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Beschluss

12 A 363/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0517.12A363.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der hier gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch auf den Gerichtsbescheid Anwendung findet. Es vermag nicht die von der Klägerin allein angegriffene und entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die – von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. November 2008 angeregte – Berichtigung des Aktivrubrums der Klage dahingehend, dass nicht sie selbst, sondern ihre Großmutter als Klägerin zu führen sei, komme nicht in Betracht. Wenn die Zulassungsbegründung demgegenüber geltend macht, auch bei scheinbar anders lautender Bezeichnung sei grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll, setzt sie sich nicht hinreichend substantiiert mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich hier nicht wie erforderlich um einen Fall offensichtlichen Versehens handelt. Denn es wird von der Klägerseite gleichzeitig eingeräumt, die in der Klageschrift genannte Klägerin habe Kraft ihrer Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand – Geltendmachung einer Einbeziehung – ausdrücklich die gerichtliche Aufhebung des ablehnenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides begehrt. Wenn die Klägerin aber von einem eigenen Anspruch auf Einbeziehung ausgegangen ist, liegt bei objektiver Betrachtung keine versehentliche Parteibezeichnung vor, sondern sollte sie unzweifelhaft auch selbst durch die Parteibezeichnung betroffen werden. Abgesehen davon, dass Verwaltungsakte dann, wenn sie lediglich von jemanden angefochten werden, den sie nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), durchaus dem wahrhaft Betroffenen gegenüber bestandskräftig werden (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG), ließe selbst der unterstellte Suspensiveffekt der Klage der Klägerin hier nicht den Schluss auf eine Zulässigkeit der Rubrumsberichtigung zu. Wäre die Klage der Klägerin zulässig, spricht das vielmehr erst Recht dafür, dass die Parteibezeichnung kein offensichtliches Versehen ist. Mit den Hindernissen, die einer Umstellung des Aktivrubrums im Wege einer subjektiven Klageänderung (§ 91 VwGO) entgegen stehen, setzt sich der Zulassungsvortrag von vornherein überhaupt nicht auseinander. An der Tatsachenlage vorbei geht schließlich auch die Rüge, die Klägerin unter Verletzung von §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht im ausreichenden Maße auf die Rechtslage hingewiesen zu haben. Das Problem, wer Inhaber des Einbeziehungsanspruches ist und eine solche dementsprechend beantragen kann, war bereits Gegenstand der angefochtenen Bescheide, die Frage, wer als Kläger des Verpflichtungsbegehrens nach Maßgabe von § 42 Abs. 2 VwGO auftreten kann, also nicht neu. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht der Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 17. November 2008 für den Kläger-Prozessbevollmächtigten den Zusatz beigefügt: "Sie werden darauf hingewiesen, dass die Klage schon aus den Gründen der angefochtenen Bescheide keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Berichtigung des Aktivrubrums kommt offensichtlich nicht in Betracht; bei Annahme einer subjektiven Klageänderung – die das Gericht im Übrigen nicht für sachdienlich hielte – würde es als Zulassungsvoraussetzung an der Einhaltung der Klagefrist fehlen. Es wird deshalb eine Rücknahme der Klage angeregt". Für die Annahme einer darüber hinausgehenden Pflicht zur Rechtsbelehrung gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).