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Urteil

20 D 119/07.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0430.20D119.07AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die beigeladene Stadt betreibt auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 1992 die Deponie E. -Nord-Ost. Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner des dem Deponiegelände südlich benachbarten Hausgrundstücks U.---------straße 30 in E. . Mit Ablauf des 31. Mai 2005 wurde aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen die von der Beigeladenen bislang praktizierte Ablagerung nicht vorbehandelter Siedlungsabfälle, für die zuvor der Ablagerungsbereich Organik der Deponie genutzt worden war, unzulässig. Seitdem werden die im Stadtgebiet der Beigeladenen anfallenden Siedlungsabfälle mit Ausnahme des gesondert erfassten Biomülls in den Müllverbrennungsanlagen I. , I1. und J. thermisch vorbehandelt. Im September 2004 beantragte die Beigeladene die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs eines Zwischenlagers für nicht vorbehandelte Siedlungsabfälle und sonstige Abfälle mit hohen organischen Anteilen. Diesem Antrag sowie weiteren Anträgen gab die Beklagte mit dem 27. Planänderungsbeschluss vom 17. Januar 2005 statt. Das Zwischenlager dient der Pufferung der Abfallströme bei den Verbrennungsanlagen und der Sicherstellung der Entsorgungssicherheit im Falle eines Ausfalls von Verbrennungskapazitäten. Es befindet sich im westlichen Bereich des Deponiegeländes auf dem Höhenplateau einer an den Ablagerungsbereich Organik angrenzenden Bergehalde und hat bei einer Unterteilung in mehrere Felder eine Lagerkapazität von 22.000 t. Die Abfälle werden auf den einzelnen Feldern bis zu einer Höhe von 4,5 m gelagert. Mit Abfällen verfüllte Felder werden mit einer Kunststofffolie abgedeckt und aktiv belüftet. Die abgesaugte Luft wird nach einer Behandlung an die Umgebungsluft abgegeben. Die Lagerung der Abfälle dauert jeweils höchstens ein Jahr. Zur Begründung des Planänderungsbeschlusses heißt es, für das Zwischenlager sei wegen seiner Lage auf einer Deponie ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die materiellen Anforderungen an die Zulassung des Zwischenlagers seien erfüllt. Die Beklagte machte den 27. Planänderungsbeschluss nicht öffentlich bekannt. Im Februar 2005 machte sie öffentlich bekannt, dass für das Vorhaben eine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und ergeben habe, dass von den Änderungen und Erweiterungen der Deponie keine erheblichen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut ausgehen könnten. Mitte 2005 nahm die Beigeladene das Zwischenlager in Betrieb. Im Februar 2007 beantragte die Beigeladene unter Beifügung von Gutachten zu Geruchs- und Geräuschimmissionen die Genehmigung von Änderungen und der Erweiterung des Zwischenlagers. Vorgesehen ist eine zusätzliche Zwischenlagerfläche mit einer Kapazität von 25.000 t südlich des bestehenden Zwischenlagers. Die Kapazität des bestehenden Zwischenlagers soll auf 25.000 t erhöht werden. Sperrmüll soll in getrennten Mieten ohne Folienabdeckung zwischengelagert werden. Alternativ sollen Abfälle zu Ballen gepresst und mit Kunststofffolie umwickelt werden. Die Ballen sollen auf freien Feldern des Zwischenlagers gelagert werden. Die Abluft der mit Folien abgedeckten Felder soll nunmehr nach Behandlung mittels Aktivkohle über Schornsteine abgeleitet werden. Dem Erläuterungsbericht zufolge dient die Kapazitätserhöhung der Verbesserung der Entsorgungssicherheit der Beigeladenen sowie der Zwischenlagerung von Abfällen aus I. und I1. sowie gegebenenfalls J. , die ebenfalls in den Müllverbrennungsanlagen I. , I1. und J. thermisch behandelt werden. Die Beklagte sah von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ab. Sie führte eine Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durch. Hierbei gelangte sie zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut ausgehen könnten und eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Das machte sie öffentlich bekannt. Sie erteilte die Genehmigung mit dem 29. Planänderungsbeschluss vom 27. Juli 2007. Die Kläger haben am 16. Oktober 2007 Klage gegen den 29. Planänderungsbeschluss erhoben. Am 19. Mai 2008 haben sie die Klage auf den 27. Planänderungsbeschluss erweitert. Zur Begründung tragen sie vor: Die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines Planfeststellungsverfahrens begegne Bedenken. Die Feststellung zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Schutzgüter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sei wegen der Bedingungen, unter denen der Abfall gelagert werde, nicht nachvollziehbar. Auch die Bedarfsberechnung sei nicht nachzuvollziehen. In Nordrhein-Westfalen gebe es Überkapazitäten in Abfallverbrennungsanlagen. Ausfälle der Verbrennungsanlagen in I. , I1. und J. , die die Zwischenlagerkapazitäten erfordern könnten, seien unwahrscheinlich. Die Regelungen für die Deponie hätten sie, die Kläger, besser geschützt. Ihr Grundstück sei allenfalls 200 m vom Zwischenlager entfernt und in seiner Betroffenheit durch Ausdünstungen, Gerüche, Vogelflug und dergleichen nicht berücksichtigt worden. Ihre Gefährdung sei nicht auszuschließen. Als Folge des Zwischenlagers sei mit nachteiligen Einwirkungen zu rechnen. Das Geruchsgutachten sei fehlerhaft. Es gehe von unzutreffenden betrieblichen Abläufen aus. Die Alternative einer Einhausung des Zwischenlagers sei nicht geprüft worden. Eine Ballenlagerung sei günstiger. Auch bei der Lagerung von Sperrmüll träten Emissionen auf. Eine Abdeckung des Mülls mit Folien sei verfehlt. Zu bemängeln sei, dass keine Befristung des Zwischenlagers vorgesehen sei. Es wirke sich auf die Laufzeit der Deponie aus. Die Zusage der Beigeladenen zum Ende der Laufzeit der Deponie werde nicht eingehalten. Die Kläger beantragen, den 27. Planänderungsbeschluss vom 17. Januar 2005 und den 29. Planänderungsbeschluss vom 27. Juli 2007 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den 27. Planänderungsbeschluss und den 29. Planänderungsbeschluss um Anordnungen zu ihrem - der Kläger - Schutz vor Immissionen zu ergänzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage gegen den 27. Planänderungsbeschluss, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Jahre 2005 übermittelt worden sei, sei unzulässig. Die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens für die 29. Planänderung sei fehlerfrei. Die entscheidungserheblichen Belange seien vollständig berücksichtigt worden. Die Anforderungen an den Schutz der Umgebung vor Immissionen seien nach dem Stand der Technik erfüllt. Eines Bedarfsnachweises bedürfe es nicht, weil das Zwischenlager nach Immissionsschutzrecht zu genehmigen sei. Abgesehen davon seien zur Wahrung der Entsorgungssicherheit ausreichende Kapazitäten zur Zwischenlagerung zu verbrennender Abfälle vorzuhalten. Der Betrieb des Zwischenlagers sei durch den Zeitpunkt der Rekultivierung der Deponie befristet. