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Beschluss

6 A 19/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0512.6A19.08.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Polizeikommissarin, die mit ihrer Klage die Übernahme von Kosten einer Krankenhausbehandlung aus Mitteln der freien Heilfürsorge begehrt.

Ein Anspruch des Polizeivollzugsbeamten auf Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung aus Mitteln der freien Heilfürsorge gemäß § 6 FHVOPol setzt eine rechtzeitig vorgelegte Kostenübernahmeerklärung voraus.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert auch wird für das Zulassungsverfahren auf 8.958,72 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer Polizeikommissarin, die mit ihrer Klage die Übernahme von Kosten einer Krankenhausbehandlung aus Mitteln der freien Heilfürsorge begehrt. Ein Anspruch des Polizeivollzugsbeamten auf Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung aus Mitteln der freien Heilfürsorge gemäß § 6 FHVOPol setzt eine rechtzeitig vorgelegte Kostenübernahmeerklärung voraus. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert auch wird für das Zulassungsverfahren auf 8.958,72 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Die Klägerin macht zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel geltend: Das angegriffene Urteil verkenne, dass § 6 FHVOPol im Gegensatz zu § 7 der Verordnung für den gegebenen Fall akuter, stationärer Krankenhausbehandlung einen Anspruch normiere. Bei einer Krankenhausbehandlung sei von dem Beamten kein Antrag zu stellen und es bestehe kein Genehmigungserfordernis. In § 6 Abs. 2 FHVOPol sei nicht ausdrücklich geregelt, dass der Polizeivollzugsbeamte sich selbst um eine Kostenübernahmeerklärung bemühen müsse. Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen werde in der Regel aufgrund der Kenntnis der Krankenhäuser über die Verfahrensweise die Erklärung von diesen eingeholt. Der Beamte habe die Erklärung nach § 6 Abs. 2 FHVOPol dem Krankenhaus auszuhändigen, wobei noch nicht einmal geregelt sei, dass dies vor oder bei Beginn der stationären Behandlung zu erfolgen habe. Dementsprechend handele es sich um eine Ordnungsvorschrift und nicht um eine Anspruchsvoraussetzung. Das Verwaltungsgericht habe sich mangels einschlägiger Rechtsprechung an derjenigen zur beamtenrechtlichen Beihilfe orientiert. § 189 LBG NRW stelle aber in ganz anderer Weise als die Beihilfebestimmungen fest, dass für Polizeivollzugsbeamte ein Anspruch auf freie Heilfürsorge bestehe. Daher sei auch § 13 BVO nicht einschlägig. Wenn dies aber angenommen würde, könnte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Leistung wegen eines Verschuldens der Klägerin abgelehnt werden. Denn diese habe sich nicht über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich hinweggesetzt. Vielmehr habe die Klinikverwaltung nicht, wie zu erwarten gewesen wäre, vor der Aufnahme der Klägerin die Kostenübernahme geprüft. Hier habe eine Angestellte des Verwaltungsbereichs der Klinik fahrlässig gearbeitet. Selbst wenn die Klägerin bei Dienstbeginn im Jahre 1997 anderweitig belehrt worden sein sollte, könne ihr in der konkreten Situation allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Demgegenüber habe der Beklagte seine beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten verletzt. Zum Einen hätten sich die unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht darum gekümmert, dass eine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt werden musste, zum Anderen sei der zuständige Polizeiarzt Dr. I. spätestens am 7. April 2005 informiert gewesen. Er hätte deshalb während des Klinikaufenthalts die Kostenübernahme prüfen und eine Bestätigung veranlassen müssen. Der Senat folgt im Hinblick auf das Verständnis des § 6 FHVOPol (Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei vom 13. Juli 2001, GV. NRW 2001, 535) den eingehend und überzeugend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Bestimmung zu folgern ist, dass ein Anspruch des Polizeivollzugsbeamten auf Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung aus Mitteln der freien Heilfürsorge eine rechtzeitig vorgelegte Kostenübernahmeerklärung