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Beschluss

12 A 2793/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0422.12A2793.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Namentlich führt das Zulassungsvorbringen nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses. Es vermag nämlich die schon für sich genommen entscheidungstragende Sachverhalts- und Beweiswürdigung, nach der sich nicht zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts feststellen lasse, dass der Kläger – oder etwas weiter gefasst die Geschwister der Zeugin F. T. und deren Kinder – Gegenstand der Vorsprache der Zeugin vor der Stadt Q. war(en), nicht zu erschüttern. Die Zulassungsbegründung setzt sich mit der vom Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung gegebenen Argumentation nicht so substantiiert und gezielt auseinander, dass eine Verletzung allgemeiner Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Betracht kommt. Dazu reicht insbesondere nicht aus, wenn der Kläger zwar auf die zeugenschaftlichen Angaben der Zeugin T. verweist, ohne sich jedoch mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht veranlasst haben, ihr im entscheidenden Punkt nicht zu glauben, im Einzelnen plausibel auseinander zu setzen. So geht es etwa von vornherein an der Sache vorbei, dem Verwaltungsgericht eine Widersprüchlichkeit in der Gedankenführung vorzuwerfen, "wenn es einerseits davon ausgeht, dass über das Schicksal des Klägers anlässlich des Besuches der Zeugin T. bei der Stadt Q. ein Gespräch stattgefunden hat, das zu der Aussage, die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises sei problematisch, geführt habe" und wenn das Verwaltungsgericht "andererseits die Beratung mit der Begründung verneint, im Rahmen der Antragstellung über die Feststellung der Staatsangehörigkeit des B. I. sei Aufklärung nicht notwendig gewesen." Denn das Verwaltungsgericht hat die Auskunft der Stadt Q. , dass es hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Kinder der Schwester Probleme geben könnte, nicht generell zugestanden, sondern lediglich für die zusätzliche – selbständig tragende – Begründung dafür unterstellt, dass sich eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung oder Rechtsauskunft der Stadt Q. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt. Darauf, dass die Zeugin für weitere Personen als B. I1. kein Staatsangehörig-keitsfeststellungsverfahren eingeleitet hat, ist seitens des Verwaltungsgerichts ebenfalls lediglich im Rahmen der eigenständigen Hilfserwägungen für den unterstellten Fall, dass in gewissem, nachrangigem Umfang vor der Stadt Q. im Jahre 1991 auch die Staatsangehörigkeit des Klägers angesprochen worden sei, abgehoben worden. Soweit das Verwaltungsgericht als Hauptbegründung angenom-men hat, dass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse der Zeugin T. , ihrer Geschwister und der zugehörigen Kinder einschließlich des Klägers von vornherein gar nicht Gegenstand der Vorsprache bei der Stadt Q. waren, fehlt diesen und anderen Erwägungen des Klägers insbesondere zur Beratungspflicht nach § 25 VwVfG, zu deren mangelnden Erfüllung und zu deren Kausalität für die Nichteinhaltung der Erklärungsfrist indes die Grundlage. Wenn mit dem Verwaltungsgericht vielmehr nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zeugin sich auch nach den staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen ihrer Schwester und deren Kinder erkundigt hat, findet gleichfalls die Schlussfolge-rung des Klägers, sie habe bei der Vorsprache für diese Personen zugleich Anträge auf Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen gestellt und damit konkludent auch bereits für den Kläger die erforderliche Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Mutter erwerben zu wollen, abgegeben, von vornherein keine Basis. Auf die Frage nach dem Inhalt der – im Rahmen des zweiten Begründungsstandbeins bloß unterstellten – Auskünfte der Stadt Q. zur Staatsangehörigkeit des Klägers und nach der einzuhaltenden Form des zu stellenden Antrags kommt es dementsprechend ebenso wenig an, wie auf die Konsequenzen, die der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung aus der angeblich fehlerhaften Beratung der Behörde zur Rechtfertigung seines weiteren Vorgehens ziehen will. Abgesehen davon, dass der "Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" vom 7. Juni 1993 mittels des Formulars "S", auf dessen Seite 2 bei der Staatsangehörigkeit "deutsch" angegeben worden ist, nach den Vorgaben des Verwaltungsgericht ohnehin erst eingereicht worden ist, als die von Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 eingeräumte Frist von 6 Monaten nach Wegfall des Hindernisses bereits abgelaufen war, ignoriert der Kläger auch ohne Angabe plausibler Gründe die gefestigte Rechtsprechung des Bun-desverwaltungsgerichtes, nach der ein isolierter Aufnahmeantrag mangels staats-angehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehaltes weder ausdrücklich noch sinngemäß im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbe-hörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann, weil er maßgeblich an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an-knüpft und ihn dies in Zielrichtung und hierdurch bewirkten Prüfungs- und Aufklä-rungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 – 5 C 18.06 –, NVwZ-RR 2007, 203, mit Hinweis auf Beschluss vom 17. Juli 1998 – 1 B 73/98 –, Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3. Es trifft schlichtweg nicht zu, wenn der Kläger damit argumentiert, diese Sichtweise würde dazu führen, dass eine Erklärung überhaupt nicht mehr abgegeben werden könne, denn das Bundesverwaltungsamt sei für Ausländer die einzige Behörde, die als Einbürgerungsbehörde in Frage komme. Nicht nur