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage gegen die 27. Planänderung sei verfristet. Die Inbetriebnahme des Zwischenlagers im Jahre 2005 könne den Klägern nicht entgangen sein. Ihrem Prozessbevollmächtigten sei die 27. Planänderung seit 2005 bekannt. Bezogen auf die 29. Planänderung hätten die Kläger die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht dargetan. Jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei wegen der stattgefundenen Vorprüfung, die zu einem zutreffenden Ergebnis geführt habe, entbehrlich gewesen. Nachteilige Wirkungen auf Rechte der Kläger seien nicht zu erwarten. Die Kläger müssten nicht mit unzulässigen Gerüchen und Geräuschen rechnen. Das werde durch eine gutachterliche Stellungnahme des TÜV Nord speziell für ihr Grundstück bestätigt. Die Erweiterungsfläche des Zwischenlagers sei 375 m von ihrem Wohnhaus entfernt. Auf einen Bedarfsnachweis komme es nicht an. Unabhängig hiervon sei der Bedarf nachgewiesen worden. Die durch planmäßige Außerbetriebnahmen und unplanmäßige Störungen begründeten Ausfallrisiken der Verbrennungsanlagen bestünden zeitlich unbegrenzt. Das Lagern von Sperrmüll führe nicht zu Geruchsemissionen. Seit Mitte 2008 gebe es keine Nachbarbeschwerden, die auf erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen von Anwohnern schließen lassen könnten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene verbindlich zugesagt: Der Betrieb des Zwischenlagers werde ab sofort nur noch mit der Maßgabe geführt, dass Abfall nur in Zeiten eingelagert werde, in denen nicht gleichzeitig Abfälle ausgelagert würden. Zukünftig werde nur mietenweise eingelagert. Eine neue Miete werde erst dann beliefert, wenn alle anderen Mieten abgedeckt seien. Die Ein- und Auslagerung werde nur während der Öffnungszeiten der Deponie in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr stattfinden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen den 27. Planänderungsbeschluss vom 17. Januar 2005 richtet. Bezogen auf diesen Beschluss ist die Klage verspätet erhoben worden. Der 27. Planänderungsbeschluss ist den Klägern zwar nicht bekannt gegeben worden, so dass für sie eine Frist zur Klageerhebung nicht in Gang gesetzt worden ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aber anerkannt, dass das Recht zur Erhebung einer Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt wie hier - verwirkt werden kann. Verwirkung des Klagerechts tritt dann ein, wenn seit der Möglichkeit der Klageerhebung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die nunmehrige Klageerhebung den anderen Beteiligten gegenüber als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 4 A 11.99 , NVwZ 2001, 206. Solche Umstände bestehen insbesondere dann, wenn dem zur Klageerhebung Berechtigten die Möglichkeit der Klageerhebung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, der andere Beteiligte darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte nach so langer Zeit Klage nicht mehr erheben werde (Vertrauensgrundlage), ferner tatsächlich auf die Nichterhebung der Klage vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich deshalb in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 , NVwZ 1991, 1182; Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 75 Rn. 22, m. w. N. Durch das Unterbleiben der Klageerhebung muss also eine Lage entstanden sein, auf die sich der andere Beteiligte einstellen durfte und eingestellt hat. So ist es hier. Die Kläger sind hinsichtlich der im 27. Planänderungsbeschluss enthaltenen Genehmigung der Errichtung und des Betriebs des Zwischenlagers, gegen die sie sich ausschließlich wenden, lange Zeit unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen sich die Beklagte und die Beigeladene darauf einstellen durften, sie würden das Zwischenlager hinnehmen und nicht mit einer Klage angreifen. Zwischen dem Erlass des 27. Planänderungsbeschlusses im Jahre 2005 und der Erweiterung der Klage auf diesen Beschluss liegen mehr als drei Jahre. Die Kläger hatten ferner lange vor der Klageerweiterung sichere Kenntnis von der Genehmigung des Zwischenlagers oder hätten sich diese Kenntnis zumindest unschwer verschaffen können. Die Öffentlichkeit ist auf das seinerzeitige Vorhaben im Februar 2005 durch öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie das Ergebnis der Vorprüfung aufmerksam gemacht worden. Anschließend ist das Zwischenlager Mitte 2005 in Betrieb genommen worden. Das ist, wie im September 2005 unter Hinweis auf das Lagern von unbehandeltem Hausmüll vorgebrachte Nachbarbeschwerden über Immissionen und hierdurch veranlasste behördliche Überprüfungen im Umfeld der Deponie zeigen, in der Nachbarschaft der Deponie alsbald bemerkt und als unangenehm empfunden worden. Auch die Kläger, die in direkter Nachbarschaft zur Deponie wohnen und sich in der Vergangenheit mehrfach gerichtlich gegen die Deponie gewandt haben, berufen sich mit ihrer Klage u. a. auf durch das Zwischenlager bedingte Geruchsbeeinträchtigungen. Sie machen denn auch nicht geltend, dass die von ihnen vorgebrachten Beeinträchtigungen durch das Zwischenlager erstmals in zeitlicher Nähe zur Klageerweiterung aufgetreten sind. Ihr Prozessbevollmächtigter, der sie schon in früheren die Deponie betreffenden Verfahren vertreten hat (OVG NRW - 20 D 176/92.AK, 20 D 68/96.AK -) und sich im Namen der von ihm vertretenen Bürgerinitiative wiederholt wegen der ihm seit 2005 bekannten 27. Planänderung sowie deren Auswirkungen an die Beklagte sowie das von der Beigeladenen mit der Führung des Deponiebetriebs beauftragte Unternehmen gewandt hat, hat in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich erklärt, das Wissen der Kläger vom Vorhandensein des Zwischenlagers werde nicht bestritten. Die damit der Sache nach eingeräumte lange zurückliegende Kenntniserlangung vom Zwischenlager konnte und musste den Klägern, wollten sie dessen bereits aufgetretenen oder auch nur zu befürchtenden Auswirkungen auf ihr Grundstück entgehen, Anlass zur zeitnahen Wahrung ihrer rechtlichen Interessen geben. Sie hatten, unabhängig davon, ob sie das Ausmaß der nun geltend gemachten tatsächlichen Betroffenheit schon seinerzeit erkannt haben, allen Grund, sich etwa durch Erkundigungen bei der Beklagten oder der Beigeladenen um eine weitere Aufklärung zu kümmern und sodann, sofern sie sich rechtlich beeinträchtigt sahen, rechtliche Schritte zu ergreifen. Das