voraussetzt. Dies wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zunächst zwingt der mit dem Antrag hervorgehobene Umstand, dass § 6 FHVOPol die Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung vor oder während der Behandlung nicht ganz explizit fordert, nicht zu einer abweichenden Bewertung; das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung ist Grundlage für die dargestellte Auslegung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Dass § 189 Abs. 2 LBG NRW (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234, zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 10. Februar 1998, GV. NRW. S. 134) sowie damit übereinstimmend § 1 FHVOPol einen Anspruch auf freie Heilfürsorge normieren, vermag an dem Erfordernis einer Kostenübernahmeerklärung nichts zu ändern. Aus diesem Umstand folgt nicht ohne Weiteres, wie mit dem Zulassungsantrag wohl geltend gemacht werden soll, dass der Anspruch auf Kostenübernahme nur von entsprechender medizinischer Notwendigkeit abhängig ist. § 189 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW sieht zum Anspruch auf freie Heilfürsorge nähere Regelungen in einer Rechtsverordnung vor, die mit der FHVOPol ergangen ist. In dieser sind für die in Frage kommenden Leistungen, vgl. § 2 Abs. 1 FHVOPol, regelmäßig formelle und von der Mitwirkung des betroffenen Beamten abhängige Erfordernisse vorgesehen. So ist für die ärztliche Behandlung gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 FHVOPol die Aushändigung bzw. in dringenden Fällen die Nachreichung eines Behandlungs- oder Überweisungsscheins vorgeschrieben, für die Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 4 FHVOPol eine vorherige Zustimmung bzw. - so § 7 Abs. 5 FHVOPol - Bewilligung. Für die Versorgung mit Heilmitteln bestimmen § 9 Satz 3, Satz 5 FHVOPol, dass eine vorherige Anerkennung einzuholen bzw. eine Kostenübernahmeerklärung unverzüglich nachzureichen ist, für die Versorgung mit Hilfsmitteln verlangt § 10 Abs. 2 FHVOPol eine vorherige Anerkennung. Für diese verfahrensmäßigen Erfordernisse ist zum Teil in der Rechtsprechung entschieden, dass es sich um Anspruchsvoraussetzungen und nicht lediglich um Ordnungsvorschriften ohne zwingenden Charakter handelt. Für die Voranerkennung bei Hilfsmitteln als sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1982 - 12 A 724/81 -, juris; Beschluss vom 13. Januar 1992 - 6 A 3369/91-, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, ES/E III 1 Nr. 11 mit weiterem Nachweis. Dass die verfahrensmäßigen Voraussetzungen unterschiedlicher Art sind bzw. unterschiedlich bezeichnet werden, ist kein genügender Anhalt für die Annahme, dass es sich teilweise um Anspruchsvoraussetzungen und teilweise lediglich um Förmlichkeiten handelt, deren Verletzung unbeachtlich ist. Dies gilt namentlich mit Blick auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten in § 6 und § 7 FHVOPol, auf die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung besonders hingewiesen wird: Für die Krankenhausbehandlung ist gemäß § 6 Abs. 2 FHVOPol eine Kostenübernahmeerklärung, für die Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ist gemäß § 7 Abs. 1, 2, 4 und 6 FHVOPol eine vorherige Zustimmung bzw. Bewilligung Voraussetzung. Dass den unterschiedlichen Begrifflichkeiten kein Bedeutungsunterschied in dem Sinne zukommt, wie es mit Zulassungsantrag geltend gemacht wird, verdeutlichen auch die Bestimmungen über die Versorgung mit Heilmitteln in § 9 FHVOPol. Darin werden nämlich die Begriffe der "Anerkennung" sowie der "Kostenübernahmeerklärung" im Wesentlichen bedeutungsgleich verwendet: § 9 Satz 3 FHVOPol sieht vor, dass für Heilmittel die "vorherige Anerkennung" durch den Dienstvorgesetzten einzuholen ist. Für dringende Fälle findet sich in § 9 Satz 5 FHVOPol eine § 6 Abs. 2 Satz 3 FHVOPol entsprechende Bestimmung, wonach "die Kostenübernahmeerklärung" unverzüglich nachzureichen ist. Ein Unterschied besteht insoweit allein im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einholung bzw. Vorlage der Erklärung; inhaltlich kann es sich nur um dieselbe Erklärung handeln. Nachdem mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ausdrücklich