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Beschluss

12 A 1785/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0428.12A1785.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag schon nicht die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für sich genommen tragende Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Frage zu stellen, der Kläger habe seit dem 10. August 1977 das Amt des Parteisekretärs in der Kolchose "Q. ‘ J. " bekleidet. Mit seinem sinngemäßen Vorbringen, er habe die Tätigkeit als Parteisekretär im Anschluss an seine Wahl, die eher als eine Art "Ernennung" anzusehen sei und bei der man seine Nationalität als Deutscher – als welchen Gründen auch immer – nicht berücksichtigt habe, zu keinem Zeitpunkt ausgeübt, weil er dieses Amt – nachdem nachträglich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum doch noch festgestellt worden sei – gar nicht erst angetreten habe, kann der Kläger mangels Plausibilität kein Gehör finden. Denn zum einen handelt es sich um einen deutlich angepassten Vortrag, mit dem der Kläger – wie er sogar selbst einräumt – dem Umstand Rechnung tragen will, bis zur Vorlage der deutschen Übersetzung seines Arbeitsbuches noch behauptet zu haben, lediglich für das Amt vorgeschlagen worden zu sein. An Glaubwürdigkeit büßt der Kläger dabei zudem dadurch ein, dass er – trotz der Verwendung des eindeutigen Begriffes "Wahl" laut deutscher Übersetzung des Arbeitsbuches – ohne jede nähere Erklärung von einer bloßen "Ernennung" ausgehen will. Dahinter wird die Tendenz des Klägers deutlich, die Bedeutung und Unabhängigkeit des Postens als Parteisekretär im Nachhinein herab zu mildern, so dass er nicht mehr dem § 5 Nr. 2b) BVFG unterfällt. Zum anderen ist es widersprüchlich, wenn der Kläger in seinem Aufnahmeantrag angibt, bereits im ersten Inlandspass, der ihm mit 16 Jahren – also im Jahre 1963 – ausgestellt worden sein dürfte, mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen zu sein, aus einer rein deutschen – im Jahre 1941 nach Kasachstan verschleppten – Familie – von der ihm deutsche Sitten und Gebräuche vermittelt worden wären – zu stammen und – so ergänzend das Bestätigungsschreiben Blatt 105 ff. der Verwaltungsvorgänge – seit 1977 an der Deutschen gesellschaftlichen Bewegung "Wiedergeburt" teilgenommen zu haben, demgegenüber aber behauptet, dass seine Volks-tumszugehörigkeit im August 1970 beim Machtapparat der UdSSR – der Partei, die gemeinhin Zugang zu allen Informationsquellen hatte und ihre Funktionsträger regelmäßig nicht ohne vorherige genaue Überprüfung auswählte – noch nicht bekannt gewesen sein soll. Der Kläger kann der Annahme, er habe zeitweise neben der Tätigkeit des stellvertretenden Kolchoseleiters die Funktion als Parteisekretär ausgeübt auch nicht die unbelegte Behauptung entgegensetzen, es habe sich bei der Tätigkeit des Parteisekretärs um eine hauptamtliche Aufgabe gehandelt. In der Rechtsprechung wird unter Bezug auf ein Sachverständigengutachten zu der Parteiorganisation in betrieblichen Einheiten davon ausgegangen, dass es von der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes abhing, ob der Sekretär seine Tätigkeit hauptamtlich oder nebenamtlich ausübte, wobei die nebenamtliche Tätigkeit die Regel dargestellt habe. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 – 11 ZB 05.2948 –, juris, m.w.N. Die Klägerseite macht mit der Zulassungsschrift jedoch selbst geltend "dass es sich bei der Kolchose, deren Vorsitzender der Kläger im späteren Verlauf seiner beruflichen Laufbahn gewesen ist, der Größe nach (um) einen der kleinsten Betriebe handelte". Wenn es nach dem Gutachten von Prof. Dr. T. vom 28. November 2002 dem Parteisekretär untersagt war, sich direkt in die Betriebsabläufe einzumischen, erlaubt das nicht den gegenteiligen Schluss auf eine hauptamtliche Tätigkeit des Parteisekretärs, sondern stützt das Nebeneinander der Funktionen des Klägers einerseits als Parteisekretär und andererseits als stellvertretender Kolchoseleiter für kulturpolitische Arbeit. Es war seinerzeit zudem durchaus üblich, bei der Eintragung der Berufung zum Parteisekretär im Arbeitsbuch die "Hauptberuflichkeit" dieser Tätigkeit ausdrücklich zu erwähnen, ggf. verbunden mit einer bezeichneten Order des Parteibüros. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2007, a.a.O. Hier enthält die Eintragung über die Wahl des Klägers zum Sekretär der Parteiorganisation in der Kolchose "Q. J. " keinen entsprechenden Hinweis und eine Order ist lediglich dem Vermerk über die Aufnahme des Klägers als stellvertretender Kolchosleiter zu entnehmen. Ob das Zulassungsvorbringen – wofür allerdings wenig spricht – geeignet ist, die alternative Begründung des Verwaltungsgerichts entscheidend zu erschüttern, auch das Amt eines Kolchosevorsitzenden erfülle den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ab Seite 4 Nr. 2 der Zulassungsschrift vom 15. Juli 2008 kommt es nicht an. Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragen-der Weise mehrfach begründet, so muss nämlich im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 – und vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/09 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.