OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2306/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0429.12A2306.07.00
5mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Berücksichtigung eines weiteren Teils seines Vermögens nach § 29 Abs. 3 BAföG scheide mangels Vorliegens einer unbilligen Härte aus. Eine unbillige Härte wird weder durch den Umstand begründet, dass ein Teil des klägerischen Vermögens aus Nachzahlungen von Ausbildungsförderung stammt, noch durch den Umstand, dass ein weiterer Teil aus anrechnungsfreiem Einkommen erspart wurde. Dasselbe gilt, soweit der Kläger vorbringt, er habe Rücklagen bilden müssen, um sein Studium nach Ablauf der Förderungshöchstdauer selbst finanzieren zu können. Nach § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Gesetzes nur, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (Grundsatz der Subsidiarität der Ausbildungsförderung). Auf den Bedarf nach § 11 Abs. 1 BAföG sind gemäß § 11 Abs. 2 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Der Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG umfasst grundsätzlich alle beweglichen und unbeweglichen Sachen Forderungen und Rechte, ohne dass das Gesetz danach differenziert, aus welchem Rechtsgrund das Vermögen resultiert. Anrechnungsfrei bleiben die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG. Darüber hinaus kann nach § 29 Abs. 3 BAföG im Einzelfall ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben. Eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG liegt allgemein dann vor, wenn der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist oder wenn eine Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Die Regelung des § 29 Abs. 3 BAföG dient daher auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267, juris, und vom 13. Juni 1991- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 - 12 B 120/10 -; BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 12 BV 07.1595 -, juris, und Beschluss vom 10. März 2010 - 12 ZB 08.3003 -, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 29, Rn.9. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll - bis auf den Freibetrag - einzusetzen. Vor diesem Hintergrund darf das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering veranschlagt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1993 - 16 A 2637/91 -, juris, und Beschluss vom 22. April 2010 - 12 B 120/10 -. Gemessen daran begründet die Anrechnung des Teils des klägerischen Vermögens, der aus Nachzahlungen von Förderungsmitteln gebildet wurde, keine unbillige Härte. Da das Gesetz gerade nicht darauf abstellt, aus welchem Rechtsgrund das fragliche Vermögen des Ausbildenden herrührt, entsteht auch aus diesen Nachzahlungen anrechenbares Vermögen des Auszubildenden. Eine andere Beurteilung mag zwar geboten sein, wenn die Nachzahlung auf einer rechtswidrigen Vorenthaltung der Ausbildungsförderung in der zurückliegenden Zeit beruht. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 29, Rn. 17.5; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. März 2000 - 7 S 14/00 -, DVBl 2000, 1698, juris. Der Kläger hat das Vorliegen einer solchen Sachlage jedoch in der Zulassungsschrift nicht dargelegt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Nachzahlungen auf einer rechtswidrigen Vorenthaltung der Ausbildungsförderung beruhten. Die vom Kläger für August oder September 1998 behauptete Nachzahlung in Höhe von 2.022,- DM ist in den Akten des Beklagten, insbesondere auch den Stammblättern, nicht zu entnehmen. Die Auszahlung aufgrund des Bescheides vom 28. Oktober 1999 in Höhe von 2.022,- DM erfolgte auf Antrag vom 6. September 1999 im Rahmen des ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufs, ebenso wie die die im November 1998 ausgezahlte Nachzahlung in Höhe von 1990,- DM für die Monate Oktober und November 1998 auf den Antrag des Klägers vom 29. September 1998. Dasselbe gilt für die unter Vorbehalt geleistete Nachzahlung aus August 1996 in Höhe von 4.593,- DM für die Monate Januar 1996 bis einschließlich August 1996, die auf einem am 2. April 1996 beim Beklagten eingegangen Aktualisierungsantrag des Klägers nach § 24 Abs. 3 BAföG beruhte. Dass die Zahlung der Ausbildungsförderung auf den Antrag des Klägers vom 28. September 1997 in Höhe von 3.932,- DM für die Monate