Sicht aufgrund der zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil nicht auszugehen. Mit ihrer eigenen Sichtweise kann die Klägerin insoweit nicht durchdringen. Der entscheidenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, der zunächst gestellte Beweisantrag, eine Auskunft der Stadt L. darüber einzuholen, dass die Klägerin bei der zuständigen Behörde an ihrem Wohnort in der Forma Nr. 1 und dem Inlandspass jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen waren, sei für eine weitere Sachaufklärung ungeeignet, ist sie schon nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das von der Kammer über das Auswärtige Amt eingeleitete Rechtshilfeersuchen irrelevant sei, weil dieses Rechtshilfeersuchen den Beweis, der vom Gericht für erforderlich gehalten werde und der von der Beklagten hätte geführt werden müssen, nicht erbracht habe. In dieser Auffassung spiegelt sich ein Verständnis des vor dem Oberverwaltungsgericht am 2. März 2005 geschlossenen Vergleichs wieder, mit dem sich die Klägerin – wie oben im einzelnen ausgeführt – im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren gerade nicht hat durchsetzen können. Zudem ignoriert die Klägerseite die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Außenministerium seine Auskünfte unter "Einschaltung der zuständigen innerstaatlichen Behörden" gegeben habe, wozu im Zweifel auch die Stadt L. gehört. Das beinhaltet nicht die unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses einer Sachauf-klärung, sondern stellt die zulässige Einschätzung der Geeignetheit eines Beweis-mittels dar, zusätzliche Informationen zu erbringen. Wenn das Außenministerium in seiner Auskunft das Justizdepartements für das Gebiet L. , die Rayonabteilung für Inneres L1. der Stadt L. und die Meldebehörde des Departements des Innern für das Gebiet L. als von ihr angesprochene Behörden nennt, handelt es sich bei der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Außenministerium habe die in-nerstaatlich zuständigen Behörden eingeschaltet, auch nicht um eine bloße Speku-lation, sondern um die berechtigte Annahme, dass der ausländische Staat die Zu-ständigkeiten seiner Behörden selbst am besten kennt. Das stellt sich auch nicht deshalb anders dar, weil die Klägerin eine nicht (mehr) in der Akte befindliche Kopie einer Forma Nr. 1 hat vorlegen können, aus der sich etwas anderes ergibt, als das Außenministerium im Ergebnis mitgeteilt hat. Denn eben die inhaltliche Richtigkeit dieser Forma Nr. 1 war umstritten. Zur Aussagekraft einer Auskunft von einer Stelle des Beurkundungs- und Personenstandswesens der Republik Kasachstan, bei der – so das Verwaltungsgericht sinngemäß an anderer Stelle – möglicherweise Urkunden beliebigen Inhalts gekauft werden können, verhält sich der Zulassungsantrag jedoch nicht. Ebenso wenig enthält er Angaben zu der schon vom Verwaltungsgericht pro-blematisierten Frage, inwieweit es dem Gericht im zwischenstaatlichen Rechtsver-kehr überhaupt möglich ist, unmittelbar die Auskunft einer bestimmten – auf unterer Ebene für zuständig gehaltene – Behörde einzuholen und die Eruierung der er-wünschten Informationen nicht vielmehr dem Ansprechpartner für das Rechts-hilfeersuchen überlassen bleiben muss. In gleicher Weise ist es der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht gelungen, die Gesichtspunkte vollständig auszuräumen, die das Verwaltungsgericht zu der Annahme veranlasst haben, auch eine Vernehmung ihrer Schwester als Zeugin dafür, dass die Klägerin in ihrem Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen war, dränge sich nicht auf. Die Klägerin argumentiert mit der Begründungsschrift vom 3. Februar 2010 erneut von dem Ergebnis einer Aufklärung her, dass ihre Schwester Kenntnisse zum Beweisthema besitze. Der insoweit maßgeblichen Vorhaltung des Verwaltungsgerichts, nach den Angaben der Klägerin bestünden keinerlei Anhalts-punkte dafür, dass die Zeugin über die zum Beweis gestellte Tatsachen überhaupt etwas wissen könnte, begegnet sie mit dem Einwand, "es handelt sich um Tatsach-en, die im familiären Bereich der Klägerin eine Rolle gespielt haben" und sie habe "in der mündlichen Verhandlung noch einmal dargelegt, dass ihre Schwester mit ihr zusammengewohnt hat und bezeugen kann, dass sie im Pass mit deutscher Nationalität eingetragen war". Dies stellt aber im Kern nichts anderes als ein unsub-stantiiertes bloßes Bestreiten der vom Verwaltungsgericht in seine Überlegungen einbezogenen Feststellung dar, nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei das Thema der unterschiedlichen Nationalitätseintragungen zwi-schen den Schwestern nie erörtert worden, und beinhaltet darüberhinaus lediglich eine Wiederholung der schon vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Angabe der Klägerin, sie habe mit ihrer Schwester zusammengelebt und man wisse viel voneinander. Eine hinreichende Verdichtung des – eine weitere Aufklärung als geboten erscheinen lassenden – Eindrucks, die Zeugin etwas Konkretes zum Beweisthema wissen, wird dadurch nicht erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).