Unterbleiben derartiger Reaktionen konnten die Beklagte und die Beigeladene dahin verstehen, dass die Kläger ihre rechtlichen Interessen durch das Zwischenlager nicht als nachteilig betroffen betrachteten oder zumindest nicht durchsetzen wollten. Das gilt umso mehr, nachdem spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2006 in der örtlichen Presse über das Zwischenlager und die Planungen zu dessen Erweiterung berichtet worden war. Daran ändert nichts, dass die Kläger das Zwischenlager nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht als besonders störend wahrgenommen haben. Mit der Planung der Erweiterung und der Änderung des Zwischenlagers seitens der Beigeladenen und der Zulassung dieses Vorhabens seitens der Beklagten haben diese auch Dispositionen getroffen, die auf dem Vertrauen in den Bestand des Zwischenlagers nach Maßgabe des 27. Planänderungsbeschlusses aufbauen. Das Vorhaben der 29. Planänderung setzt dasjenige der 27. Planänderung als tatsächlich und rechtlich gesichert vorhandenen Ausgangsbestand voraus. Eine Begründetheit der Klage gegen die 27. Planänderung hätte zur Folge, dass die 29. Planänderung ihren Zweck verfehlen würde. Bezogen auf den 29. Planänderungsbeschluss ist die Klage zulässig. Sie ist von den Klägern rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Monats erhoben worden, nachdem die Beklagte ihrem Prozessbevollmächtigten eine Durchschrift des 29. Planänderungsbeschlusses übermittelt hatte. Als Eigentümer und Bewohner eines in direkter Nachbarschaft zur Deponie gelegenen Grundstücks können die Kläger auch geltend machen, durch die Änderung und Erweiterung des Zwischenlagers in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass von dem Vorhaben der 29. Planänderung, insbesondere von der Erweiterung des Zwischenlagers in Richtung auf das Grundstück der Kläger, Immissionen ausgehen, die Rechte der Kläger beeinträchtigen. Der Abstand zwischen ihrem Wohnhaus und der Erweiterungsfläche, der sich nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Lageplan auf 375 m beläuft, lässt auch angesichts der Gutachten zu Geruchs- und Lärmimmissionen nicht die Annahme zu, die Kläger würden von Auswirkungen der Erweiterung von vornherein nicht in rechtserheblicher Weise betroffen. Die Klage gegen den 29. Planänderungsbeschluss ist unbegründet. Dieser Beschluss verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Damit kommen weder seine Aufhebung noch die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung ergänzender Schutzmaßnahmen in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Auf Fehler im Verwaltungsverfahren können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens führt nicht zu einem Erfolg der Klage. Die Vorschriften über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vermitteln den durch das Vorhaben betroffenen Dritten, zu denen die Kläger gehören, kein selbständig durchsetzbares Recht auf das objektiv richtige Verwaltungsverfahren. Drittbetroffene haben einen Anspruch auf Wahrung ihrer materiellen Rechte, aber keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verwaltungsverfahren erreicht wird. Soweit Verfahrensvorschriften dem Schutz der materiellen Rechte von Drittbetroffenen dienen, kann ihre Beachtung nicht losgelöst von diesen Rechten, also um ihrer selbst willen, verlangt werden. Das trifft auch dann zu, wenn ein Vorhaben nicht durch einen rechtlich gebotenen Planfeststellungsbeschluss zugelassen worden ist, sondern durch eine Plangenehmigung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98 -, NVwZ-RR, 1999, 556, m. w. N. Fehler des Verwaltungsverfahrens führen auf die Klage eines Drittbetroffenen hin auch bei einer von planerischer Abwägung geprägten Zulassungsentscheidung nur dann zu deren Aufhebung, wenn sie sich auf diese Entscheidung ausgewirkt haben können (§ 46 VwVfG). Letzteres ist bezogen auf die planerische Abwägung dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde ohne den Fehler anders, für den jeweiligen Kläger günstiger, entschieden hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 4 B 35.07 -, BauR 2008, 784, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, m. w. N. Zum Bestehen einer solchen Möglichkeit bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens haben die Kläger nichts Substantielles vorgetragen. Unabhängig hiervon ist die Zulassung des Vorhabens im Wege der Plangenehmigung fehlerfrei. Die Änderung und Erweiterung des Zwischenlagers bedarf als solche von vornherein nicht der Planfeststellung. Das Zwischenlager ist eine gegenüber der Deponie eigenständige Anlage zum Lagern von Abfällen, die nicht zu den gefährlichen Abfällen (§ 41 KrW/AbfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV) gehören, über einen Zeitraum bis zu einem Jahr. Da die Abfälle gelagert, aber nicht abgelagert werden und kennzeichnendes Merkmal einer Deponie die Ablagerung von Abfällen ist, ist das Zwischenlager keine der abfallrechtlichen Planfeststellung unterliegende Deponie (§ 3 Abs. 10, § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW/AbfG). Es ist vielmehr eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. Nr. 8.12 Spalte 2 Buchstabe b der 4. BImSchV. Der Standort des Zwischenlagers auf dem Deponiegelände und seine Auswirkungen auf den Betrieb der Deponie heben seine Eigenständigkeit nicht auf und führen ebenfalls nicht zum Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens. Der Planfeststellung bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KrW/AbfG). Wesentlich ist eine Änderung, die Zulassungsfragen neu aufwirft und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassung gibt. Vgl. Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW/AbfG, 2. Auflage, § 31 Rn. 31 und 102. Die Zulassung der Änderung und Erweiterung des Zwischenlagers beinhaltet eine solche Änderung des planfestgestellten Zustandes der Deponie. Die für das - erweiterte - Zwischenlager genutzte Fläche ist räumlicher Bestandteil des durch den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 1992 der Deponie zugeordneten Geländes. Die Bergehalde, auf deren Plateau das Zwischenlager eingerichtet ist, ist nach diesem Planfeststellungsbeschluss zwar lediglich in den Teilflächen, die der Anschulterung der Ablagerungsbereiche dienen, von der deponiemäßigen Ablagerung der Abfälle betroffen; die eigentliche Deponie schließt sich an die Bergehalde an. Die Bergehalde ist aber dennoch Teil des durch den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 1992 überplanten und damit den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie unterliegenden Geländes. Das ist nach den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zum Plangebiet