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Beschluss

11 B 563/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0506.11B563.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2460/10 (VG Köln) gegen die Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2010 angeordnet wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - für die erste Instanz unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2460/10 (VG Köln) gegen die Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2010 angeordnet wird. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - für die erste Instanz unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben. Lediglich klarstellend ist der Beschlusstenor der angefochtenen Entscheidung um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Androhung der Ersatzvornahme zu ergänzen. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der angefochtene Beschluss verletzt nicht das rechtliche Gehör des Antragsgegners. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 – 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113, m. w. N. Solche besonderen Umstände zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Der Antragsgegner wendet sich in der Sache vielmehr gegen die rechtliche Bewertung der ersten Instanz und vermeintlich unrichtige Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit der dem Verwaltungsgericht obliegenden Tätigkeit zur Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsache. Hierauf kann die Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nicht mit Erfolg gestützt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 , InfAuslR 1991, 262 (263), m. w. N. Darüber hinaus waren dem Verwaltungsgericht ausweislich des Vermerks der Kammervorsitzenden vom 4. Mai 2010 die beiden Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 3. Mai 2010 bei seiner Entscheidung bekannt und wurden von ihm berücksichtigt. Im Übrigen hat der Senat Folgendes erwogen: Der Antragssteller musste, um in den Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu gelangen, keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, auch nicht, soweit der Antragsgegner eine Wahlwerbung an Laternenmasten meinen sollte. Der Antragsteller ist entgegen der im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 3. Mai 2010 bzw. der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zur Wahlsichtwerbung. Diese Erlaubnis ist ihm unter dem 1. April 2010 als "Erlaubnis zur Wahlsichtwerbung für die Landtagswahl 2010" vom Antragsgegner erteilt worden. Hiervon ist der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben vom 22. April 2010 betreffend den beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung selbst ausgegangen. Im Übrigen schränken die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Art. 21 GG und den §§ 1 f. PartG ergibt, das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 (283), und vom 7. Juni 1978 - 7 C 6.78 -, BVerwGE 56, 56 (58 f.). Soweit der Antragsteller an einzelnen - in dem Anhörungsschreiben vom 22. April 2010 erwähnten - Lichtmasten Werbeträger angebracht hat, ist ihm dieses Vorgehen nicht aufgrund der dem Bescheid vom 1. April 2010 beigefügten "Auflagen und Bedingungen", insbesondere nicht durch die Nebenbestimmung Nr. 4, verboten worden. Ein Verbot des Anbringens von Werbeträgern an Lichtmasten könnte sich allenfalls aus § 4 Abs. 4 der Satzung der Stadt I. zur Verfahrensgestaltung der Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum vom 6. Januar 2010 ergeben, die in dem Bescheid vom 1. April 2010 in Bezug genommen worden ist. Auch dieser Verbotstatbestand greift indes nicht ein. Es spricht bereits Erhebliches für die Annahme, dass das Anbringen von "Easyplates" (Weichkunststoffplakaten) mittels Kabelbindern kein "direkter Anschlag von Plakattafeln" an Lichtmasten im Sinne der vorgenannten Satzungsbestimmung ist, weil keine unmittelbare Befestigung - etwa mittels Kleber – auf dem Untergrund erfolgt. Im Übrigen kann der Senat mit dem Verwaltungsgericht offenlassen, ob diese Satzungsbestimmung überhaupt eine rechtlich tragfähige Grundlage für ein entsprechendes Wahlwerbeverbot ist - vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bremen, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 1 B 210/99 -, NordÖR 2000, 70 (71) -, oder ob ein generelles Verbot der Wahlwerbung an Lichtmasten nicht vielmehr als rechtswidrig zu verwerfen ist. Bei einer verfassungskonformen, die Art. 5 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 38 Abs. 1 GG beachtenden Auslegung könnte das fragliche Verbot allenfalls bei konkreten Gefährdungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zum Tragen kommen. Dass hier besondere Interessen der Verkehrssicherheit dem Anbringen der Wahlplakate an den einzelnen Lichtmasten entgegenstehen, um Verkehrsgefährdungen zu vermeiden, ist vom Antragsgegner nicht substantiiert aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der vom Antragsgegner mit der Beschwerde ebenfalls angegriffene Ausspruch des Verwaltungsgerichts, die Wahlplakate des Antragstellers an der Stelle wieder anzubringen, an der sie vom Bauhof des Antragsgegners am 3. Mai 2010 abgenommen worden sind, findet seine rechtliche Grundlage in § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Eine rechtswidriges Verhalten wird dem Antragsgegner mit Blick auf das vorstehend Dargelegte nicht abverlangt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat mit Blick auf die in der Sache angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache den sog. Auffangwert trotz des Vorliegens eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang angesetzt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).