Beschluss
6 A 1287/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0408.6A1287.07.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Zulassung der Berufung in einem eine dienstliche Beurteilung betreffenden Klageverfahren
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Zulassung der Berufung in einem eine dienstliche Beurteilung betreffenden Klageverfahren Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die allein behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den für die gerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilung geltenden Maßgaben, die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung auch nicht angegriffen werden, kann Bezug genommen werden. Soweit mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht wird, bereits aus der Tischvorlage zu der Informationsveranstaltung vom 5. September 2005, die das Beurteilungsverfahren "gehobener Dienst" zum Stichtag 1. Oktober 2005 betraf, sowie den dazu im Intranet gegebenen Hinweisen ergebe sich, dass "offensichtlich im Rahmen des Beurteilungsverfahrens [...] schematisch die aufgeführten Kriterien bei der Vergabe der Noten berücksichtigt worden" seien, was fehlerhaft sei, bleibt dies zunächst ohne jede Erläuterung und wird damit nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Aber auch soweit der Kläger zur Erläuterung seiner Auffassung einzelne Punkte herausgreift, werden ernstliche Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht geweckt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung setzt der Kläger insoweit im Wesentlichen das Ergebnis seiner Würdigung derjenigen des Verwaltungsgerichts, das insbesondere auch die Angaben des Beklagtenvertreters sowie des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2007 in den Blick genommen hat, entgegen. Dabei lässt er außer Acht, dass das Gericht seine Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung trifft (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Freiheit bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles, was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Deckung durch den Überzeugungsgrundsatz. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonstwie auf den Akteninhalt stützen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, NJW 1985, 393. Die Einwände, mit denen der Kläger der das angefochtene Urteil tragenden Überzeugung entgegenzutreten versucht, zeigen weder einen Fehler der einen noch einen Fehler der anderen Art auf. Vielmehr würdigt er lediglich die Tatsachen und Beweisergebnisse anders als das Verwaltungsgericht und stellt dessen Schlussfolgerungen seine eigenen entgegen. Der Umstand, dass aus festgestellten Tatsachen und Beweisergebnissen eine andere Schlussfolgerung gezogen werden könnte, reicht für die Annahme eines Fehlers im vorgenannten Sinne jedoch nicht aus. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Frauenförderung, der nach Auffassung des Klägers in sachwidriger Weise berücksichtigt worden ist. Vergeblich wird dabei mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht, jedenfalls der Endbeurteiler habe jenen Gesichtspunkt fehlerhaft berücksichtigt. Zur Begründung wird dabei allein und ohne weitere Erläuterung auf die Tischvorlage zur Informationsveranstaltung am 5. September 2005 hingewiesen. Dies verfehlt die Darlegungsanforderungen. Auch die Kritik an der Würdigung der Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. März 2007 zur Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Frauenförderung bleibt erfolglos. Der Kläger erachtet dessen Angaben als unglaubwürdig (gemeint wohl: unglaubhaft) und begründet dies damit, dass die Angaben mit dem von ihm, dem Kläger, für richtig gehaltenen Verständnis der Tischvorlage und der im Intranet gegebenen Hinweise nicht in Einklang stünden. Das begründet nach dem oben Ausgeführten keine durchgreifenden Zweifel an der gerichtlichen Würdigung der Aussage. Überdies erschließt sich schon im Ansatz nicht, inwieweit der mit dem Antrag dazu hervorgehobene Umstand, dass die Hinweise in der Tischvorlage anders hätten formuliert werden können, Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Behördenvertreters bzw. an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage begründen soll. Schließlich sind den Hinweisen im Intranet die mit dem Zulassungsantrag behaupteten Vorgaben auch nicht zu entnehmen. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass in jenen Hinweisen in der Tat unter der Einleitung "... sind bei der Erstellung der Beurteilungsvorschläge und der Endbeurteilung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen" der Gesichtspunkt der Frauenförderung angesprochen wird. Dies deutet für sich genommen darauf hin, dass bereits bei der Erstellung der Beurteilungen jener Aspekt von Bedeutung gewesen sein könnte. Abgesehen davon aber, dass dies für die konkrete Beurteilung des Klägers verneint worden ist, stehen die sich im Intranet unmittelbar anschließenden Hinweise in Übereinstimmung der Senatsrechtsprechung - vgl. OVG NRW, Beschlüsse etwa vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 - und vom 27. November 2007 - 6 B 1493/07 - mit weiteren Nachweisen - und sind bedenkenfrei. Sie setzen nämlich mit der Wendung "Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung" an und implizieren damit, dass der Gesichtspunkt der Frauenförderung erst von Relevanz ist, wenn sich aus den Beurteilungen, die sich zu den soeben genannten Kriterien verhalten, ein Gleichstand ergibt. Auch mit der Beanstandung, die Angabe des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, bestimmte in den Unterlagen aufgeführte Kriterien seien erst im Rahmen der nach der Erstellung der Beurteilungen zu erstellenden Rangliste von Bedeutung, sei "in keiner Weise glaubwürdig und nicht nachvollziehbar", weil es "überhaupt keinen Sinn" ergebe, im Rahmen einer Maßstabsbesprechung für ein beginnendes Beurteilungsverfahren "die Kriterien für zukünftig anstehende Beurteilungen zu besprechen", dringt der Kläger nicht durch. Es erscheint durchaus sinnvoll und jedenfalls nicht abwegig, im Rahmen einer solchen Besprechung bereits zu verdeutlichen, welche Kriterien für die zu erstellenden Beurteilungen und welche (Hilfs-)Kriterien im Hinblick auf eine im Anschluss zu erstellende Rangliste von Bedeutung sein sollen. Inwieweit dies "zukünftig anstehende Beurteilungen" betreffen soll, ist nicht nachvollziehbar. Ähnliches gilt im Hinblick auf die mit dem Zulassungsantrag weiter angesprochenen Gesichtspunkte der Verweildauer im Statusamt sowie der Leistungskonstanz. Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben dargetan, wie der Gesichtspunkt der Verweildauer im Statusamt im Streitfall gehandhabt worden ist. Für dieses Bedenken nicht begegnende Verständnis ist durch die Verwendung der Wendungen "im Regelfall" bzw. "regelmäßig" in den Unterlagen auch Raum eröffnet. Das Gericht hat ferner hervorgehoben, dass dies durch tatsächliche Berücksichtigung des Gesichtspunktes im Streitfall, wie sie aus der Beförderungsrangliste ersichtlich sei, bestätigt werde. Auf all das geht der Zulassungsantrag, mit dem wiederum auf die Formulierungen aus der Tischvorlage und die Hinweise im Intranet abgehoben wird, nicht zureichend ein. Vor dem Hintergrund der insoweit deutlich eingehenderen und präziseren Angaben des Beklagtenvertreters und des Erstbeurteilers weckt ferner der Hinweis des Klägers auf das Schreiben der Frau I. vom 27. Juni 2006 im Widerspruchsverfahren keine durchgreifenden Bedenken an der gerichtlichen Würdigung. Unbeschadet der Frage der Relevanz dieses Schreibens für das Verfahren ist es zudem nicht von vornherein bedenklich, zu berücksichtigen, ob - wie in dem Schreiben ausgeführt ist - Konkurrenten ihre konstanten Leistungen noch über einen längeren Zeitraum erbracht haben. Welcher Zeitraum in den Blick genommen worden ist, kommt dabei nicht zum Ausdruck. Auch aus der mit dem Zulassungsantrag auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen Äußerung des Erstbeurteilers Kriminaloberrat T. zur Berücksichtigung der Vorbeurteilung ergibt sich nicht, dass der Gesichtspunkt der Leistungskonstanz in rechtswidriger Weise berücksichtigt worden wäre. Dies wird mit dem Antrag ohne weitere Erläuterung wiederum nur behauptet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vom Erstbeurteiler beschriebene Handhabung, bei der das Ergebnis der Vorbeurteilung lediglich gegebenenfalls Anlass für eine vertiefte Leistungsüberprüfung ist, mit dem Leistungsprinzip vereinbar ist. Soweit mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Angaben eines Erstbeurteilers in einem anderen Verfahren verwiesen wird, reichen die Angaben nicht aus, um annehmen zu können, dass bei den Beurteilern im Streitfall vergleichbare Vorstellungen vorherrschten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - bedenkenfrei - die Angabe des Erstbeurteilers Kriminaloberrat T. , der im vorliegenden Verfahren eine die eigene Entscheidungsfindung ausschließende Einflussnahme verneint hat, für glaubhaft erachtet. Die in diesem Zusammenhang möglicherweise noch erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Hierzu bedarf es der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. April 2006 - 1 B 105.05 -. An all dem lässt es der Antrag auf Zulassung der Berufung fehlen. Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird ferner die näher begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach bei der Berücksichtigung von Sperrfristkandidaten ein klarer Leistungsbezug hergestellt war. Die weiteren Hinweise auf die Ausführungen in der Tischvorlage auch in Bezug auf die "Kriterien wie Laufbahnprüfung, Zugehörigkeit zur Polizei und Lebensalter" bleiben ohne nähere Erläuterung und verfehlen damit die Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.