im Allgemeinen und zur Bergehalde im Besonderen eindeutig. Es wird von den Klägern, die die fehlende Zugehörigkeit der Bergehalde zu den Ablagerungsbereichen der Deponie hervorheben, auch nicht bestritten. Die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 1992 werden, soweit sie mit dem Zwischenlager unvereinbar sind, durch dessen Zulassung verdrängt. Dadurch werden die Flächen des Zwischenlagers nicht zu Ablagerungsbereichen der Deponie. Sie werden jedoch auf unbestimmte Zeit ihrer durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zweckbestimmung entzogen. Darüber hinaus werden bedeutsame technische und betriebliche Anlagenstrukturen der Deponie, wie deren Eingangsbereich und Entwässerungseinrichtungen, für das Zwischenlager mit genutzt. Erschlossen wird das Zwischenlager, ausgehend vom Eingangsbereich der Deponie, über zur Deponie gehörende Flächen. Auch das hat Auswirkungen auf die Deponie sowie deren Betrieb und wirft damit erneut Fragen hinsichtlich der Deponie auf. Der sich hieraus ergebenden Änderung der Deponie steht nicht die Nebenbe-stimmung III.5.7 der 27. Planänderung entgegen, wonach der Betrieb des Zwischenlagers spätestens dann einzustellen und das Zwischenlager zurückzubauen ist, sobald die Oberfläche der Deponie nach deren Verfüllung abschließend gestaltet wird. Eine unter zeitlichen Gesichtspunkten lediglich unwesentliche Änderung kann daraus nicht abgeleitet werden, weil ein Termin für die abschließende Gestaltung nicht verbindlich vorgegeben ist. Im Übrigen verdeutlicht die vorstehend genannte Nebenbestimmung, dass das Zwischen-lager Gesichtspunkte berührt, die für den geordneten Abschluss der Deponie und damit für deren Zulassung durch den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 1992 sowie dessen Regelungsgehalt von erheblicher Bedeutung sind. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses konnte aber, wie geschehen, eine Plangenehmigung erteilt werden. Für die Zulassung der wesentlichen Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes gilt § 74 Abs. 6 VwVfG, der allgemeine verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer Plangenehmigung regelt, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW/AbfG mit der Maßgabe, dass die Plangenehmigung erteilt werden kann, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut haben kann. Die Möglichkeit derartiger Auswirkungen ist anhand einer Prognose einzelfallbezogen zu prüfen. Dabei sind der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Auswirkungen sowie deren Art und Ausmaß einzubeziehen. Vgl. Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, a. a. O., § 31 Rn. 133. Die Beklagte hat die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Auswirkungen anhand einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG geprüft. Das entspricht Sinn und Zweck von § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW/AbfG und den Vorgaben für die Durchführung der Vorprüfung. Denn diese zielt auf die Klärung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist in den von § 3c Satz 1 UVPG erfassten Fällen durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Diese Einschätzung erfordert eine überschlägige Vorausschau der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens und deren Bewertung. Die Kläger bezweifeln die Richtigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung. Konkrete Anhaltspunkte für ergebnisrelevante Fehleinschätzungen der Beklagten verdeutlichen sie aber nicht; solche sind auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte die in Anlage 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes genannten Kriterien angewandt. Sie hat das Vorhaben, dessen Standort und dessen potentielle Auswirkungen auf die Umwelt betrachtet. Hierbei konnte sie neben den bislang zu der Deponie und dem Zwischenlager in der Gestalt der 27. Planänderung vorliegenden Erkenntnissen die von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen einschließlich der Gutachten zu Geruchs- und Lärmimmissionen einbeziehen. Ein Übergehen entscheidungserheblicher Gesichtspunkte ergibt sich ebenso wenig wie eine Unvollständigkeit der Beurteilungsgrundlagen oder eine Fehlerhaftigkeit einzelner Schritte der Bewertung. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachstehenden Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der 29. Planänderung verwiesen. Ein Anhaltspunkt für sonstige potentielle Verfahrensfehler findet sich nicht. Namentlich werden Rechte der Kläger nicht im Sinne von § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG beeinträchtigt. Unter einer Rechtsbeeinträchtigung ist in diesem Zusammenhang der direkte Zugriff auf fremde Rechte zu verstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1998 4 VR 13.97 -, NVwZ 1998, 1178. Einen solchen Zugriff hat die 29. Planänderung wegen der Lage des Zwischenlagers auf dem Deponiegelände nicht zum Gegenstand. Der 29. Planänderungsbeschluss verletzt keine materiellen Rechte der Kläger. Die Kläger bezweifeln den Bedarf für das Zwischenlager, jedenfalls für dessen Kapazitäten. Damit dringen sie nicht durch. Die Zulassung eines Zwischenlagers für Abfälle als solches verlangt, weil es sich nach dem Vorstehenden um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt, einen Bedarf für die Zwischenlagerung nicht. Immissionsschutzrechtlich kommt es auf eine irgendwie geartete Notwendigkeit der zu genehmigenden Anlage nicht an. Jedoch setzen die nach dem oben Ausgeführten wegen der mit dem Zwischenlager verbundenen Änderung der Deponie auch zu beachtenden abfallrechtlichen Anforderungen an die Zulassung des Vorhabens, weil eine Planungsentscheidung zu treffen ist, unter dem Blickwinkel des Bedarfs die Planrechtfertigung voraus. Die Planrechtfertigung ist ein Grunderfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Sie ist nicht nur dann zu prüfen, wenn die Planung Dritte mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betrifft, sondern auch dann, wenn Dritte durch das Vorhaben als Eigentümer mittelbar, durch Immissionen, betroffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, NVwZ 2007, 445, m. w. N. Für die abfallrechtliche Fachplanung gilt nichts Anderes. Die insofern geäußerten Zweifel, ob es einer Prüfung der Planrechtfertigung bedarf oder ob die dabei anzustellenden Überlegungen im Rahmen der Abwägung und deren Kontrolle berücksichtigt werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - 7 C 21.89 -, ZfW 1990, 451; Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, a. a. O., § 32 Rn. 58, gehen nicht auf Besonderheiten des Abfallrechts zurück. Sie beziehen sich auf die gerichtliche Überprüfung fachplanerischer Entscheidungen