Beschluss
14 B 443/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0517.14B443.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.563,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.563,75 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 85/10 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2009 gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass diese Klage Erfolg haben wird. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Auch aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist dem Antrag nicht stattzugeben. Der Antragsteller als ehemaliger alleiniger Geschäftsführer und somit gesetzlicher Vertreter der in Insolvenz gefallenen GmbH (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbHG -) hatte die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -). Die Vergnügungssteuer für das erste Quartal 2005, festgesetzt durch Bescheid vom 7. Januar 2005, in Höhe von 9.906,00 Euro wurde nicht abgeführt. Dafür haftet der Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d KAG i. V. m. § 69 Satz 1 AO, wenn dieser Steueranspruch infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Antragsteller auferlegten Pflicht nicht erfüllt wurde. Der Antragsteller stellt sein Verschulden damit in Abrede, dass er den angestellten T. mit der Erfüllung der genannten Pflicht beauftragt habe, da er, der Antragsteller, wegen des Todes seiner Ehefrau psychisch nicht in der Lage gewesen sei, die Geschäfte selbst zu führen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine grobe Fahrlässigkeit des Antragstellers für die Nichterfüllung der Steuerpflicht auszuschließen. Allerdings war der Antragsteller befugt, die steuerliche Aufgabe auf einen Angestellten zu übertragen. Daher haftet der Antragsteller nur, wenn ihm grob fahrlässiges Verhalten des Herrn T. bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten der GmbH zuzurechnen ist. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten überträgt, sorgfältig auszuwählen und laufend und sorgfältig bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben zu überwachen. Insbesondere hat er sich ständig so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw. dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") einzustufen. Vgl. BFH, Beschluss vom 18. August 1999 - VII B 106/99 -, Juris Rn. 9. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm bei der gebotenen Überwachungspflicht kein grob fahrlässiger Pflichtverstoß unterlaufen ist. Dies erscheint auch deshalb als fernliegend, weil schon im März 2005 ein Insolvenzantrag des Finanzamts L. gestellt wurde, aufgrund dessen das Amtsgericht L. durch Beschluss vom 28. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Im ersten Quartal 2005 befand sich also die GmbH offenbar bereits in der Krise, so dass bei ordnungsgemäßer Überwachung des Herrn T. im Zeitraum des Erlasses des Steuerbescheids vom 7. Januar 2005 die mangelhafte Erfüllung steuerlicher Pflichten hätte auffallen müssen. Auf sein eigenes Unvermögen, seiner Überwachungsaufgabe als Geschäftsführer nachzukommen, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Wer den Anforderungen, die an einen gewissenhaften Geschäftsführer gestellt sind, nicht mehr entsprechen kann, muss das Geschäftsführeramt niederlegen. Vgl. BFH, Beschluss vom 18. August 1999 - VII B 106/99 -, Juris Rn. 10. Schließlich trägt der Antragsteller auch nichts Substanzielles dafür vor, dass er nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 166 AO an die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 7. Januar 2005 gebunden wäre. Nach dieser Vorschrift hat dann, wenn die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt ist, dies derjenige gegen sich gelten zu lassen, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter anzufechten. Der Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH war dazu rechtlich in der Lage. Vgl. dazu, dass mit dem Begriff "in der Lage" zuvörderst die rechtliche Möglichkeit gemeint ist, BFH, Urteil vom 24. August 2004 - VII R 50/03 -, BFHE 207, 5 (8 f.) Soweit der Kläger meint, dass andere Gläubiger nicht bevorzugt worden seien, vielmehr der Antragsgegner sich durch Entnahmen aus den versiegelten Spielgeräten vorab befriedigt habe, kann die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Haftungsbescheides deswegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Wenn damit die Kausalität der Überwachungspflichtverletzung für den Schaden in Zweifel gezogen werden soll, wäre dies nicht hinreichend dargelegt. Gleiches gilt, wenn mit diesem Vortrag die Erfüllung der Steuerschuld behauptet werden soll. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu prüfen, welche Steuerschuld für das Jahr 2005 entstanden ist und inwieweit diese durch die behaupteten Entnahmen (vgl. dazu den berichtigten Steuerbescheid vom 25. Mai 2005) getilgt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.