ausgeführt wird, die Beihilfebestimmungen und insbesondere § 13 Abs. 8 BVO fänden bzw. finde auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung, muss der Frage, wie die Bestimmung zu verstehen ist, nicht nachgegangen werden. Selbst wenn man ungeachtet dieses Zulassungsvorbringens die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 8 BVO NRW (Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975, zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 27. Januar 2004, GV. NRW S. 30) zugunsten der Klägerin für möglich hielte, wäre nicht dargetan, dass die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Nach § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW wird Beihilfe dennoch gewährt, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. Verschulden umfasst - mangels anderweitiger normativer Konkretisierung - entsprechend § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr - hier: unter Zugrundelegung des Maßstabs eines gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beamten - erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 2 B 59.06 -, juris. Mit dem Zulassungsantrag wird - wie das Verwaltungsgericht näher dargelegt hat, zu Recht - eingeräumt, dass die Klägerin jedenfalls leicht fahrlässig gehandelt hat. Wenn mit dem Antrag aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2006 - 1 A 2526/04 - hergeleitet wird, Verschulden im Sinne des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW liege nur vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich hinwegsetze, obwohl ihm die Einhaltung der Förmlichkeit zugemutet werden konnte, wird der Aussagegehalt jener Entscheidung verkannt. Darin ist ausgeführt, ein Verschulden im Sinne des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW liege "immer dann" vor, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist allerdings, wie auch die Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1995 - 6 A 3689/93 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C IV 2 Nr. 94 zu § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO 1975, verdeutlicht, im Sinne einer hinreichenden, nicht aber einer notwendigen Bedingung zu verstehen; in letzterer Entscheidung heißt es zutreffend, ein Verschulden im Sinne jener Vorschrift sei "zum Beispiel" anzunehmen, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich hinwegsetze, obwohl ihm die Einhaltung der Förmlichkeit habe zugemutet werden können. Im Übrigen liegt der Entscheidung vom 22. Juni 2006 ein von Besonderheiten gekennzeichneter Fall zugrunde, in dem sogar trotz vorsätzlichen Hinwegsetzens des Klägers über die verfahrensmäßigen Vorgaben ein Anspruch angenommen worden ist. Der Zulassungsantrag macht auch nicht ersichtlich, dass ein Anspruch der Klägerin aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt. Das Verwaltungsgericht hat näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein kann; die an der Richtigkeit dieser Feststellungen geäußerte Kritik, die sich auf die Behauptung beschränkt, die Ausführungen seien "nicht nachvollziehbar", verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dass die demnach zugrunde zu legenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht dargetan. Soweit die Auffassung der Klägerin zuträfe, eine Angestellte des Verwaltungsbereichs der Klinik habe fahrlässig gearbeitet, begründete auch dies einen Anspruch gegen das beklagte Land nicht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich ferner nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird schon keine Frage formuliert. Soweit man zugunsten der Klägerin die Frage als aufgeworfen betrachten wollte, ob im Rahmen der Freien Heilfürsorge die Stellung eines Antrags und dessen Genehmigung bzw. die vorherige Einholung einer Kostenübernahmebestätigung durch den Polizeivollzugsbeamten Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der kostenfreien Krankenhausbehandlung ist, wäre diese Frage durch die vom Verwaltungsgericht und oben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt bzw. auch ohne die vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren im Sinne der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).