allgemein. Diesbezüglich ist aber gerade auch in der jüngeren Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht anerkannt, dass die Planrechtfertigung der planerischen Abwägung vorgelagert ist, weil jede planerische Entscheidung wegen der von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritte rechtfertigungsbedürftig ist, und dass sie dementsprechend eigenständig anhand spezifischer Maßstäbe zu prüfen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, a. a. O. Das trifft hier zu. Das Vorhaben der 29. Planänderung steht im Einklang mit den Zielen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dessen Zweck ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (§ 1 KrW-/AbfG). Das Zwischenlager dient diesem Zweck. Es ist dazu bestimmt, die ordnungsgemäße Entsorgung der zwischenzulagernden Abfälle zu gewährleisten, und in dieser Funktion abfallwirtschaftlich sinnvoll. Die zu lagernden Abfälle sind zur thermischen Behandlung in den Verbrennungsanlagen I. , I1. und J. vorgesehen. Die Verbrennungskapazität dieser Anlagen und die Aufnahmekapazität derjenigen Anlagenteile, in denen die zur Verbrennung angelieferten Abfälle bis zu deren Durchführung aufbewahrt werden, sind begrenzt. Abfälle, die die Kapazität der Verbrennungsanlagen übersteigen, müssen bis zur Verbrennung anderweitig gelagert oder aber anderen Verbrennungsanlagen oder sonstigen Entsorgungsanlagen zugeführt werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Verbrennungsanlagen in I. , I1. und J. grundsätzlich für die Entsorgung u. a. der im Stadtgebiet der Beigeladenen anfallenden, thermisch zu behandelnden Siedlungsabfälle ausreichen. Das Zwischenlager dient folgerichtig als Puffer zur Bewältigung der Folgen einer zeitweilig nicht in benötigtem Umfang in diesen Anlagen gegebenen Verfügbarkeit von Verbrennungskapazitäten. Insofern sind neben Schwankungen im Abfallaufkommen der vorübergehende Ausfall von Verbrennungskapazitäten als Folge planmäßiger Außerbetriebnahmen oder unplanmäßiger Betriebsstörungen zu berücksichtigen. Das Vorhalten von Lagerkapazitäten für derartige Ereignisse ist eine Sicherheitsmaßnahme zur Gewährleistung der reibungslosen Entsorgung auch unter ungünstigen Bedingungen. Es liegt im Interesse der Vermeidung sonst drohender ungeordneter Entsorgungsverhältnisse und ist angesichts der Verantwortung der Beigeladenen für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ohne weiteres plausibel. Die Kläger stellen selbst nicht in Abrede, dass bei verantwortungsbewusster Organisation der Abfallentsorgung auch mit Störungen der regelmäßigen Abläufe bis hin zu außergewöhnlichen und schwerwiegenden Ausfällen zu rechnen ist. Angesichts der nach den Erläuterungsberichten zur 27. und 29. Planänderung bestehenden Einbindung der Beigeladenen in einen Entsorgungsverbund mit anderen kommunalen Entsorgungsträgern und der üblicherweise gesichert verfügbaren Anlagen I. , I1. und J. ist es ferner abfallwirtschaftlich hinreichend sachlich begründet, dass die kommunalen Nutzer dieser Anlagen bei auftretenden Kapazitätsengpässen nicht auf die potentielle Entsorgungskapazität anderer Anlagen ausweichen, sofern das nicht unumgänglich ist. Neben jedenfalls nicht auszuschließenden organisatorischen Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Abfällen in anderen Anlagen und damit der verlässlichen Gewährleistung der Entsorgungssicherheit spricht auch die Wirtschaftlichkeit der Auslastung der innerhalb des Verbundes zur Verfügung stehenden Verbrennungskapazitäten dafür, diese Kapazitäten auch dann zu nutzen, wenn sie erst nach vorübergehender Lagerung der Abfälle in Anspruch genommen werden können. Entsprechendes gilt für die Bemessung der Lagerkapazitäten des Zwischenlagers. Die im Bedarfsfall zwischenzulagernden Abfallmengen sind nicht exakt planbar und bezifferbar. Auch für die Dimensionierung eines Zwischenlagers sind dementsprechend Aspekte ausschlaggebend, die entscheidend die Sicherung der geordneten Entsorgung in den Blick nehmen. Die Bedarfserwägungen im Erläuterungsbericht zur 29. Planänderung lassen eine unrealistische und mit § 1 KrW-/AbfG nicht zu vereinbarende Überbetonung der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit nicht erkennen. Das Zwischenlager in der Gestalt der 27. Planänderung ist auf einen etwa sechswöchigen Ausfall von sonst für die Beigeladene verfügbaren Verbrennungskapazitäten in den Anlagen I. , I1. und J. ausgelegt. Mit der Erweiterung durch die 29. Planänderung greift die Beigeladene neben Erfahrungen zur tatsächlichen Inanspruchnahme der bislang vorhandenen Zwischenlagerkapazitäten auch Aspekte erhöhter Ausfallrisiken der Verbrennungsanlagen sowie Absicherungsinteressen für eine Zwischenlagerung von Abfällen aus I. und I1. sowie gegebenenfalls aus J. auf. Das ist in sich, auch was das Zusammentreffen mehrerer die benötigte Lagerkapazität beeinflussender Faktoren anbelangt, schlüssig. Die Einbeziehung von Abfällen, die außerhalb des Gebiets der Beigeladenen anfallen, begegnet dabei keinen Bedenken. Der Beigeladenen ist es nicht verwehrt, die von ihr zu leistende Abfallentsorgung im gemeinsamen Interesse der zum Entsorgungsverbund gehörenden Entsorgungsträger so zu organisieren, dass sie auf ihrem Gebiet eine überörtlich nutzbare Zwischenlagermöglichkeit für die thermisch zu behandelnden Abfälle vorhält. Die kommunale Zusammenarbeit zur Erfüllung der Entsorgungsaufgaben bietet insofern, nicht anders als die Auslegung der Verbrennungsanlagen auch für Abfälle aus dem Gebiet der Beigeladenen, allen am Entsorgungsverbund Beteiligten Vorteile. Eine gleichsam mathematisch schlüssige Ableitung der Dimensionierung des Zwischenlagers und seiner Erweiterung durch das Vorhaben der 29. Planänderung ist unter dem Blickwinkel der Planrechtfertigung nicht angezeigt. Die Planrechtfertigung bezieht sich auf das Vorhaben insgesamt, nicht auf seine einzelnen Elemente bei seiner Aufgliederung in unterschiedliche Bestandteile und auf deren konkrete Ausgestaltung. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 11 C 14.00 -, a. a. O. Der 29. Planänderungsbeschluss leidet nicht an Abwägungsfehlern zu Lasten der Kläger. Das auch bei einer Plangenehmigung zu beachtende Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Kläger haben, da sie als Eigentümer und Bewohner eines der Deponie benachbarten Grundstücks vom Vorhaben der 29. Planänderung mittelbar betroffen werden, einen Anspruch darauf, dass ihre eigenen abwägungserheblichen Belange in der Abwägung fehlerfrei Berücksichtigung finden. