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Beschluss

12 A 2143/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0511.12A2143.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 200.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 200.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Namentlich führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten aus § 102 Abs. 1 SGB X gegen den Beklagten zu, weil dieser nach Maßgabe von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig zur Leistung verpflichtet sei. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Hilfeempfängers gerade auch gegen den Beklagten daraus herleitet, dass der Junge geistig behindert sei und damit zu dem Personenkreis gehöre, dem Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII gewährt werden müsse, kann der Beklagte dem nicht entgegen halten, es handele sich jedenfalls nicht um eine bestehende oder drohende wesentliche geistige Behinderung im Sinne des § 2 EinglH-VO. Eine Anspruchskonkurrenz scheidet vielmehr nicht von vorneherein schon dann aus, wenn die Eingliederungshilfe nicht zwingend aufgrund einer wesentlichen geistigen Behinderung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, sondern aufgrund einer leichten geistigen Behinderung im Ermessenswege gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu leisten ist. Vgl. auch Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 43; Vondung, in: Kunkel(Hrsg.), LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn. 16 und 7; BayVGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 12 BV 02.969 -, FEVS 57, 78; Etwas anderes besagt auch das Urteil des Senats vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182, nicht. Denn dort ergab sich von vornherein eine Zuordnung des in Frage stehenden Autismus zu den durch eine seelische Störung hervorgerufene Behinderungen, für die schon der Art nach gemäß dem damals maßgeblichen § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. die Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII vorrangig war. So kam der Senat auch bei der von § 2 EinglH-VO ausgehenden Charakterisierung der gewährten Eingliederungshilfe letztlich zu dem Ergebnis, dass bei dem damaligen Hilfeempfänger mit Blick auf seinen Intelligenzquotienten gar nicht von einer geistigen Behinderung gesprochen werden könne. Es ergab sich danach an keiner Stelle überhaupt ein Anlass, auch auf den § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG und die Leistung von sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe auf Grund lediglich einer leichteren geistigen Behinderung im Ermessenswege einzugehen. Zur Unergiebigkeit des Urteils des OVG NRW vom 20. Februar 2002 auch: Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - 12 A 728/09 -. Die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unterscheidet in ihrem Wortlaut nicht zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher geistiger bzw. körperlicher Behinderung. Es drängt sich angesichts der Änderungshistorie des § 10 Abs. 2 Satz 2/Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch nicht auf, dass dieser weite Wortlaut auf einem redaktionellen Versehen beruht. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII setzte bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1991 nämlich noch das Vorliegen einer körperlich oder geistigen wesentlichen Behinderung beim jungen Hilfeempfänger voraus. Sie bezog sich damit eindeutig nur auf den zwingenden Anspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG und nicht auch auf die Ermessensleistung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Diese Einschränkung wurde bei unveränderter Rechtslage in § 39 Abs. 1 BSHG bereits mit Wirkung ab dem 1. April 1993 gestrichen und wurde in der Folge trotz wiederholter Änderung der Vorschrift nicht wieder eingefügt. Die Anwendung der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf im Ermessen stehende Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII setzt eine solche Konkurrenz zwischen Anspruchs- und Ermessensleistungen nämlich voraus. Danach dürfen auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Aus dieser umfassenden, sämtliche auf Rechtsvorschriften beruhenden Leistungen in Bezug nehmenden Regelung folgt, dass auch solche Leistungen gegenüber zwingenden Ansprüchen auf Jugendhilfe vorrangig sind, für die den anderen öffentlichen Leistungsträgern nur ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 10. März 1965 - 5 C 96,64 -, FEVS 12, 161 zu § 2 Abs. 2 BSHG; Wiesner, in: Wiesner u.a., SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn. 22; Vondung, in: Kunkel(Hrsg.), LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn 7. Die unmittelbar auf § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bezogene Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII findet auch auf den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Anwendung. Mit dieser Rückausnahme von der Ausnahme