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Beschluss

7 A 663/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0329.7A663.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Verpflichtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den Erlass des begehrten Verwaltungsakts abgelehnt hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die von den Klägern behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die am 30. Januar 2006 auf dem Grundstück der Kläger – Gemarkung M. , Flur 16, Flurstück 721 (B. Straße 1149) in L. – zu Gunsten des Grundstücks des Beigeladenen – Flurstück 720 – eingetragene Baulast erfasse die gesamte Fläche der Einfahrt zwischen dem Haus der Kläger und dem westlichen Nachbargrundstück – Flurstück 341 (B. Straße 1151) – sowie deren Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze des Beigeladenen; aufgrund des am 14. Juli 2006 erstellten Lageplans des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. L1. stehe fest, dass diese Fläche 3,6 m breit sei. Diese Annahmen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Die Kläger meinen, der Inhalt der Baulast richte sich „in erster Linie nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten in Verbindung mit dem Willen der Beteiligten, nicht hingegen nach einem wenig detaillierten, groben Lageplan, der sich im einzelnen als unvollständig“ darstelle. Dieser Ansatz geht fehl. Die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast ist entgegen der Annahme der Kläger kein „Rechtsgeschäft“ zwischen Baulastverpflichtetem und Bauaufsichtsbehörde oder gar zwischen Baulastverpflichtetem und Baulastbegünstigtem, sondern ein konstitutiver Verwaltungsakt. Erst mit der Eintragung entstehen die Wirkungen der Baulast. Darüber hinaus begründet die Eintragung in das Baulastenverzeichnis die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der eingetragenen Verpflichtung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 7 A 5306/99 -, Wenzel, in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 83 Rdnr. 46; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2010, § 83 Rdnr. 65. Dementsprechend ist für die Bestimmung des Inhalts der Baulast in erster Linie – wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat – der Wortlaut der Eintragung und der dort in Bezug genommene Lageplan maßgeblich. Der Lageplan ist nach der Eintragung wesentlicher Bestandteil der der Baulast zugrunde liegenden Verpflichtungserklärung. Die dort grün gekennzeichnete Teilfläche ist unmissverständlich als Baulastfläche ausgewiesen. Wie genau und vollständig der Lageplan im Übrigen die örtlichen Verhältnisse darstellt, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass die grün gekennzeichnete Fläche entsprechend der Darstellung des Verwaltungsgerichts unmittelbar an das Haus der Kläger angrenzt und nicht etwa einen Abstand zum Haus wahrt. Angesichts der Eindeutigkeit dieser Eingrenzung der Baulastfläche bleibt für eine abweichende Auslegung der Baulasterklärung kein Raum. Es kommt daher nicht auf die von den Klägern angeführten tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten an, insbesondere nicht darauf, inwiefern die befahrbare Fläche im Zeitpunkt der Eintragung der Baulast durch ein eingangs der Einfahrt angebrachtes Tor sowie einen in die Einfahrt hineinragenden Lichtschacht beschränkt war. Im Gegenteil belegt gerade der Umstand, dass diese Gegebenheiten im Lageplan zur Baulasterklärung nicht dargestellt sind, dass sie für die Reichweite der Baulast ohne Relevanz sind. Die Kritik der Kläger, die besagten örtlichen Verhältnisse würden im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nicht als unstreitig dargestellt, zielt bei dieser Sachlage ins Leere, zumal das Verwaltungsgericht den entsprechenden Vortrag der Kläger im Tatbestand sehr wohl berücksichtigt, jedoch bei der Ermittlung des Inhalts der Baulast für nicht maßgeblich erachtet hat. Aus den vorstehenden Gründen liegen auch die Einwände der Kläger gegen die erstinstanzliche Annahme, die Breite der so bestimmten Baulastfläche betrage 3,6 m, neben der Sache. Die Kläger rügen, der Lageplan vom 14. Juli 2006 bilde keine tragfähige Grundlage für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, da dieser Plan die Baulast „nicht als bis zum Haus der Beklagten [gemeint sind die Kläger] reichend, sondern im durchgehenden Abstand hiervon entsprechend der Breite des Torpfostens und des Kellerschachtes“ markiere; es handele sich zudem um einen „nachträglichen“ Zahlenwert, der für die „ursprünglichen, tatsächlichen Verhältnisse“ zum Zeitpunkt der Baulasteintragung ohne Aussagekraft sei. Sie verkennen auch bei dieser Argumentation, dass sich der Regelungsgehalt der Baulast – wie ausgeführt – aus dem in der Baulasterklärung in Bezug genommenen Lageplan, nicht hingegen aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen und auch nicht aus dem Lageplan vom 14. Juli 2006 ergibt. Dem Lageplan vom 14. Juli 2006 hat das Verwaltungsgericht – zu Recht – lediglich das Maß der durch die Eintragung festgelegten Baulastfläche entnommen, d.h. anhand dieses Plans ermittelt, wie breit die zwischen der Außenwand des Hauses der Antragsteller und der Grenze zum Nachbargrundstück B. Straße 1151 gelegene Fläche ist. Diese Feststellung ermöglicht der Lageplan vom 14. Juli 2006 ohne weiteres, da sich an der Entfernung zwischen dem Haus der Antragsteller und dem Nachbargrundstück in dem Zeitraum zwischen der Baulasteintragung und dem 7. März 2006 als dem dem Lageplan vom 14. Juli 2006 zugrundeliegenden Zeitpunkt nichts geändert hat. An diesen Zusammenhängen geht das Zulassungsvorbringen auch insofern vorbei, als es auf die zeitliche Reihenfolge abhebt, in der die verschiedenen Pläne erstellt worden sind, und diese hinsichtlich der Detailliertheit der Darstellung miteinander vergleicht. Soweit die Kläger die Existenz der Toranlage zum Zeitpunkt der Baulasteintragung auch unabhängig von der Reichweite der Baulast für „abwägungsrelevant“ halten, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Ein nachvollziehbarer Bezug zu den rechtlichen Vorgaben insbesondere der streitentscheidenden Vorschrift des § 83 Abs. 3 BauO NRW ist damit nicht aufgezeigt. Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme in Frage zu stellen, die Voraussetzungen für einen (Teil-)Verzicht auf die bestehende Baulast nach § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW lägen nicht vor. Die Kläger bestreiten ein öffentliches Interesse an der Baulast zu Unrecht mit dem Einwand, die Beklagte habe den Antrag auf (Teil-)Verzicht allein im Hinblick auf das private Interesse des Beigeladenen an einer „wunschgemäßen“ Nutzung seiner Stell- und Garagenplätze abgelehnt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt das öffentliche Interesse an der Baulast in der Gewährleistung der durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW geforderten öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zum Grundstück des Beigeladenen und damit in der Vermeidung eines bauordnungsrechtswidrigen Zustands; hierin und nicht in der Bedienung von privaten Interessen des Beigeladenen besteht entgegen der Auffassung der Kläger der Zweck der Baulast. § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW setzt voraus, dass ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast nicht mehr besteht. Ein Wegfall des öffentlichen Interesses kann nur in Fällen angenommen werden, in denen sich gegenüber der Situation, in der die Baulast übernommen wurde, eine Änderung des öffentlichen Interesses ergeben hat, wenn mit anderen Worten die die Baulast begründenden Umstände nicht mehr sicherungsbedürftig oder sicherungsfähig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 7 A 5306/99 - sowie Beschlüsse vom 10. Oktober 1996 ‑ 7 A 4185/95 -, juris, vom 2. Juni 2006 ‑ 7 A 281/06 ‑ und vom 31. Mai 2010 - 2 A 516/09 -. Die von diesen Maßgaben ausgehende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen für die Bestellung der Baulast hätten sich nicht geändert, sondern die Kläger seien lediglich mit Inhalt und Umfang der von dem Voreigentümer übernommenen Baulast nicht einverstanden, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass sie die oben genannte Toranlage nach Beschädigung durch einen Lkw einstweilen zurückgebaut hätten und ihnen durch Stilllegungsverfügung der Beklagten der Wiederaufbau untersagt worden sei; außerdem habe die Beklagte ihnen am 6. Oktober 2006 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines zweistufigen Treppenaufgangs an der zur Baulastfläche gelegenen Seite ihres Hauses erteilt. Bei diesen „Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse“ handelt es sich indes nicht – wie die Kläger meinen – um eine Änderung der im Sinne des § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW maßgeblichen Situation. Das – öffentliche – Interesse an der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt zum Grundstück des Beigeladenen ist durch diese Umstände in keiner Weise berührt worden. Es ist nicht anders als zum Zeitpunkt der Baulasteintragung sicherungsbedürftig und sicherungsfähig. Inwieweit dem Baulastverpflichteten bei Fehlen der Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen fakultativen Verzicht nach § 83 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW zustehen kann, vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a. a. O., § 83 Rdnr. 103, bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass der den (Teil-)Verzichtsantrag der Kläger ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29. November 2007 entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf § 83 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW ermessensfehlerhaft wäre. Die Rüge der Kläger, eine Ermessensausübung der Beklagten sei nicht erkennbar, wird durch den Ablauf des dem Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahrens widerlegt. Die Beklagte teilte den Klägern in dem Anhörungsschreiben vom 12. Oktober 2007 mit, dass ihr Antrag „in der vorliegenden Form“ nicht genehmigungsfähig sei. Sie schlug gleichzeitig vor, einen Baulastplan gemäß beigefügter Skizze einzureichen, der – den Wünschen der Kläger weitgehend entgegenkommend – eine im Wesentlichen 3 m und lediglich in Höhe der an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen gelegenen Garagen der Kläger 3,7 m breite Baulastfläche ausweisen sollte. Damit hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie einen Teilverzicht auf die Baulast – wenn auch nicht ganz in dem von den Klägern begehrten Umfang – in Betätigung des ihr durch § 83 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW ggf. eingeräumten Ermessens sehr wohl in Erwägung gezogen hat. Dass sich der ablehnende Bescheid zu diesem Alternativvorschlag nicht ausdrücklich verhält, rechtfertigt keine anderen Schlussfolgerungen, sondern erklärt sich ohne weiteres daraus, dass die Kläger ihn in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 zum Anhörungsschreiben abgelehnt haben. Jedenfalls vor diesem Hintergrund verfängt auch der Vortrag der Kläger nicht, angesichts der Baugenehmigung für ihren seitlichen Treppenaufgang sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert; zumindest hätte diese Genehmigung bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen. Mit dem seinerzeitigen Alternativvorschlag hat die Beklagte den von den Klägern geltend gemachten Interessen hinreichend Rechnung getragen. Wieso der die Baulastfläche nur in geringfügigem Umfang tangierende Treppenanbau die von den Klägern weitergehend begehrte Verengung der Baulastfläche auf 3 m über die gesamte Länge der Zufahrt, insbesondere in Höhe ihrer Garagen, im Sinne einer Ermessensreduzierung gebieten sollte, ist nicht dargetan. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, geben die Einwände der Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung keinen Anlass zu derartigen Zweifeln. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind aus Billigkeit den Klägern aufzuerlegen, weil er in diesem Verfahren einen Antrag gestellt und sich damit dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.