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Derartige Mängel weist der 29. Planänderungsbeschluss nicht auf. Insbesondere ergibt sich keine zum Nachteil der Kläger fehlerhafte Zusammenstellung oder Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange oder eine im Ergebnis unvertretbare Hintanstellung von zugunsten der Kläger zu berücksichtigenden Belangen. Die Beklagte hat sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen daran orientiert, dass einerseits ein Bedarf für das Vorhaben bestehe und andererseits den rechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen werde. Erhebliche Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut seien nicht zu erwarten. Durch die Nebenbestimmungen werde dem Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen oder sonstiger Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft entgegengewirkt. Das schließt, weil Menschen zu den Schutzgütern nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG gehören, deren Berücksichtigung ein, sofern sie potentiell von Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind. Die Kläger sind zu diesem Personenkreis gezählt worden. Ihre Meinung, ihr Grundstück sei unberücksichtigt geblieben, trifft nicht zu. Die von der Beklagten zum Bestandteil der Genehmigung erklärten und damit für die Durchführung des Vorhabens mit maßgebenden gutachterlichen Immissionsprognosen erstrecken sich u. a. auf das Gebiet, in dem sich das Grundstück der Kläger befindet. Das ist nach dem bei den Abschätzungen der Geruchs- und Lärmimmissionen verwandten Kartenmaterial nicht zweifelhaft. Die ausdrückliche Erwähnung der Kläger und/oder ihres Grundstücks in den entsprechenden Gutachten war nicht erforderlich. Die Immissionsabschätzungen sind, was ohne weiteres sachgerecht ist, flächenbezogen und nicht bezogen auf individuell bestimmte Grundstücke oder die Person des jeweiligen Eigentümers. Im Übrigen hat die Beigeladene im Klageverfahren eine ergänzende Stellungnahme des TÜV Nord vom 23. Mai 2008 zur Immissionsbelastung speziell des Grundstücks der Kläger eingereicht. Bei Zugrundelegung der Ergebnisse dieser Immissionsabschätzungen waren Überlegungen, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft durch alternative Methoden der Ausführung, etwa durch Einhausung des Zwischenlagers, weitergehend herabzusetzen, im 29. Planänderungsbeschluss nicht notwendig. Die Beklagte hat das potentiell zu Lasten der Beigeladenen gehende Erfordernis einer solchen Schutzmaßnahme schon dadurch verneint, dass sie den Schutzstandard für ausreichend und angemessen erachtet, der sich auf der Grundlage der zur Bewertung herangezogenen Regelwerke insbesondere der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung 2004 und der TA Lärm ergibt. Das bedeutet nicht, dass die Beklagte lediglich die Immissionen für abwägungserheblich erachtet hat, die über die in diesen Regelwerken genannten Schwellenwerte hinausgehen. Vielmehr hat die Beklagte ersichtlich den sich in den Immissionswerten (GIRL) bzw. Immissionsrichtwerten (TA Lärm) niederschlagenden Schutzstandard als angesichts der widerstreitenden Interessenlage für das Vorhaben der Beigeladenen einzustellenden Belange sachgerecht bewertet. Das ist nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Kläger, die Zwischenlagerung folge einem generell schlechteren Schutzstandard als die (Hausmüll-)Deponie, sodass die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses für den Betrieb der Deponie ihnen einen besseren Schutz vor Beeinträchtigungen vermittelt hätten, als ihnen gegenüber dem Zwischenlager gewährt werde, bietet keinen konkreten Anhaltspunkt für eine unzulängliche Ermittlung oder Berücksichtigung der Auswirkungen des Zwischenlagers auf seine Umgebung. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der 29. Planänderung und das von der Beigeladenen bei der zugelassenen Zwischenlagerung einzuhaltende Schutzniveau ist - neben dem nach dem Vorstehenden von den Klägern hinzunehmenden 27. Planänderungsbeschluss - der Regelungsgehalt des 29. Planänderungsbeschlusses. Dieser Beschluss legt mitsamt den zugehörigen Planunterlagen den technischen sowie betrieblichen Rahmen für das Vorhaben verbindlich fest. Das Vorhaben darf ausschließlich innerhalb der dadurch bestimmten Grenzen verwirklicht werden. Die praktische Einhaltung und Umsetzung des Rahmens kann und muss erforderlichenfalls behördlich durchgesetzt werden. Die bei möglichen Zuwiderhandlungen durch Vollzugsmaßnahmen zu gewährleistende Beachtung der Regelungen der 29. Planänderung scheitert entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Kläger nicht daran, dass ein im Einklang mit den Vorgaben stehender Betrieb des Zwischenlagers unrealistisch ist. Es fehlt an jedem greifbaren Anhalt dafür, dass ein regelungskonformer, also zulässiger, Betrieb des Zwischenlagers an zwingenden Erfordernissen oder sonstigen nicht zu überwindenden objektiven Hindernissen scheitern muss. Mit der Funktion des Zwischenlagers geht die zweckentsprechende Bereithaltung und Nutzung seiner Kapazitäten einher. Die Begrenztheit der Kapazitäten sagt nichts Konkretes darüber aus, ob bei ihrer Inanspruchnahme die Vorgaben der Zulassungsentscheidungen außer Acht gelassen werden. Im Kern machen die Kläger insofern lediglich die Befürchtung geltend, die Beigeladene werde sich beim Betrieb des Zwischenlagers über die von ihr zu beachtenden Anforderungen hinwegsetzen. An der Maßgeblichkeit der das Zwischenlager betreffenden Regelungen für dessen Betrieb ändert sich aber nichts dadurch, dass Abweichungen von dem, was genehmigt ist, nicht ausgeschlossen sind und die tatsächlichen Auswirkungen des Zwischenlagers letztlich vom realen Betriebsgeschehen sowie der Effektivität der behördlichen Überwachungs- und Vollzugsmaßnahmen abhängen. Gegen Abweichungen von der bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung in den Blick zu nehmenden Genehmigungslage sind die Kläger auch nicht schutzlos. Sie können dagegen nach den hierfür geltenden Kriterien vorgehen. Dass die Vorgaben für die Zwischenlagerung nicht mit denjenigen übereinstimmen, die bei der Ablagerung von Abfällen mit hohen organischen Anteilen auf der Deponie einzuhalten waren, erklärt sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Unterschieden, die einerseits zwischen einer Deponie als einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen und andererseits einem (Zwischen-)Lager von Abfällen bestehen. Ein (Zwischen-)Lager dient anders als eine Deponie lediglich der zeitlich befristeten Lagerung begrenzter Mengen bestimmter Abfälle. Dementsprechend kommen die speziell auf Deponien ausgerichteten Anforderungen bei einem (Zwischen-)Lager von vornherein nicht zur Geltung. Entscheidend im gegebenen Zusammenhang sind nicht die potentiell nachteiligen Auswirkungen einer Deponie und die zu deren Beherrschung