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Beschluss

6 A 1529/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0430.6A1529.08.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet, mit der der Endbeurteiler aus Gründen des Quervergleichs von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abgewichen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet, mit der der Endbeurteiler aus Gründen des Quervergleichs von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abgewichen ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2005 in der Fassung der Ergänzung vom 13. November 2007 sei rechtmäßig. Dem Kläger sei zuzugestehen, dass sein Lebensalter auf eine gefestigte Persönlichkeit schließen lasse. Dieser Umstand mache die auch hinsichtlich des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" vorgenommene Absenkung jedoch nicht unplausi-bel. Die Absenkung resultiere ausweislich der Begründung des Endbeurteilers aus dem Quervergleich in der Gruppe der zu beurteilenden Beamten. Diese habe sich im Übrigen durch die Zusammenlegung der I. und II. Säule vergrößert. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sich der Kläger insoweit gegenüber seiner Vorbeurteilung nicht verschlechtert habe. Durch die Absenkung der Bewertung von Submerkmalen sei die Beurteilung nachträglich hinreichend plausibilisiert worden. Es sei nicht ersichtlich, dass in diese Absenkung sachfremde Erwägungen eingeflossen seien oder diese sonst willkürlich erfolgt sei. Bei einem Zeitablauf von zwei Jahren nach Erstellung der Beurteilung erscheine es nicht ausgeschlossen, dass die beteiligten Personen noch in der Lage seien, die seinerzeit der Beurteilung zu Grunde liegenden Umstände, gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf schriftliche Aufzeichnungen, hinreichend zu rekapitulieren. Die nachträgliche Plausibilisierung der Beurteilung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nur bei den Beamten erfolgt sei, die sich gegen die Absenkung ihrer Beurteilung durch den Endbeurteiler zur Wehr gesetzt hätten. Das Zulassungsvorbringen enthält keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen wecken könnten. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass eine differenzierte Kenntnis von der Leistung und Befähigung eines Beamten erforderlich ist, wenn dessen Beurteilung durch die Absenkung der Bewertungen einzelner Submerkmale plausibilisiert werden soll. Dass eine solche Kenntnis dem Endbeurteiler im Rahmen der Endbeurteilerbesprechung vom 13. November 2007 nicht vermittelt werden konnte, ist jedoch nicht, wie der Kläger meint, schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beurteilungszeitraum bereits am 30. September 2005 abgelaufen und die angefochtene Beurteilung am 21. Dezember 2005 erstellt worden war. Der bis zu dieser Besprechung verstrichene Zeitraum bietet für sich genommen keinen zureichenden Anhaltspunkt dafür, dass das Erinnerungsvermögen der an ihr beteiligten sach- und personenkundigen Personen, auch wenn sie nicht auf schriftliche Aufzeichnungen zurückgegriffen haben, nicht ausgereicht haben kann, um die Beurteilungsgrundlage in der gebotenen Weise zu rekonstruieren. Der Endbeurteiler ist jedenfalls vom Gegenteil ausgegangen. Der Kläger bezweifelt die Richtigkeit dessen, kann jedoch keine über den bloßen Zeitablauf hinausgehenden Umstände benennen, die dafür sprechen könnten, dass die Absenkung der Bewertungen der Submerkmale auf einer unvollständigen oder unrichtigen Beurteilungsgrundlage erfolgt ist. Durch das Zulassungsvorbringen wird nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass die u.a. das Hauptmerkmal "Sozialverhalten" betreffende Abweichungsbegründung den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichner nach Nr. 9.2. der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 203034) die abweichende Beurteilung zu begründen. Die Anforderungen an die Abweichungsbegründung bestimmen sich nach dem Grund, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Beruht das abweichende Gesamturteil bzw. die abweichende Bewertung eines Hauptmerkmals nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss dies durch die Abweichungsbegründung verdeutlicht werden. Letzteres ist vorliegend geschehen. Der Endbeurteiler hat sich zur Begründung der Absenkung der Bewertung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" - wie auch zur Begründung der Absenkung der Bewertungen in den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" sowie des Gesamturteils - auf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe gestützt, deren Zusammensetzung sich durch die Zusammenfassung der Beamten der I. und II. Säule verändert hat. Der Sache nach hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass der Erstbeurteiler einen zu wohlwollenden Beurteilungsmaßstab angelegt hat. Die Annahme des Klägers, die angeführten einzelfallübergreifenden Erwägungen könnten allein die Absenkung der Bewertung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" und eine "lineare Absenkung" der zugehörigen Submerkmale nicht rechtfertigen, entbehrt einer Grundlage. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich auch der hinsichtlich des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" anzulegende Beurteilungsmaßstab durch eine veränderte Zusammensetzung der Vergleichsgruppe ändern und die Absenkung der Bewertung dieses Hauptmerkmals gerechtfertigt sein kann, wenn die veränderte Vergleichsgruppe eine höhere Leistungsdichte aufweist. Gelangt der Endbeurteiler bei der von ihm vorzunehmenden vergleichenden Betrachtung von Leistung und Befähigung der Angehörigen der Vergleichsgruppe zu der Einschätzung, dass - wie hier - u.a. die Bewertung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" durch den Erstbeurteiler auf einer zu wohlwollenden, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung beruht, so liegt es nahe, dass diese Grundhaltung sich nicht nur in der Bewertung dieses Hauptmerkmals widerspiegelt, sondern auch in der Bewertung der diesem zu Grunde liegenden Submerkmale zum Ausdruck kommt. In diesem Fall kann es dem Gebot der Plausibilität unter Umständen allein entsprechen, neben der Bewertung dieses Hauptmerkmals auch die Bewertungen sämtlicher ihm zu Grunde liegender Submerkmale um die gleiche Notenstufe linear abzusenken. Dem steht nicht entgegen, dass es, wie der Kläger geltend macht, im Beurteilungszeitraum zu einer Persönlichkeitsverfestigung gekommen ist. Der Einwand des Klägers, die nachträgliche Plausibilisierung seiner Regelbeurteilung sei rechtswidrig, weil die denselben Beurteilungszeitraum betreffenden dienstlichen Regelbeurteilungen derjenigen Beamten, die sich gegen die Absenkung des Gesamturteils bzw. der Bewertungen der Hauptmerkmale nicht gewendet hätten, nicht nachträglich plausibilisiert worden seien, ist verfehlt. Ziel der vorliegenden Klage war die Verurteilung des beklagten Landes zu einer Neubeurteilung. Der Kläger kann nur die Erteilung einer rechtmäßigen Neubeurteilung, nicht hingegen die Erteilung einer unplausiblen und damit rechtswidrigen Beurteilung beanspruchen. Weder im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) besteht im vorliegenden Verfahren Veranlassung, die gerügte Verfahrensweise des beklagten Landes zu überprüfen. Dem Kläger ist die Möglichkeit eröffnet, seine Rechte in einem Kon-kurrentenstreitverfahren geltend zu machen, sollte das beklagte Land seine Auswahlentscheidung zu Gunsten eines Mitbewerbers auf die bessere Bewertung von Submerkmalen in einer nicht nachträglich plausibilisierten Beurteilung stützen. Gegenstand eines solchen Streits können im Übrigen nicht nur Beförderungsentscheidungen sein. Insbesondere steht auch Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entschieden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010- 6 B 133/10 -, m.w.N., juris. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger angenommenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).