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Beschluss

14 A 546/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0428.14A546.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insoweit vermag sich die Klägerin nicht darauf zu berufen, nachträgliche Feststellungen seien für die Annahme, es bestehe ein Dauerleiden, unbeachtlich. Entscheidend für die Einschätzung eines Leidens als Dauerleiden ist sein Charakter im Zeitraum der Prüfung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1983 7 B 135/82 -, in: Juris. Unbeachtlich ist dagegen die Frage, ob das Leiden bereits zu diesem Zeitpunkt als Dauerleiden erkannt war. Da Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit eines Prüflings prägen und daher im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild bestimmen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 7 B 210/85 -, in: Juris, würde es gerade einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit darstellen, wenn trotz eines objektiv bestehenden Dauerleidens dieses Leiden etwa im Hinblick auf eine zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht abgeschlossene Diagnose als Rücktrittsgrund anzuerkennen wäre. Daher bedarf es auch keiner (längerfristigen) "Vorlaufphase" als Voraussetzung für die Feststellung eines Dauerleidens. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die "einhellige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung" beruft, benennt sie keine gerichtliche Entscheidung, die ihre Auffassung stützen würde. Daraus folgt gleichzeitig, dass es nicht entscheidungserheblich ist, ob sich auch Stadien der Krankheitsentwicklung bestimmen lassen, in denen das Leistungsvermögen nicht eingeschränkt ist. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die durch das Dauerleiden bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Prüfung für den Prüfling erkennbar war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 7 B 210/85 -, in: Juris. Dementsprechend vermag sich die Klägerin weder darauf zu berufen, sie habe keine Kenntnis vom Bestehen eines Dauerleidens gehabt, noch darauf, dass sie sich im Zeitraum vor den Klausuren gut gefühlt habe. Dass sich die Klägerin gegebenenfalls nicht auf das Leiden hat einstellen können, ist ebenfalls unbeachtlich. Der Klägerin ist nicht zu folgen, soweit sie von zwei unterschiedlichen Krankheitsbildern ausgeht, die sich wie folgt darstellen: Bis September 2006 habe sie unter formalen Denkstörungen gelitten. Danach habe sich die Depression manifestiert, und zwar ohne weitere Störungen des Realitätsbezuges, wie es der Neurologe C. unter Nr. 10 seiner Auskunft vom 22. Dezember 2009 ausgeführt habe. Hierbei übersieht die Klägerin, dass sich Nr. 10 der Auskunft auf die Frage bezog, wann bei der Klägerin eine überwiegend realistische Einschätzung ihrer Prüfungsfähigkeit bzw. unfähigkeit vorhanden war, nicht jedoch auf den tatsächlichen Zeitraum des hier in Rede stehenden Dauerleidens. Dagegen ist sowohl Nr. 6 als auch Nr. 13 der Auskunft zu entnehmen, dass von Anfang an, also seit Ende 2005, eine bipolare affektive Störung vorlag und weiterhin vorliegt. Die besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lassen sich nicht feststellen. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht dem Neurologen C. mit Verfügung vom 18. November 2009 einen Fragenkatalog zur Ergänzung seiner bis dahin erstellten Bescheinigungen vorgelegt hat. Mit diesem Fragenkatalog hat das Verwaltungsgericht offensichtlich eine Klärung des bestehenden Sachverhaltes vorgenommen. Dass die Verwertung dieses geklärten Sachverhaltes besondere Schwierigkeiten begründet hat, ist nicht erkennbar. Ebenso ist weder erkennbar noch dargelegt, dass es einer weiteren Aufklärung in einem noch durchzuführenden Berufungsverfahren bedarf. Schließlich kommt der Rechtssache nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage: "Kann ein Dauerleiden auch schon dann bejaht werden, wenn der behandelnde Arzt noch gar keine (über einen Verdacht hinausgehende) konkrete Diagnose gestellt hat und der Prüfling noch nicht einmal von diesem Verdacht Kenntnis hat?" bedarf entsprechend den o.a. Ausführungen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Im Übrigen ist die Frage, welche Voraussetzungen für die Annahme eines Dauerleidens bestehen, in der Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210/85 -, in: Juris, grundsätzlich geklärt, so dass sich die Beantwortung weiterer Fragen lediglich auf den jeweils in Rede stehenden Einzelfall beziehen dürften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.