dass die Auslandsvertre-tungen vor ihnen abgegebene Erklärungen an die zuständige Einbürgerungsbe-hörde weitergeben und bis zum Jahre 1999 auch andere Stellen als das Bundesver-waltungsamt als Einbürgerungsbehörden für im Ausland wohnhafte Antragsteller fungiert haben, steht der Abgabe einer Erklärung mit staatsangehörigkeitsrecht-lichem statt vertriebenenrechtlichem Inhalt und entsprechenden Effekten nämlich nichts entgegen. Das vom Kläger angenommene Hindernis liegt im Risikobereich des Erklärenden. Überhaupt ist der Kläger der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass er 1991 und 1992 über den regelmäßigen Kontakt seiner Tante, der Zeugin T. , mit seiner Mutter, der Zeugin L. , wegen der möglichen deutschen Staatsangehörigkeit seines Großvaters hinreichend und gerade aufgrund der Vorsprache der Zeugin T. Veranlassung hatte, seine eigene Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter klären zu lassen, nicht weiter substantiiert entgegen getreten, sondern behauptet schlicht die Rechtzeitigkeit sowohl des von ihm als Erwerbserklärung gewerteten Aufnahmeantrags, als auch des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 19. Dezember 2001, jeweils unter der – gerade nicht zur richterlichen Überzeugung feststehenden – Prämisse einer fehlerhaften Beratung zu seinem eigenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status. Eben damit und mit einer dementsprechenden Ausrichtung seines Verhaltens verknüpft er auch die Verpflichtung der Behörden zu einer noch weitergehenden Aufklärung, für die bei mangelnder Erkundigung in den Jahren 1991 und 1992 jedoch – wie ausgeführt – eine ausreichende Basis fehlt. Ob das Zulassungsvorbringen unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO zumindest die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen vermag, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Wird nämlich eine Entscheidung auf mehrere - sie unabhängig von einander tragende - Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für sämtliche Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 – 12 A 998/05 –, vom 6. August 2007 – 12 A 1901/07 – und vom 23. März 2009 – 12 A 2057/08 – jeweils mit weiteren Nachweisen. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Abgesehen davon, dass es schon an der Ausformulierung einer abstrakten Rechts- oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage, die die vorliegende Rechtssache aufwerfen soll, fehlt, ist nicht annähernd dargelegt oder sonstwie ersichtlich, dass die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 2 StAG, deren Rechtsgehalt bzw. Tragweite der Kläger pauschal mit seiner Grundsatzrüge geklärt haben will, vorliegend überhaupt zur Anwendung kommt. Eine erforderliche Behandlung des Klägers von deutschen Stellen über den Zeitraum von 12 Jahren als deutscher Staatsangehöriger – die Behandlung als deutscher Volksgehöriger reicht nicht – ist auch mit der Zulassungsbegründung weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen worden. Letztendlich scheidet auch eine Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegend aus. Der Kläger kann nicht geltend machen, das Verwaltungsgericht habe dadurch, dass es den Bediensteten der Stadt Q. I2. entgegen seines Hilfsbeweisantrages nicht als Zeugen vernommen hat, seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bzw. den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann ein Rechtssuchender nämlich nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 – 1 B 359/02 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273 m.w.N. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt dabei insbesondere auch die Stellung des unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310, § 102 VwGO Nr. 21, m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 – u.a., NVwZ 1986, 928; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –, vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 –, vom 22. Oktober 2009 – 12 A 1494/07 – und vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 –. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich laut Sitzungsprotokoll in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2009 jedoch damit begnügt, den Beweisantrag auf Vernehmung von Herrn I2. als Zeugen hilfsweise zu stellen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO könnte allenfalls dann vorliegen, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach seinerzeitigen Verfahrens-stand eine weitere Sachaufklärung zumindest hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 – NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2008 – 12 A 2942/07 –, vom 30. Oktober 2009 – 12 A 770/08 – und vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 –, jeweils mit weiteren Nachweisen. Davon kann mit Blick auf die telefonische Auskunft, die die Kammer seinerzeit von Herrn I2. nach Angaben des Klägers eingeholt hatte und nach der er über keine konkreten Erinnerungen mehr zu dem 18 Jahre zurückliegenden Vorgang verfügen wollte, jedoch nicht ohne weiteres die Rede sein. Ein Rügeverlust ist jedenfalls dadurch eingetreten, dass die Klägerseite die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht nicht ausreichend gerügt hat. Vgl. zu dieser Obliegenheit: BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –, OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –, vom 14. Dezember 2009 – 12 A 560/08 – und vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 –. Denn mit der Stellung eines bloßen Hilfsbeweisantrages hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er die Vernehmung des Zeugen nicht für zwingend erforderlich hält und eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung von Herrn I2. zu akzeptieren bereit ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).