OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 E 366/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0413.13E366.10.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ¬gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ¬gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen. G r ü n d e: Der Senat wertet die – insoweit nicht klar bezeichnete – Beschwerde vom 9. März 2010 gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 3. März 2010 als von dem Bevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eingelegt. Ein Interesse der nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (auch) kostenpflichtigen Kläger selbst an einer Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts ist nicht erkennbar. Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 68 GKG Rdn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2008 - 13 E 412/08 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. März 2006 - 2 E 324/05 -, NVwZ-RR 2006, 654. Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die in Höhe von 5000,00 Euro erfolgte Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, bei der von einem Betrieb der Zahnarztpraxis der Kläger in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen und von einer Erhöhung des Streitwerts wegen der Beteiligung zweier Kläger abgesehen wurde, entspricht der üblichen Wertfestsetzung des Senats bei berufsrechtlichen Untersagungsregelungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2010 - 13 B 994/09 - und vom 30. November 2009 - 13 B 993/09 -. Dabei spielen im Rahmen des Ermessens für die Streitwertfestsetzung wettbewerbsrechtliche Erwägungen keine Rolle, weil solche regelmäßig auch nicht für den Erlass der Untersagungsverfügung vordergründig sind, sondern diese - wie hier – in der Regel berufsrechtlich veranlasst ist. Die weiteren in der Beschwerde genannten Gesichtspunkte wie das Fehlen einer obergerichtlichen Entscheidung zu der anstehenden Frage oder die Schwierigkeit der Angelegenheit sind keine vorrangig wertbestimmenden Faktoren im Hinblick auf die subjektive Betroffenheit des/der Verfügungsadressaten und rechtfertigen dementsprechend auch in diesem Verfahren keine höhere Streitwertfestsetzung. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.