des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (Vorrang der Jugendhilfe vor Leistungen der Sozialhilfe) wird letztlich für die Konkurrenz der Jugendhilfeleistungen mit Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe das grundsätzliche Nachrangverhältnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wieder hergestellt. Auf die umfangreichen Erwägungen des Beklagten, in welche Gruppe der geistig Behinderten der Hilfeempfänger E.H. hier nach dem Grad seiner Intelligenzminderung gehört hat, kommt es nach alledem nicht an. Dass E.H. ungeachtet des Schweregrades überhaupt an einer geistigen Behinderung leidet, die ausreicht, ihm einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine stationäre Unterbringung nach §§ 53 ff SGB XII zu verschaffen, hat der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert zu erschüttern vermocht. Er räumt selbst ein, dass aus der sozialpädiatrischen Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Klägerin vom 24. Januar 2007 jedenfalls entnommen werden könne, dass E.H. leicht geistig behindert sei, was zwischen den Beteiligten im Übrigen außer Frage stehe. Der Beklagte rügt danach im Kern lediglich die aufgrund der genannten sozialpädiatrischen Stellungnahme getroffene rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass schon aufgrund der geistigen Behinderung, wie sie hier festzustellen ist, ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung besteht. Die Ableitung, die das Verwaltungsgericht aus der sozialpädiatrischen Stellungnahme vom 24. Januar 2007, dem Entwicklungsbericht der Einrichtung I. -D. -B. vom 5. Juni 2008 und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerk über das Hilfeplan-gespräch vom 16. Juli 2009 im Hinblick auf den durch die geistige Behinderung des Jugendlichen bedingten Bedarf trifft, ist indes nicht zu beanstanden. Vgl. zur Maßgeblichkeit des durch die geistige Behinderung hervor gerufenen Bedarfs: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 - 12 A 728/09 - mit Hinweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231 und Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10 Rdnr. 45. Ihr kann insbesondere nicht im Tatsächlichen entgegen gesetzt werden, dass es sich bei den beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten und Störungen beim Hilfeempfänger um solche handelt, die typischerweise mit den - in der sozialpädiatrischen Stellung-nahme des Gesundheitsamtes der Klägerin vom 24. Januar 2007 diagnostizierten - Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen (vgl. ICD 10 F 91.2 und 93.0) als Ausdruck einer seelischen Behinderung einhergehe. Aus der Tatsache, dass E.H. starke Verhaltensauffälligkeiten im sozialen Bereich aufweist, kann nicht geschluss-folgert werden, dass diese lediglich Folgen von Erziehungsdefiziten sind oder zwingend allein aus einer seelischen Behinderung hervorgehen. Es handelt sich vielmehr auch um typische Folgen einer geistigen Behinderung, die dann insoweit stationäre Eingliederungshilfe erfordert. Es entspricht nämlich wissenschaftlichen Erkenntnis-sen, dass mit einer geistigen Behinderung psychische Störungen bzw. psychische Krankheitsbilder meist einhergehen und sich gegenseitig bedingen. Vgl. im einzelnen die Internet-Enzyklopädie "Wikipedia" zum Stichwort geistige Behinderung, Inhaltsverzeichnis Ziffer 8 Wenn hier Dr. H. als Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin beim Gesundheitsamt unter dem 24. Januar 2007 festgestellt hat, dass E.H. ein "eindeutig geistig behinderter Bub an der Grenze zwischen F 70/F71 ICD 10 mit einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F 91.2 und 93.0 ICD 10)" sei, enthält das auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Monokausalität des Störungsbildes des Jugendlichen. Die unbelegt gebliebene – sinn-gemäße – Be-hauptung des Beklagten, die die stationäre Betreuung des Jungen erfordernden Verhaltensauffälligkeiten seien ausschließlich auf seine seelische Behinderung zurück zu führen, stellt sich als bloße Spekulation dar, die keine Berücksichtigung finden kann. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht in Betracht. Mit dem Zulassungsvortrag sind keine Problemfelder aufgezeigt worden, deren Auflösung im konkreten Fall nach einer ergänzenden Aufklärung und Aufbereitung in einem Berufungsverfahren verlangt. Ebenso wenig kann die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte zumisst. Die vom Beklagten als Ausgangspunkt für die Klärung des Vor- bzw. Nachrangs der konkurrierenden Verpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger angesehene Frage nach der Abgrenzung einer (drohenden) seelischen Behinderung von einer (drohenden) wesentlichen geistigen Behinderung stellt sich – wie oben dargelegt – nämlich im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 sowie 47 Abs. 1 und GKG, wobei sich der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu den künftigen Unterbringungskosten des Jugendlichen E.H. anschließt. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).