Beschluss
6 B 1734/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0331.6B1734.09.00
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Leitsätze
Zu den Grenzen des Anspruches einer im Wach- und Wechseldienst tätigen Polizeikommissarin auf Einteilung ihrer Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Grenzen des Anspruches einer im Wach- und Wechseldienst tätigen Polizeikommissarin auf Einteilung ihrer Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihr auf der Grundlage der Vorschriften des § 66 Satz 1 LBG NRW und des § 13 Abs. 1 LGG über die begehrte - und zwischen den Beteiligten insoweit unstreitige - Änderung ihrer Teilzeitbeschäftigung durch Erhöhung der Arbeitszeit von 21 auf 30 Wochenstunden hinaus ein Anspruch dahingehend zusteht, den Dienst in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu leisten. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, einer antragsgemäßen Beschäftigung der Antragstellerin im Wach- und Wechseldienst stünden zwingende dienstliche Belange entgegen. Um den im Schichtbetrieb organisierten Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können, müssten andere Beamte einen um zwei Stunden verlängerten Dienst ausüben, um der Antragstellerin die von ihr gewünschten Dienstzeiten zu ermöglichen. Eine solche zusätzliche Belastung, die noch dadurch verstärkt werde, dass die Arbeitszeitbelastung außerhalb des von der Antragstellerin begehrten Zeitfensters höher sei, könne der Dienstherr diesen Beamten, denen gegenüber er gleichfalls zur Fürsorge verpflichtet sei, auf Dauer nicht zumuten. Mit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde in dem allein innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 nicht auseinander und genügt insoweit schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Aber auch wenn zugunsten der Antragstellerin die Ausführungen in dem weiteren Schriftsatz vom 27. Januar 2010 berücksichtigt werden, hat sie einen Anspruch, auf ihrem Dienstposten im Wach- und Wechseldienst nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr Dienst zu leisten, nicht dargetan. Der in § 66 Satz 1 LBG NRW dem Beamten u.a. im Fall der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren gewährte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung erstreckt sich nicht darauf, auch eine Bestimmung über die Einteilung der ermäßigten Arbeitszeit treffen zu können. Diese unterliegt vielmehr - wie auch im Fall der Vollzeitbeschäftigung - dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn und ist Gegenstand seiner Weisungsbefugnis nach § 35 Satz 2 BeamtStG. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2010, § 72a Rn. 14, 34, 36. Dass dieses Ermessen auf die Einräumung der von der Antragstellerin begehrten Arbeitszeit reduziert wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar mag der Dienstherr mit Blick auf die ihm gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht gehalten sein, neben den dienstlichen Interessen auch dessen familiäre Belange ergänzend in seine Erwägungen einzubeziehen. Dies führt jedoch unter Berücksichtigung der den Beamten treffenden Pflicht zur Dienstleistung regelmäßig nicht dazu, dass der Dienstherr dessen privaten Belangen den Vorrang einzuräumen hätte. Auch ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in einer Weise eingesetzt wird, die den Zielvorstellungen der Teilzeitbeschäftigung gänzlich zuwiderlaufen würde. Insoweit führt nicht jede von den individuellen Vorstellungen des Beamten abweichende Festlegung der Arbeitszeit, die eine ideale Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht zulässt, dazu, dass der mit der Teilzeitbeschäftigung verfolgte Zweck obsolet wird. Einen Anspruch auf die gewünschte Einteilung der Arbeitszeit kann die Antragstellerin ferner nicht aus § 13 Abs. 1 LGG herleiten. Insoweit kann offen bleiben, ob § 13 Abs. 1 LGG überhaupt einen individuellen Anspruch gewährt. Vgl. zu den Bestimmungen in § 12 und § 13 BGleiG: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 - 2 C 31.06 -, DÖV 2008, 514. Jedenfalls stünde der Antragstellerin ein etwaiger Anspruch auf Einräumung individueller Arbeitszeiten nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit zu. Die insoweit im Fall der Antragstellerin maßgebliche Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) räumt - anders als § 14 der allgemeinen Arbeitszeitverordnung - den im Wach- und Wechseldienst tätigen Polizeibeamten jedoch keine Möglichkeit ein, die Arbeitszeit - innerhalb bestimmter Grenzen - selbst festzulegen. Soweit nach § 9 Abs. 1 Satz 3 AZVOPol "in Einzelfällen" der Leiter der Polizeibehörde für einzelne Beamte eine andere Anordnung treffen kann, wird hiervon eine Arbeitszeitregelung, die - wie die von der Antragstellerin begehrte - dem Wach- und Wechseldienst zuwiderläuft, nicht umfasst. Darüber hinaus wäre ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ein sich aus § 13 Abs. 1 LGG ergebender Anspruch wegen entgegenstehender zwingender dienstlicher Belange ausgeschlossen. Das Erfordernis, eine ständige Einsatzbereitschaft der Polizei zu gewährleisten, dem anders als durch ein Schichtdienstmodell nicht Rechnung getragen werden kann, schließt es aus, einzelnen Beamten Arbeitszeiten einzuräumen, die mit dem Wach- und Wechseldienst bereits im Grundsatz nicht vereinbar sind. Im Interesse der Gewährleistung eines reibungslosen Dienstablaufs ist es vielmehr unabdingbar, dass alle im Wach- und Wechseldienst tätigen Beamten sich in den Schichtdienst einfügen, da andernfalls eine lückenlose Abdeckung aller Schichten ohne einen praktisch nicht mehr zu bewältigenden Planungsaufwand bei der Aufstellung der Dienstpläne nicht erreicht werden kann. Auf die Frage, ob die Antragstellerin außerhalb des Wach- und Wechseldienstes eingesetzt werden könnte, kommt es hier nicht an. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das auf die Vorschriften des § 66 Satz 1 LBG NRW und § 13 Abs. 1 LGG gestützte Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger Aufteilung der Arbeitszeit auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Ein Anspruch, auf einen Dienstposten umgesetzt zu werden, dessen Anforderungen sich mit der von der Antragstellerin gewünschten Arbeitszeitverteilung in Einklang bringen ließe, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 LGG nicht. Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass Gegenstand dieser Vorschrift allein die Regelung der Arbeitszeit ist und Personalmaßnahmen oder eine Änderung der Organisationsstruktur ausdrücklich nicht angesprochen werden, dass sich ein etwaiger Anspruch nur auf den konkret innegehabten Dienstposten bezieht. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 2.1 der von der Antragstellerin zitierten Verwaltungsvorschriften zu § 13 LGG. Diese bezieht sich allein auf § 13 Abs. 3 LGG und den dort geregelten - in § 66 LBG NRW näher ausgestalteten - Anspruch auf Gewährung der Teilzeit als solcher, nicht jedoch auf die Einräumung von Arbeitszeiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; eine Herabsetzung kam aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist, nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).