Beschluss
12 A 2892/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0517.12A2892.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.730,67 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.730,67 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, Beiträge zu einer Lebensversicherung, die – wie hier – zur Tilgung der Finanzierung eines fremdvermieteten Mehrfamilienhauses abgetreten worden seien, könnten über den im Rahmen des § 82 SGB XII als Altersvorsorgeaufwand anerkannten Anteil von 20 % (5.596,20 Euro) des Bruttoeinkommens (27.981,-- Euro) hinaus weder nach § 82 SGB XII noch nach § 87 SGB XII Beachtung finden. Sozialhilfeleistungen zur Behebung gegenwärtiger Bedarfslagen, denen der Erlass von Elternbeiträgen zur Beseitigung einer unzumutbaren Beitragsbelastung sowohl der Art nach als auch nach der insoweit maßgeblichen Einkommens- und Vermögensermittlung entspricht (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII), konnten – auch unter Härtefallgesichtspunkten – schon unter der Geltung des BSHG (einschließlich des mit § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII wortidentischen § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG) grundsätzlich nicht zur Abdeckung von Schuldentilgungen erfolgen, die – wie hier – auf eine Vermögensbildung mit (fremdvermieteten) Wohnimmobilien abzielten. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 18, juris; LSG NRW, Urteil vom 20. Februar 2008 – L 12 AS 20/07 –, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2006 – L 19 B 199/06 AS ER –, juris; BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 – 5 C 25.88 –, Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 20, Beschluss vom 28. Juli 1989 – 5 B 60.89 –, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10, Urteil vom 13. Januar 1983 – 5 C 114.81 –, BVerwGE 66, 342 ff., Urteil vom 15. Dezember 1977 – V C 35.77 –, BVerwGE 55, 148 ff., Urteil vom 24. April 1975 V C 61.73 –, BVerwGE 48, 182 ff., Urteil vom 5. Oktober 1972 – V C 50.71 –, BVerwGE 41, 22 ff. Auch der kindergartenrechtliche Elternbeitrag hatte und hat nicht die Funktion, den Aufbau einer Altersvorsorge zu unterstützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2007 – 12 A 1156/07 –. Entsprechend der oben genannten Zweckbestimmung der Sozialhilfe sah schon § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Sozialhilfegesetzes bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG berücksichtigungsfähige Ausgaben nicht vor. Dass der Bundesgesetzgeber von diesem – die Anwendung des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG einschränkenden – Strukturprinzip entgegen der von ihm intendierten Übernahme der sozialhilferechtlichen Einkommensberücksichtigung in das SGB XII und das SGB II, vgl. LT-Drucks. 15/1514, S. 65, LT-Drucks. 15/1516, S. 53, wie sie sich etwa auch in der wortidentischen Übernahme des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG sowohl in § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als auch in § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II und in der Ausgestaltung des § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch widerspiegelt, abweichen wollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon bedarf die Anerkennung von Aufwendungen für die Altersvorsorge bzw. Alterssicherung außerhalb des von § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB XII erfassten Bereichs einer hinreichend verbindlichen Zweckbestimmung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3.03 –, BVerwGE 121, 34 ff., die bei einem kreditfinanzierten und fremdvermieteten Mehrfamilienwohnhaus mit Blick auf die – ungeachtet einer etwaigen Einbindung in ein privates Alterssicherungskonzept bestehende – jederzeitige Verfüg- und Verwertbarkeit nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Mit der Ausklammerung der in Rede stehenden Tilgungsleistungen ist eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachwidrige Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten in Bezug auf die Möglichkeiten der Alterssicherung nicht verbunden. Auch abhängig Beschäftigte können im Rahmen des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII über die Anerkennung einer angemessenen Altersvorsorge hinaus die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen zur Finanzierung fremdvermieteter Wohnimmobilien nicht verlangen. Die Kläger übersehen zudem, dass das Verwaltungsgericht – neben den Tilgungsleistungen für das eigengenutzte Wohnhaus im Rahmen des § 87 SGB XII – trotz der sozialhilferechtlich unzulässigen Anerkennung der in Rede stehenden Tilgungsleistungen und ungeachtet der hier nicht erkennbaren Zweckbindung des Mehrfamilienhauses als Gegenstand der Alterssicherung 20 % des Bruttoeinkommens (Gewinn) der Kläger als Aufwand für eine private Altersvorsorge nach § 82 Abs. 2 SGB XII berücksichtigt und damit dem tatsächlichen Bedürfnis der Kläger nach Alterssicherung angemessen Rechnung getragen hat. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu, weil die aufgeworfene Frage, "ob Tilgungsleistungen bei nicht selbst genutztem Eigentum berücksichtigungsfähig sind, wenn die Einnahmen aus dem Eigentum der im Aufbau einer sozialen Absicherung für Selbständige dienen soll", sich auf der Grundlage des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG und berücksichtigt die Höhe des begehrten Erlasses der durch Bescheide jeweils vom 14. Juli 2008 aktualisierten Elternbeiträge für die Jahre 2006 und 2007 (2006: mtl. 177,93 Euro = 2.135,16 Euro; 01.01.2007 – 31.07.2007: mtl. 177,93 Euro = 1.245,51 Euro; 01.08.2007 – 31.12.2007: mtl. 270 Euro = 1.350,00 Euro, insgesamt: 4.730,67 Euro). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht der beschließende Senat angesichts des nach wie vor in Verfahren dieser Art im Vordergrund stehenden Abgabencharakters der Elternbeiträge keine Veranlassung, seine mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmende ständige Rechtsprechung, vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2005 – 12 A 3695/04 –, zur Nichtanwendung des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zu ändern. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).