zu ergreifenden Maßnahmen, sondern das Risiko- bzw. Gefahrenpotential eines Zwischenlagers für Abfälle - mit hohen organischen Anteilen -, wenn auch auf einem Deponiegelände. Die abfallwirtschaftliche Vorprägung des Standorts des Zwischenlagers und das Vorhandensein deponietypischer Sicherheitsvorkehrungen gegenüber Beeinträchtigungen der Umwelt einschließlich der Nachbarschaft gibt keinen Aufschluss über das aus Anlass des Zwischenlagers gebotene, vor dem Hintergrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit einer solchen Anlage nicht zuletzt durch immissionsschutzrechtliche Maßstäbe bestimmte Schutzniveau. Das von den Klägern herangezogene äußere Bild des Zwischenlagers, in dem die Abfälle im wesentlichen im Freien unter Folien lagern, in der Gegenüberstellung mit der Deponie, auf der die Abfälle eingebaut und hierdurch - mit Ausnahme der jeweiligen Kippstelle - massiv abgedeckt werden, ist insofern nicht aussagekräftig. Das gilt umso mehr deshalb, weil die Folienabdeckung der einzelnen zum Lagern genutzten Felder lediglich einen Teil der insgesamt ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt einschließlich der Anwohner bildet. Auch der von den Klägern vorgenommene Vergleich zwischen dem Zwischenlager mit Folienabdeckung und Ein-/Auslagerungsvorgängen ohne Abschirmung sowie der Einhausung etwa von Kompostierungsanlagen betrifft Anlagen, die sich in ihrem Zweck und ihrem Betrieb, mithin auch in den jeweiligen Erfordernissen zum Schutz der Umgebung, unverkennbar deutlich voneinander unterscheiden. Die Kläger übergehen diese Unterschiede. Die vom Zwischenlager potentiell ausgehenden Immissionen sind gutachterlich prognostisch betrachtet worden. Das gilt insbesondere für die von den Klägern betonten Geruchsimmissionen. Ihnen nicht zumutbare Geruchsimmissionen sind nicht zu erwarten. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16. Januar 2007 und den in der mündlichen Verhandlung seitens des Gutachters vorgenommenen Ergänzungen sowie Erläuterungen werden die in der GIRL (Fassung 2004) genannten Immissionswerte bei in mehrfacher Hinsicht sehr ungünstigen ("pessimalen") Annahmen durch das gesamte Zwischenlager nicht überschritten. Die Heranziehung der GIRL (Fassung 2004) als Hilfsmittel für die Beurteilung der in Frage stehenden Geruchsimmissionen stimmt überein mit der Anerkennung, die dieses Regelwerk in der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung gefunden hat. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 7 D 129/07.NE -, AUR 2009, 368, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259. Sie begegnet keinen Bedenken. Insofern bringen die Kläger Beanstandungen auch nicht vor. Dass es überhaupt zu Geruchsimmissionen kommt, ist noch keine erheblich nachteilige oder unzumutbare Auswirkung des Vorhabens. Denn nicht anders als bei sonstigen für die (Umwelt-)Verträglichkeit eines Vorhabens relevanten Wirkfaktoren bestimmt sich die Schwelle der Erheblichkeit oder Zumutbarkeit von Geruch nach wertenden Maßstäben. Gerade insofern bildet die GIRL (Fassung 2004) als ein in sich geschlossenes Regelwerk zur Erfassung und Bewertung von Geruchsimmissionen ein brauchbares Hilfsmittel. Die Immissionswerte der GIRL (Fassung 2004), bei denen es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden handelt, sind ausgerichtet auf die Bezeichnung der Schwelle zur Erheblichkeit von Geruchsimmissionen (Nr. 3.1). Sie bringen zum Ausdruck, dass nicht bereits eine beliebige geruchsmäßige Wahrnehmbarkeit eines Vorhabens als erhebliche oder unzumutbare Einwirkung anzusehen ist, sondern dass eine dahingehende Schlussfolgerung abhängt von einer Reihe von Faktoren. Im Übrigen sind die Abfälle mit hohen organischen Anteilen, insbesondere die Siedlungsabfälle, die den Ausschlag geben für die von der Zwischenlagerung hervorgerufene Geruchsproblematik, vor der Einrichtung des Zwischenlagers im Jahre 2005 in enger räumlicher Nähe zu dessen Standort abgelagert worden, sodass die Deponie für ihre Umgebung zumindest ein Potential für Geruchsbelastungen beinhaltete. Ferner zielt die 29. Planänderung bezogen auf Geruchsimmissionen des mit dem 27. Planänderungsbeschluss genehmigten Zwischenlagers ohnehin auf eine Verbesserung durch Umstellung der Methoden der Behandlung und Abführung der Abluft. Diesbezüglich bringen die Kläger konkrete Bedenken nicht vor. Mängel bei der Anwendung der GIRL (Fassung 2004) oder sonstige Umstände, die durchgreifende Zweifel an der fachlichen Qualität des schriftlichen Gutachtens und/oder der zusätzlichen Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung sowie an der Tauglichkeit der gutachterlichen Äußerungen insgesamt als Grundlage für die 29. Planänderung stützen könnten, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Der Gutachter folgt in seiner Methodik und seiner Bewertung der GIRL (Fassung 2004). Die Berechnung der Geruchsimmissionen des Zwischenlagers ist methodisch sachgerecht, weil das Gutachten auf die Ermittlung der zukünftigen Geruchsimmissionen des gesamten - erweiterten - Zwischenlagers nach Umstellung der Abluftbehandlung auf eine Reinigung mittels Aktivkohle und einer Abführung der Abluft mittels Schornsteinen abzielt. Die vorhandenen Geruchsbelastungen hat der Gutachter nach Abschätzung anhand der örtlichen Gegebenheiten mit der Hälfte des Immissionswertes für Wohn-/Mischgebiete angesetzt und deshalb von einer weitergehenden, konkreteren Ermittlung abgesehen. Anlass zu Bedenken hiergegen besteht nicht, zumal der Gutachter in diesem Zusammenhang ausdrücklich - von den Klägern unwidersprochen - von einem pessimalen Ansatz ausgeht. Die für die Emission von Gerüchen erheblichen Betriebszustände des Zwischenlagers und die sonstigen Ausgangsdaten sind im Gutachten sowie dessen Ergänzung und Erläuterung in der mündlichen Verhandlung in einer Weise prognostisch berücksichtigt worden, die den Schluss zulässt, dass alle relevanten Faktoren zureichend betrachtet worden sind und die gutachterliche Abschätzung, was das Verneinen einer Überschreitung der Immissionswerte angeht, auf der sicheren Seite liegt. Die Beschränkung des Gutachtens bei der Erfassung der Zusatzbelastung auf die Geruchsimmissionen, die von den Abfällen auf den Feldern des Zwischenlagers ausgelöst werden, ist fehlerfrei. Sie stimmt damit überein, dass im Sperrmülllager ausschließlich Sperrmüll, verstanden im abfallrechtlichen Sinne, gelagert werden darf. Das lässt angesichts auch der begrenzten Dauer der Lagerung Geruchsimmissionen nicht erwarten. Ob zur Sperrmüllabfuhr nicht nur Sperrmüll bereitgestellt wird, ist insofern unerheblich. Bei der Lagerung von Abfällen in Ballen ist, was die Kläger selbst annehmen, wegen deren dichten