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Urteil

12 A 1852/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0408.12A1852.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die am geborene Klägerin lebt in C. , Aserbaidschan. Ihre verstorbene Mutter war deutscher Nationalität. Der Vater der Klägerin ist unbekannt. Die Klägerin beantragte mit Antragsformular vom 14. April 1998 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Zur Begründung gab sie an, sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem Inlandspass vom 29. Oktober 1981 sei sie mit der russischen Nationalität eingetragen. Die Nationalitätseintragung in ihrem Inlandspass habe sie nicht geändert. Sie habe seit dem 1. Lebensjahr mit ihrer Mutter und ihren Großeltern deutsch gesprochen. Ihre Deutschkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 15. Mai 2002 ab. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Sie sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Die Eintragung der Nationalität im Inlandspass sei auf Wunsch der Klägerin bzw. mit ihrer Zustimmung erfolgt. Die Klägerin habe somit selbst entschieden, nicht der deutschen Volkszugehörigkeit angehören zu wollen und habe die russische Nationalität in ihrem Inlandspass eintragen lassen. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie nicht begründete. Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 den Widerspruch zurück. Auf Grund der fehlenden Begründung bestünde kein Anlass für eine abweichende Entscheidung. Am 11. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, es lägen die Voraussetzungen des § 6 BVFG vor. Bei der Erstellung des sowjetischen Inlandspasses 1963 habe ein Beamter die russische Nationalität in die Forma Nr. 1 eingetragen, ohne sie zu fragen. Als sie das gesehen habe, habe sie versucht, zu protestieren. Der Beamte habe erwidert, dass er keine deutsche Nationalität in den Pass eintragen dürfe. Dies sei offensichtlich rechtswidrig erfolgt, da sich ihr Nationalitätseintrag zwingend nach der Nationalität ihrer Mutter hätte richten müssen. Sie habe sich 1975 an das Gericht gewandt, um den Nationalitäteneintrag ändern zu lassen. Es sei ihr verweigert worden, das Verfahren einzuleiten. 1995 habe sie sich erneut an das Gericht gewandt. Die Richterin O. des Gerichtsbezirks H. habe ihren Antrag sofort abgelehnt. Sie habe keine schriftliche Ablehnung erhalten. Sie habe sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, die Nationalitätseintragung ändern zu lassen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Mai 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Klägerin könne mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht als Spätaussiedlerin anerkannt werden. Sie habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Die nach dem Vortrag der Klägerin erfolgte Weigerung des Gerichts in dem Jahre 1975 die Nationalität zu ändern, deute darauf hin, dass sie vorher die russische Nationalität gewählt habe. Letztlich sei im Herkunftsgebiet der Klägerin bereits seit den 90er Jahren die Änderung der Nationalität im Inlandspass möglich gewesen. Eine derartige Änderung habe sie jedoch nicht durchführen lassen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. März 2006 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Die Klägerin könne sich nicht auf die Vermutung eines durchgängigen seit 1963 beibehaltenen Volkstumsbekenntnisses stützen. Die Indizwirkung sei dadurch unterbrochen worden, dass die Klägerin in der Ausbildung und im Berufsleben den Inlandspass fast vier Jahrzehnte mit dem russischen Nationalitätseintrag verwandt habe. Bei den von ihr behaupteten Versuchen der Nationalitätseintragsänderung in ihrem Inlandspass handele es sich lediglich um "punktuelle" Bekenntnishandlungen, die wegen ihrer fehlenden Nachhaltigkeit nicht zur Begründung der zweiten Bekenntnisalternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genügten. Insbesondere habe die Klägerin im Verwaltungsverfahren auch nicht auf die von ihr nun behaupteten Änderungsversuche in den Jahren 1975 und 1995 hingewiesen, was aber nahe gelegen hätte. Zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen in ihrer Zulassungsbegründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, sie könne sich auf ihre Bekenntniserklärung im Antragsformular Forma Nr. 1 nicht berufen, weil sie protestierend einen Pass entgegengenommen hätte, sei regelrecht absurd. Die Erneuerung des von ihr abgegebenen Bekenntnisses sei vielmehr nicht erforderlich gewesen. Die Entgegennahme des Passes hätte nicht vermieden werden können. Sie stelle keinen Bekenntnisersatz dar. Nur im Falle des Bekenntnisses auf andere Weise komme es auf die "Indizwirkung" ihres Verhaltens an. Sie hätte keine Möglichkeit gehabt, die Eintragung in ihrem Inlandspass zu ändern. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin habe sich nicht um die Änderung des Nationalitätseintrages bemüht, als dies ihr möglich und zumutbar gewesen sei. Spätestens ab Beginn der 90er Jahre hätte die Möglichkeit bestanden, den Nationalitätseintrag ändern zu lassen. Die Klägerin habe jedoch nicht vorgetragen, sich vor der behaupteten Anrufung des Gerichtes um eine behördliche Änderung bemüht zu haben. Sie habe sich zumindest im Zeitraum von 1990 bis 1994 zurechenbar nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Mit Beschluss vom 02. Februar 2010 hat der Senat zu den Fragen, ob die Klägerin bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses 1963 gegenüber dem Beamten ihre deutsche Nationalität erklärt hat und ob sie in der Folgezeit nach der Erteilung des Inlandspasses vom 29. Oktober 1981 versucht hat, den russischen Eintrag ändern zu lassen, durch die Vernehmung der Frau N. S. als Zeugin Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2010 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2010 hat die Zeugin ein die Klägerin betreffendes Urteil des Gerichts des Bezirks O1. vom 24. September 2003 vorgelegt, zu dessen Inhalt auf die vom Senat eingeholte Übersetzung vom 01. März 2010 verwiesen wird. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 08. April 2010 informatorisch befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Beiakte und die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet. Der Bescheid vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin stammt von einer deutschen Volkszugehörigen, ihrer Mutter, ab. Die vorgelegte Geburtsurkunde der Klägerin weist ihre Mutter als der deutschen Nationalität angehörig aus. Die Klägerin, hat sich auch i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seit dem 07. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlergesetzes vom 30. August 2001, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, juris, vom 13. November 2003, - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, juris, 5 C - 40.03 -, BVerwGE 119, 192, Juris und 5 C - 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris, durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum bekannt. Indem die Klägerin – wie nach eingehender Sachverhalts- und Beweiswürdigung zur Überzeugung des Senats feststeht – bereits bei der Ausstellung ihres Inlandspasses 1963 gegenüber dem Passbeamten hinsichtlich der Eintragung der russischen Nationalität erfolglos protestierte und ihre Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität geltend gemacht hat, hat sie sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens der Passerteilung gegenüber dem zuständigen Beamten und damit im Außenverhältnis durch eine eindeutige Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum bekannt. Der Senat ist im Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2010 und nach der Auswertung der informatorischen Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2010 unter Berücksichtigung des übrigen Akteninhaltes zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, dass die Angaben der – erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2010 persönlich befragten – Klägerin der Wahrheit entsprechen und sie tatsächlich 1963 hinsichtlich des (willkürlichen) Handelns des Passbeamten Protest geäußert hat. Die Klägerin schilderte anschaulich und plastisch, wie sie als 16-jäh-riges Mädchen trotz ihrer Einwände den Inlandspass mit dem russischen Nationalitätseintrag entgegennehmen musste, da der Passbeamte der Auffassung gewesen sei, man brauche keine Deutschen. Sie berichtete nachvollziehbar, dass sie nichts dagegen habe machen können und zu weinen begonnen habe. Soweit die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägervertreters im Laufe des Verfahrens die Aushändigung des ersten Inlandspasses in Nuancen unterschiedlich dargestellt haben, beruht dies nach den insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2010 darauf, dass das gesamte Verfahren von ihrer Tochter geführt worden ist und sie selbst die Schriftsätze ihres Anwaltes nicht gelesen hat. Dieses Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum und die hieran anknüpfende Fiktionswirkung sind nicht dadurch beseitigt worden, dass die Klägerin den Inlandspass mit dem – gegen ihren Willen erfolgten – russischen Nationalitätseintrag letztlich doch entgegengenommen und diesen Pass über Jahre hinweg geführt hat. Ausgehend von der doppelten Ausschließlichkeit (Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum und anhaltend) wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum zwar nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet. Denn mit dieser außenwirksamen Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum geht die erforderliche Ausschließlichkeit des früheren Bekenntnisses, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, verloren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - B 128/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 5 C 6/06 -, NVwZ-RR 2007, 816, juris. Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken. Ist dagegen die Entgegennahme und Führung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nicht vom Willen des Passinhabers getragen und kann er sich der Entgegennahme und Führung dieses Passes auch nicht erfolgversprechend widersetzen, muss er ihn also gegen seinen Willen entgegennehmen und benutzen, dann kann weder in der Entgegennahme noch in der Nutzung des Passes eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428. Ein der Klägerin in diesem Sinne zurechenbares Führen der Inlandspässe mit den russischen Nationalitätseinträgen kann hier nicht angenommen werden. Während des Bestehens der Sowjetunion war die Änderung einer einmal im Inlandspass eingetragenen Nationalität regelmäßig nicht möglich, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 13. September 1995 – 513-542.40 GUS –, was durch den von der Klägerin glaubhaft geschilderten Änderungsversuch im Jahr 1985 bestätigt wird. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin die erste sich bietende Chance im Zuge der 1985 eingeleiteten Perestroika nutzte, um einen Antrag auf Änderung des Nationaltätseintrages in ihrem Inlandspass beim Gericht für den Bezirk O1. zu stellen. Ihre diesbezüglichen Angaben decken sich mit den Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2010. Dort gab diese glaubhaft an, sie könne sich daran erinnern, ihre Mutter 1985 zum Gericht des Bezirks O1. begleitet zu haben. Ihre Mutter hätte gedacht, aufgrund der Perestroika könnte ihr Antrag nunmehr erfolgreich sein. Bei dem Gespräch selbst sei sie nicht dabei gewesen. Man habe ihrer Mutter gesagt, solche Anträge würden nicht entgegen genommen. Diese Darstellung bestätigte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2010 auf Nachfrage, indem sie angab, sie sei 1985 mit ihrer Tochter zum Gericht gegangen. Diese habe aber draußen gewartet und sie habe allein mit der Richterin gesprochen. Allerding bestand in Russland spätestens seit November 1992 die Möglichkeit, die Änderung des Nationalitätseintrages auf gerichtlichem Wege durchzusetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, und diese Möglichkeit war für die Nachfolgestaaten der Sowjetunion spätestens seit Mitte 1992 eröffnet. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 13. September 1995 – 513-542.40 GUS -. Jedoch stellte sich dieser Weg im (Einzel-)Fall der Klägerin als versperrt dar, da ihre Anträge in den Jahren 1992 und 1995 auf Änderung des Nationalitätseintrages vom Gericht nicht angenommen worden sind, und ihr weiterer Antrag im Jahr 2003 aus anderen Gründen erfolglos geblieben ist. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin – entsprechend ihrer Angaben – in den Jahren 1992, 1995 und 2003 vergeblich weitere Änderungsanträge bei dem Gericht des Bezirks O1. gestellt bzw. zu stellen versucht hat (und damit – wie im Jahr 1985 – erneut ihren Willen, dem deutschen Volkstum anzugehören, gegenüber einer staatlichen Stelle zum Ausdruck brachte). Hinsichtlich des Antrages in dem Jahr 1992 steht der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht entgegen, dass sie diesen Antrag erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2010 mitgeteilt hat und auf die entsprechende Nachfrage hin angab, sie habe es zuvor vergessen. Hier ist – wie bereits erwähnt – zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dieser mündlichen Verhandlung erstmalig im gesamten Verfahren die Gelegenheit hatte, persönlich zu den Geschehnissen Stellung zu nehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, er habe seine Schriftsätze nach den Angaben der Tochter der Klägerin gefertigt, die 1992 in Moskau studiert haben soll. Die Klägerin räumte überzeugend ein, sie habe die anwaltlichen Schriftsätze nicht gelesen. Somit ist es nachvollziehbar, dass sie nicht schon früher auf die insoweit unvollständigen Schriftsätze hingewiesen hat. Zudem fällt das Datum – Frühjahr 1992 – mit der Unabhängigkeit Aserbaidschans von der Sowjetunion am 18. Oktober 1991 zusammen. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin im Zuge dieses Umbruchs einen erneuten Versuch unternommen hat, ihre Nationalität ändern zu lassen. Soweit sie angegeben hat, dies sei noch zu Zeiten der Sowjetunion gewesen, ist dies damit erklärbar, dass so kurze Zeit nach der Unabhängigkeit Aserbaidschans vermutlich noch die alten Verwaltungs- und Gerichtsstrukturen existierten. Den Änderungsversuch im Jahr 1995 hat die Klägerin bereits in der Klagebegründung geltend gemacht. Dass sie nicht schon im Verwaltungsverfahren – insbesondere im Antrag – von diesem und den anderen Änderungsversuchen berichtet hat, führt nicht zur Unglaubhaftigkeit ihres Vortrages. Das Antragsformular sieht eine entsprechende Frage nicht vor, so dass sich das Erfordernis dieser Angabe nicht aufdrängte. Für das Jahr 2003 hat die Klägerin zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Vortrages das Urteil des aserbaidschanischen Gerichts vom 24. September 2003 vorgelegt. Es besteht kein Anlass, an der Echtheit dieses Dokuments zu zweifeln. Für die Glaubwürdigkeit der Person der Klägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht in besonderem Maße auch die Tatsache, dass sie den augenscheinlichen Widersprüchen in ihrem Vortrag nicht ausgewichen ist, sondern sich vielmehr erfolgreich bemüht hat, diese aufzuklären. So hat sie klar gestellt, dass es sich bei dem gerichtlichen Antrag von 1975 um eine Verwechselung mit dem Jahr 1985 handelt. Diese Erklärung ist in Anbetracht der Tatsache, dass 1985 in der Sowjetunion ein Reformprozess stattfand und andererseits kein einleuchtender Grund für einen Änderungsantrag im Jahr 1975 ersichtlich ist, nachvollziehbar. Soweit im Schriftsatz vom 25. Februar 2004 hinsichtlich des Antrages im Jahr 1995 von der "Richterin O. " die Rede ist, hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Namen um eine Verwechselung mit dem Bezirk O1. handelt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber weitere Änderungsverlangen der Klägerin, etwa in den Jahren zwischen 1992 und 1995 oder zwischen 1995 und 2003, hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, und ihr aus diesem Grund zuzumuten gewesen wären, um die Zurechnung des gegen ihren – durchgängig bekundeten – Willen erfolgten Eintrags der russischen Nationalität in ihren Inlandspässen zu verhindern, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aufgrund der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2010 zum Zwecke der Beurteilung ihrer Deutschkenntnisse, ist der Senat auch davon überzeugt, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen und ihr diese Kenntnisse familiär vermittelt worden sind. Dieser Einschätzung stimmten die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.