Oktober, November und Dezember 1997 nicht bereits im November 1997, sondern erst im Januar 1998 erfolgte, beruhte schließlich auf in der Sphäre des Kläger liegenden Umständen. Der Antrag vom 28. September 1997 war unvollständig und die noch fehlenden Unterlagen gingen nach Aufforderung des Beklagten vom 30. September 1997 erst am 18. November 1997 beim Beklagten ein. Der Kläger hat danach auch unter Gesichtspunkten von Treu und Glauben hinzunehmen, dass eine Nachzahlung der Fördermittel für einen zurückliegenden Zeitraum, wenn sie die Freigrenzen des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitet, für die folgenden Bedarfszeiträume als Vermögen den Bedarf und die Leistungen mindernd angerechnet wird. Dieses Ergebnis entspricht dem förderungsrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität der Ausbildungsförderung. Im Übrigen entspricht die Anrechnung auch dieses Vermögensteils bei Überschreitung der gesetzlichen Freigrenze auf den Bedarf, mit Blick darauf, dass Leistungen der Ausbildungsförderung der Deckung des Ausbildungsbedarfs und nicht der Vermögensbildung dienen, auch der ursprünglichen Zwecksetzung der Leistung. Auch der Umstand, dass das Vermögen teilweise aus dem anrechnungsfreien Einkommen nach § 23 BAföG erspart werden konnte, rechtfertigt es nicht, aus Billigkeitsgründen von der grundsätzlichen Anrechnung des die Freigrenze des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Vermögens abzusehen. Der Kläger geht insbesondere fehl in der Annahme, eine solche Anrechnung widerspreche der gesetzlichen Wertung des § 23 BAföG, bestimmte Beträge als Einkommen anrechnungsfrei zu belassen. Folgte man dem Kläger in seiner Argumentation würde der Kläger nämlich im Rahmen der Leistungsberechnung sowohl hinsichtlich des monatlichen Einkommens als auch hinsichtlich der aus diesem Einkommen früher erwirtschafteten Ersparnisse, und damit im Ergebnis zugunsten einer nicht förderungsfähigen Vermögensbildung doppelt privilegiert. Der Kläger dringt schließlich auch nicht mit der weiteren Rüge durch, er habe, als abzusehen gewesen sei, dass er die Förderungshöchstdauer überschreiten würde, Rücklagen gebildet, um das Studium nach Ablauf der Förderungshöchstdauer finanzieren zu können, ohne die im Vergleich zur vorherigen Förderung ungünstigere Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG in Anspruch nehmen zu müssen. Zwar dürfte die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn ein Auszubildender Vermögen deshalb nicht für den laufenden Ausbildungsbedarf einsetzen kann, weil er hieraus einen notwendigen, aber nicht vom Bedarfssatz erfassten aktuellen oder hinreichend konkreten zukünftigen Ausbildungsbedarf decken muss. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 29, Rn.17.3; OVG Bremen, Urteil vom 20. April 1982 - 2 BA 31/82-, FamRZ 1982, 1249, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 - 12 B 120/10 -; s. auch die Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Rücklagen des Klägers dienten nämlich nicht der Sicherung eines durch die pauschalierenden Bedarfssätze der §§ 12ff. BAföG nicht erfassten, notwendigen Ausbildungsbedarfs, sondern allein der Vermeidung der aus seiner Sicht ungünstigen Förderungsart nach §§ 17 Abs. 3 Nr. 3, 18c BAföG. Der Kläger hat konkrete Gründe dafür, dass ihm die Aufnahme eines Bankdarlehens nach § 18c BAföG unzumutbar gewesen wäre, nicht benannt. Soweit er vorträgt, er sei so praktisch gezwungen, zunächst sein Vermögen aufzubrauchen, um später ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen, entspricht auch diese, zudem nur den die Freigrenze des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Teil des Vermögens betreffende Folge dem Grundsatz der Subsidiarität der Ausbildungsförderung. Der Auszubildende hat danach grundsätzlich sein volles Vermögen für den laufenden Ausbildungsbedarf einzusetzen. Folgte man dem Kläger an dieser Stelle in seiner Argumentation, führte dies im Übrigen zu einer vom Gesetz gerade nicht vorgesehenen mittelbaren öffentlichen Förderung der Eigenfinanzierung des Studienabschlusses. Es fehlt schließlich auch an der vom Kläger noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ungeachtet der formulierten Fragen nicht. Ihm ist schon nicht zu entnehmen, dass der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).