Einhüllung in Folien mit Geruchsimmissionen ebenfalls nicht zu rechnen. Die Zugrundelegung der Folienabdeckung der Felder im Gutachten beruht auf entsprechenden Angaben in den zum 27. und 29. Planänderungsbeschluss gehörenden Genehmigungsunterlagen und damit den verbindlichen Vorgaben für den Betrieb des Zwischenlagers. Entsprechendes gilt unter Einbeziehung auch der rechtsverbindlichen Erklärungen, die die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zur Ein- und Auslagerung der Abfälle abgegeben hat, für die betrieblichen Abläufe, bei denen Abfälle sich ohne Folienabdeckung im Zwischenlager befinden. Diese Erklärungen stellen in Ergänzung und Modifizierung der Genehmigungsunterlagen sicher, dass die betriebliche Grundlage der gutachterlichen Prognose übereinstimmt mit dem zugelassenen Betriebsgeschehen. Insbesondere dürfen Ein- und Auslagerungen zeitlich nur alternativ vorgenommen werden. Die Emissionsansätze für die einzelnen geruchsrelevanten Phasen lassen Lücken oder sonstige Mängel nicht erkennen. Die Ein- und Auslagerung ist insgesamt auf einen vollständigen Jahreszeitraum bezogen. Das der Auslagerung zeitlich anteilig beigelegte Übergewicht fügt sich ein in den Umstand, dass die Geruchsemissionen nach plausibler Darstellung des Gutachters in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verrottung der Abfälle steigen bzw. sinken und bezogen auf die Auslagerung beträchtlich höhere Geruchsstoffkonzentrationen berücksichtigt worden sind. Dabei ist es entgegen dem Vorbringen der Kläger ein entscheidender Ausgangspunkt für die Geruchsimmissionsprognose, dass die zu lagernden Abfälle organische Bestandteile aufweisen. Denn die Geruchsimmissionen sind in erster Linie auf die biologische Umsetzung der organischen Inhaltsstoffe der Abfälle zurückzuführen. Ohnehin hat der Gutachter bei seinen Ansätzen für die prognostisch berücksichtigten Emissionen auf Erfahrungswerte aus vergleichbaren Anlagen bzw. Betriebssituationen zurückgegriffen. Das ist sachgerecht. Wechselnden Verhältnissen bei der Entstehung von Gerüchen in den mit Folien abgedeckten Feldern hat der Gutachter dadurch Rechnung getragen, dass er bezogen auf die Geruchsstoffkonzentration im Abgas der Schornsteine zur Abbildung pessimaler Verhältnisse Höchstwerte ermittelt hat, die er ihrerseits in die Berechnungen der Geruchsimmissionen eingestellt hat. Die gutachterliche Annahme von Betriebszuständen, die in mehrfacher Hinsicht für das Entstehen von Geruchsbeeinträchtigungen pessimal sind, beinhaltet dabei ersichtlich eine auf den Schutz der Umgebung zielende Reaktion darauf, dass beim Betrieb des ursprünglichen Zwischenlagers mit Immissionsbeschwerden vorgebrachte und auch von den Klägern angeführte Geruchsimmissionen aufgetreten sind. Der Einsatz von Aktivkohle zur Behandlung der Abluft aus den folienüberdeckten Feldern stellt nach Darstellung des Gutachters gegenüber der mit der 27. Planänderung zugelassenen Methode zur Abluftreinigung eine Verbesserung zugunsten der Nachbarschaft dar. Dem setzen die Kläger nichts entgegen. Auf Beeinträchtigungen durch Lärm berufen sich die Kläger nicht. Nach gutachterlicher Abschätzung durch den TÜV Nord löst das Vorhaben für sie auch keine Lärmbelastungen aus, die annähernd an kritische Werte heranreichen. Für vorhabenbedingte Beeinträchtigungen der Kläger durch Staub oder Schadstoffe oder Ausdünstungen, die keine Gerüche sind, gibt es keinen Anhaltspunkt. Umso weniger spricht für ein unzumutbares Betroffensein der Kläger in dieser Hinsicht. Gleiches gilt, soweit die Kläger geltend machen, von Vogelflug betroffen zu sein. Das Fehlen einer über die Nebenbestimmung III.5.7 des 27. Planänderungsbeschlusses hinausgehenden zeitlichen Begrenzung des Vorhabens ist unschädlich. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Nutzung des Deponiegeländes auf die durch den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 1992 für die Deponie zugelassenen Zwecke beschränkt bleibt und andere potentiell zu Immissionen führende Nutzungen unterbleiben. Der Planfeststellungsbeschluss vermittelt ihnen eine solche Rechtsposition nicht. Die in ihm bis zum Jahr 2019 veranschlagte Laufzeit der Deponie sperrt das Deponiegelände unabhängig davon nicht für die Zulassung deponiefremder Anlagen, ob der Planfeststellungsbeschluss insoweit eine Regelung enthält oder die voraussichtliche Entwicklung der Verfüllung der Deponie lediglich prognostisch und als ein Element der Begründung wiedergibt. Ein gleichwohl abwägungserhebliches Interesse der Kläger daran, dass der Planfeststellungsbeschluss weiterhin die maßgebenden Vorgaben enthält für die Nutzung des Deponiegeländes, hat die Beklagte nicht übergangen. Sie hat es der Sache nach dadurch in ihre Erwägungen einbezogen, dass sie für das zur Änderung dieser Nutzung führende Vorhaben der 29. Planänderung das Plangenehmigungsverfahren unter dem Blickwinkel der Änderung der Deponie durchgeführt und das Vorhaben für mit den Belangen auch der durch Immissionen Betroffenen, also der Bevölkerung im Einwirkungsbereich des Vorhabens einschließlich der Kläger, vereinbar erachtet hat. Darüber hinaus wird das Ende des Zwischenlagers nach der vorgenannten Nebenbestimmung bestimmt durch den sich aus dem unberührt gebliebenen Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses ergebenden Zeitpunkt der Rekultivierung der Deponie. Ein Hinausschieben der Schließung der Ablagerungsbereiche oder der Rekultivierung der Deponie durch Verlängerung von deren Laufzeit ist nicht Gegenstand des Vorhabens und/oder des 29. Planänderungsbeschlusses. Das tatsächliche Interesse der Beigeladenen am Zwischenlager wirkt sich auf den Planfeststellungsbeschluss nicht aus. Eine außerhalb des Planfeststellungsbeschlusses gegebene rechtsverbindliche Zusage hinsichtlich einer Beschränkung der abfallwirtschaftlichen Nutzung des Deponiegeländes, die dem Zwischenlager, vor allem dessen für die 29. Planänderung entscheidungserheblichen Änderung und Erweiterung, entgegenstehen könnte, ist weder konkret dargetan worden noch sonst zu erkennen. Bezogen auf etwaige diesbezügliche Äußerungen im Zusammenhang mit der Planfeststellung der Deponie ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass sich die Rahmenbedingungen für die Deponie seit der Planfeststellung im Jahre 1992 dadurch wesentlich verändert haben, dass die Ablagerung von (Siedlungs-)Abfällen mit hohen organischen Anteilen mit Ablauf des 31. Mai 2005 unzulässig geworden ist. Ferner dient das Zwischenlager funktional der Entsorgung von Abfällen mit hohen organischen Anteilen und damit dem Zweck, der der Deponie bei der Planfeststellung beigelegt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.