Beschluss
19 A 112/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0401.19A112.10.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. 12. 2009 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wer-den gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfah¬ren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. 12. 2009 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wer-den gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfah¬ren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist nach §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung ist nach § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Auch die Erledigungserklärung der Beklagten ist wirksam. Den Zusatz "unter der Bedingung, dass das Urteil des VG Köln vom 9. 12. 2009 ... für wirkungslos erklärt wird" versteht der Senat entsprechend seinen Hinweisen an die Beteiligten vom 15. 3. 2010 nicht als "echte" Bedingung, sondern als wiederholenden Hinweis auf die Rechtsfolgen der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung, die nach den genannten Vorschriften kraft Gesetzes eintreten, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der noch nicht rechtkräftigen Entscheidung bedarf; die Wirkungsloserklärung dient lediglich der Klarstellung. Über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen wie tenoriert zu verteilen. Maßgebend hierfür ist, dass der Ausgang des Rechtsstreits bis zum Eintritt der Erledigung wegen Nichterreichens der erforderlichen Anmeldezahl zum Schuljahr 2010/2011 offen war. Er hing von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen ab wie der Frage nach den rechtlichen Auswirkungen des Fehlens einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung der benachbarten Schulträger zu der strittigen schulorganisatorischen Maßnahme unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit, der Frage nach der Ordnungsgemäßheit der Bedürfnisermittlung für eine neue Gesamtschule in N. und für die dort vorhandenen weiterführenden Schulen sowie der Frage nach der erforderlichen Finanzkraft der Klägerin. Diese Fragen lassen sich nicht ohne eingehende rechtliche Prüfung klären. Eine solche ist aber nach Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr veranlasst. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).